Neue Regelungen u.a. für Crowd Funding – Änderung im Prospektrecht seit 21. Juli 2019 in Kraft
Am 21. Juli 2019 trat das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 8. Juli 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, S. 1002) in wesentlichen Teilen in Kraft. Auch die EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) ist seitdem unmittelbar anwendbar.
Nunmehr können Unternehmen etwa über Crowd Funding von Anlegern Kapital bis zu EUR 6 Mio. einsammeln, ohne dass ein Verkaufsprospekt vorbereitet werden muss, wenn gewisse weitere Voraussetzungen eingehalten werden. Bisher lag die Obergrenze bei EUR 2,5 Mio. Dieser Grenzbetrag berechnet sich nach dem Volumen aller ausstehenden Vermögensanlagen des jeweiligen Unternehmens.
Weiter können Unternehmen mittels Wertpapieremissionen bis zu EUR 8 Mio. pro Jahr einsammeln, ohne dass ein Wertpapierprospekt vorbereitet werden muss, wenn gewisse weitere Voraussetzungen eingehalten werden. Dieser Grenzbetrag berechnet sich nach dem Volumen aller Emissionen des jeweiligen Unternehmens im europäischen Wirtschaftsraum.
Einen Überblick über die anwendbaren Prospektpflichten für den Fall, dass Unternehmen am deutschen Kapitalmarkt Gelder einsammeln, geben wir in unserer verlinkten PDF-Übersicht.