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Aktuelle Informationen zu den Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) nach §§ 63-73 AWV

Verfasst von

Dr. Michael Huertas

Maxi Wilkowski

RegCORE Client Alert | Deutsche regulatorische Entwicklungen

Kurzüberblick

Der Abbau überflüssiger Bürokratie ist eine dauerhafte Aufgabe staatlichen Handelns. Im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode haben die Regierungsparteien vereinbart, überflüssige Bürokratie abzubauen und ein entsprechendes Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen. Dem dient auch die Verordnung zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV).Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - Bundesgesetzblatt, verfügbar hier.Show Footnote Diese Verordnung ist Teil des „Meseberger Bürokratieabbaupakets“, auf das sich das Bundeskabinett Ende August 2023 geeinigt hatte und das ein jährliches Entlastungsvolumen von rund drei Milliarden Euro umfasst.Die Begründungen der Änderung werden dem Verordnungsentwurf vom 23. Mai 2024 (Verordnungsentwurf) entnommen, verfügbar hier.Show Footnote Überflüssige Bürokratie wird dabei als solche Regelungen verstanden, die Aufwand verursachen, ohne einem berechtigten Zweck zu dienen, beziehungsweise bei denen Aufwand und Nutzen in einem Missverhältnis zueinanderstehen.Vgl. Verordnungsentwurf, S.58.Show Footnote

Die BEV wurde am 13.12.2024 veröffentlicht. Mit der BEV brachte die Bundesregierung in koordinierender Federführung des Bundesministeriums der Justiz eine ressortübergreifende Sammelverordnung auf den Weg, die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie im Bereich des Verordnungsrechts entlasten soll. Die Regelungskompetenz der Bundesregierung ergibt sich im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank aus § 11 Abs. 2, 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG);Verfügbar hier.Show Footnote eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. 
Insgesamt sollen die Maßnahmen der BEV zu einer jährlichen Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft von rund 22,6 Millionen Euro führen, wobei die wesentlichen Entlastungen durch Änderungen an der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Pfandleihverordnung sowie dem Lebensmittelrecht erzielt werden. Zusätzlich beinhaltet die Verordnung diverse Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, zum Abbau von Anzeigepflichten im Gewerberecht sowie zur Rechtsbereinigung.Vgl. Verordnungsentwurf, S. 1.Show Footnote

Durch Artikel 1 der BEV ist eine Änderung der AWV vorgesehen worden. Die Änderungen an der AWV sind zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Dieser Client Alert konzentriert sich ausschließlich auf die Maßnahme der Änderungen an der AWV.Verfügbar hier.Show Footnote

Zentrale Erkenntnisse

Anpassung der Anlagen und redaktionelle Anpassungen der AWV

Im Folgenden werden die redaktionellen Anpassungen in Folge der aufgehobenen Vorschriften sowie die Anpassungen der Anlagen aufgelistet:

  • § 64 AWV verweist auf die Anlage 2, „Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland“Vgl. Verordnungsentwurf, S. 22 – 24.Show Footnote (zuvor Anlage K3, „Vermögen von Inländern im Ausland“);
  • § 65 AWV verweist auf die Anlage 3, „Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland“Vgl. Verordnungsentwurf, S. 25 – 27.Show Footnote (zuvor Anlage K4, „Vermögen von Ausländern im Inland“);
  • § 66 AWV verweist auf die Anlage, 4 „Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung“Vgl. Verordnungsentwurf, S. 28 – 30.Show Footnote (zuvor Anlagen Z5a Blatt 1/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken“, Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken“, Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr“, Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr“ sowie Anlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten“);
  • § 67 AWV verweist auf die Anlage 5, „Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung“Vgl. Verordnungsentwurf, S. 31.Show Footnote (zuvor Anlagen Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“ sowie Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr“) und auf die Anlage 6, „Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung“Vgl. Verordnungsentwurf, S. 32.Show Footnote (zuvor Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr“); und
  • § 70 AWV verweist auf Anlage 5, 6 und 7, „Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr“Vgl. Verordnungsentwurf, S. 33.Show Footnote (zuvor Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“ sowie Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“).

Die Anlagen wurden geändert, um die Meldeverfahren zu modernisieren, elektronische Datenerhebung zu ermöglichen, Bürokratie zu reduzieren und EU-rechtliche Anforderungen umzusetzen.Vgl. Verordnungsentwurf, S. 73-74, 78.Show Footnote Die neuen Anlagen können bereits seit Sommer 2025 genutzt werden, jedoch bleiben die bisherigen Anlagen noch bis Sommer 2026 gültig. Das Ende dieser Übergangsphase wird im Newsletter und auf der Website der Deutschen Bundesbank rechtzeitig bekanntgegeben.Elektronisches Meldewesen im XML-Format: Außenwirtschaftsstatistik – Deutsche Bundesbank, S.2, verfügbar hier.Show Footnote Diese Übergangsphase ist notwendig, um den betroffenen Personen ausreichend Zeit zu geben, sich auf die technischen Herausforderungen einzustellen.

Anpassung und Klarstellung der Begriffsbestimmungen

§ 63 AWV enthält Definitionen zentraler Begriffe. Die Neufassung war erforderlich, da die bisher in Bezug genommene Verordnung (EG) Nr. 2223/96Verfügbar hier.Show Footnote (Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95)) durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013Verfügbar hier.Show Footnote abgelöst wurde.

Im Zuge dieser Anpassung erfolgt die vollständige Inbezugnahme der Nummern 2.12. bis 2.30 sowie der Nummern 2.07. bis 2.11. des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, wodurch der Begriff der „institutionellen Einheit“ präzisiert wird. Dies betrifft vor allem Holdinggesellschaften, Unternehmensgruppen, Zweckgemeinschaften und sogenannte fiktive gebietsansässige Einheiten. Die Klarstellung erhöht die Rechtssicherheit und gewährleistet eine Kohärenz zwischen der Zahlungsbilanzstatistik und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.Vgl. Verordnungsentwurf S. 74.Show Footnote

Um die grundlegende Begriffsanpassungen zu ergänzen, wurden darüber hinaus spezielle Klarstellungen im Bereich neuer und relevanter Finanzinstrumente vorgenommen, die besondere Aufmerksamkeit in der Zahlungsbilanzstatistik erfordern.

Insbesondere wurde in § 67 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AWV dargestellt, dass die Übertragung von Kryptowerten als Zahlung im Sinne der AWV gilt. Diese Regelung schafft keine neue Meldepflicht, sondern vermeidet zukünftig aufwändige Rückfragen bei der Deutschen Bundesbank. Die Definition des Begriffs der Kryptowerte erfolgt unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 11 S. 4 des KreditwesengesetzesVerfügbar hier.Show Footnote (KWG).Vgl. Verordnungsentwurf, S. 76.Show Footnote

Anhebung der Meldeschwellen und Entlastung der Meldepflichtigen

Im Rahmen der Anpassungen der Außenwirtschaftsverordnung wurden die Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr deutlich erhöht, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie private Haushalte von Meldeplichten zu entlasten.Vgl. Verordnungsentwurf, S. 58.Show Footnote Die Meldeschwellen wurden zuletzt im Jahr 2002 durch die 56. Verordnung zur Änderung der AWV angepasst.Vgl. Verordnungsentwurf, S. 73.Show Footnote Aufgrund der Geldwertentwicklung im Euroraum überschreiten heute viele Unternehmen die Meldeschwellen, obwohl sie nur einen geringen Anteil am Kapital- und Zahlungsverkehr haben. Diese Situation führte zu Meldeaufwänden, die durch die aktuellen Änderungen reduziert werden. Die Anhebung der Meldeschwellen ist mit den Anforderungen an die Zahlungsbilanzstatistik vereinbar, die sich aus internationalen Regelwerken und dem Unionsrecht ergeben. Der durch die Anhebung der Meldeschwellen entstehende geringe Informationsverlust wird durch den Einsatz alternativer statistischer Methoden ausgeglichen.Vgl. Verordnungsentwurf, S. 74 – 75.Show Footnote

Gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AWV, besteht die Meldepflicht für Transaktionen erst ab einem Transaktionswert von über 50.000 Euro (zuvor lag der Schwellenwert bei Zahlungen von 12.500 Euro).Verfügbar hier.Show Footnote Die Meldeschwelle für Bestandsmeldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten wurde gemäß § 66 Abs. 1 AWV von fünf Millionen Euro auf sechs Millionen Euro angehoben. Ebenso wurde die Meldeschwelle für Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland i.S.d. § 64 Abs. 3 AWV beziehungsweise von Ausländern im Inland i.S.d. § 65 Abs. 4 AWV erhöht (zuvor lag der Schwellenwert jeweils bei 3 Millionen Euro, aktuell beträgt er 6 Millionen Euro).Vgl. Verordnungsentwurf, S. 74 – 75.Show Footnote

Zudem sind Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere nach § 67 Abs. 2 Nr. 4 AWV vollständig von der Meldepflicht befreit, da die erforderlichen Informationen aus sekundärstatistischen Quellen bezogen werden können.Vgl. Verordnungsentwurf, S. 76.Show Footnote Der Regelungsgehalt des § 70 Abs. 1 Nr. 3 AWV wurde gestrichen, da die Regelung in der Erhebungspraxis keine Relevanz mehr besitzt und somit entfallen kann.Vgl. Verordnungsentwurf, S. 77.Show Footnote

Inhaltliche und strukturelle Änderungen der Paragrafen

Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde § 66 AWV überarbeitet. In Absatz 1 wird nun die allgemeine Meldepflicht normiert, während in Absatz 2 die Ausnahmen zusammengefasst sind. Außerdem wurde in § 66 Abs. 2 Nr. 2 AWV der Begriff der Investmentkommanditgesellschaft ergänzt, um die Befreiungen von Investmentvermögen an die Begrifflichkeiten des § 1 des KapitalanlagegesetzbuchsVerfügbar hier.Show Footnote (KAGB) anzupassen. Die Formanforderungen für die Anzeige nach § 66 Abs. 5 AWV wurden durch einen Verweis auf die Formvorschrift des § 72 AWV ersetzt, um eine einheitliche Gestaltung der Formvorgaben zu gewährleisten.Vgl. Verordnungsentwurf, S. 75.Show Footnote

Anpassungen bei Meldefristen und Meldeverfahren

In § 71 Abs. 3 AWV wird festgelegt, dass die Meldefristen für Meldungen nach Anlage 4 vereinheitlicht werden. Die Anlage 4 ersetzt dabei die bisherigen Z5-, Z5a- und Z5b- Meldungen, sodass diese nun in einem einheitlichen Meldeverfahren zusammengeführt sind. Anstelle der bislang unterschiedlichen Fristen von 10 beziehungsweise 20 Kalendertagen gilt nun eine einheitliche Frist von 15 Kalendertagen. Die Anlage 4 umfasst Bestandsmeldungen zu Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere solche, die gemäß §§ 66 ff. AWV meldepflichtig sind.Verfügbar hier.Show Footnote

Die Verkürzung der Frist für Meldungen zu Forderungen und Verbindlichkeiten mit ausländischen Nichtbanken folgt den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 555/2012,Verfügbar hier.Show Footnote die eine Verkürzung der Übermittlungsfristen von ursprünglich T+85 (2014) auf T+80 ab 2019 vorsieht.Vgl. Verordnungsentwurf, S. 77.Show Footnote

Die dadurch entstehende höhere zeitliche Belastung wird durch die gleichzeitige Verlängerung der Frist für Meldungen zu Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken ausgeglichen (bisherige Z5 Meldung).Vgl. Verordnungsentwurf, S. 77.Show Footnote

Des Weiteren wurde in § 71 AWV eine einheitliche Meldefrist für Transaktionsmeldungen im Zahlungsverkehr auf den siebten Kalendertag festgesetzt. Diese Änderung entlastet insbesondere die Meldepflichtigen, da Meldungen zu Wertpapieren und Finanzderivaten sowie der Geldinstitute nun erst am siebten – statt wie bisher am fünften – Kalendertag zu erfolgen haben.Vgl. Verordnungsentwurf, S. 78.Show Footnote

Elektronische Meldungen und technische Modernisierung

Seit 2013 normiert § 72 AWV, dass Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr grundsätzlich elektronisch bei der Deutschen Bundesbank nach den von ihr erlassenen Formvorschriften einzureichen sind. In den Anlagen zur AWV sind die zu meldenden Angaben bislang in Formularform dargestellt, was aufgrund der fortschreitenden Automatisierung der Datenverarbeitung nicht mehr den aktuellen technischen Anforderungen entspricht. Deshalb wurden die bisherigen Formulare durch durchkomprimierte Erhebungsschaubilder ersetzt. Diese Umstellung ermöglicht es, einzelne Vorschriften zu kürzen, entfallen zu lassen und Meldezeiten anzupassen, wodurch die Effizienz der Erhebungssysteme gesteigert und die Meldepflichtigen zusätzlich entlastet werden.Vgl. Verordnungsentwurf, S. 73 – 74.Show Footnote

Zentrale Überlegungen für die Praxis

Die AWV regelt die Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere im Hinblick auf Transaktionen und Bestände zwischen Inländern und Ausländern. Sie betrifft vor allem Institute, Unternehmen und Privatpersonen, die grenzüberschreitende Zahlungen oder Vermögenswerte melden müssen, um die Steuerung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs sicherzustellen.Allgemeine Übersicht: Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr – Deutsche Bundesbank, S. 2, verfügbar hier.Show Footnote

Die deutliche Anhebung der Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr führt zu einer spürbaren Reduzierung der Meldepflichten und entlastet somit die Betroffenen erheblich. Für Unternehmen und Verwaltungen bedeutet dies nicht nur eine signifikante Verringerung des täglichen Erfüllungsaufwands, sondern auch eine geringere Gefahr von fehlerhaften oder unvollständigen Meldungen.

Zudem sorgt die Angleichung und teilweise Verlängerung der Meldefristen für mehr Planungssicherheit und eine effizientere Organisation der Meldetätigkeiten. Besonders kleinere Unternehmen profitieren dadurch, da sie ihre Abläufe künftig besser koordinieren können.

Nicht zuletzt vereinfacht die Digitalisierung der Meldesysteme durch den Wechsel zu elektronischen Erhebungsschaubilder den Meldeprozess deutlich. Die modernisierten Meldeformate ermöglichen eine nahtlose Anbindung an automatisierte Systeme, reduzieren Übertragungsfehler und beschleunigen die Datenverarbeitung bei der Deutschen Bundesbank maßgeblich.

Um von diesen Vorteilen optimal zu profitieren und Sanktionen zu vermeiden, ist die konsequente Einhaltung der neuen Vorgaben unerlässlich.

Ausblick

Durch die Anpassungen der Außenwirtschaftsverordnung wurde die Bürokratie spürbar reduziert und die Abläufe für alle Beteiligten vereinfacht. Es sind keine effizienteren oder weniger aufwändigen Alternativen erkennbar, um das Ziel der Bürokratieentlastung ebenso wirkungsvoll zu erreichen.Vgl. Verordnungsentwurf, S. 60.Show Footnote Eine schnelle und gewissenhafte Umsetzung ist entscheidend, um die Vorteile der geänderten Meldepflichten und Verfahren voll auszuschöpfen und nachhaltige Entlastungen zu gewährleisten.