§ 5 TTDSG: Abhörverbot und Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
Am 01. Dezember 2021 trat das neue Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) in Kraft. Primäres Ziel des neuen Gesetzes ist es, mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei Datenschutzbestimmungen vor allem im Telekommunikationsbereich zu schaffen. In dieses Ziel fügt sich auch die Neufassung des Abhörverbots und der Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen nach § 5 TTDSG (ehemals § 89 Telekommunikationsgesetz [TKG] a. F.) nahtlos ein.
Der Regelungsgehalt des § 5 TTDSG
Die Nutzung von Funk als Telekommunikationsmittel ist mit besonderen Gefahren verbunden, die von Funkanlagenbetreibern nicht oder nur eingeschränkt durch technische Schutzmaßnahmen kontrollierbar sind. Dazu zählt nach Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Funkverkehr besonders abhöranfällig ist und das Abhören in Anbetracht der breiten Verfügbarkeit einfach zu bedienender Abhörmittel ohne Spezialkenntnisse möglich ist. § 5 TTDSG schützt daher die Nachrichtenübermittlung per Funk gegen unbefugten Zugriff. Der Betreiber einer Funkanlage darf lediglich entweder erkennbar an ihn adressierte Kommunikation oder an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation abhören und verbreiten. Damit schützt die Regelung insbesondere den Polizei- und Behördenfunk gegen unbefugte Mithörer, aber auch private Funksendungen sind grundsätzlich geschützt.
Welche relevanten Änderungen wurden vorgenommen?
Im Vergleich zum § 5 TTDSG enthielt das TKG in der bis zum 30. November 2021 gültigen Fassung keine Definition des Begriffs der Funkanlage. Nunmehr verweist § 5 Abs. 1 TTDSG auf den Funkanlagenbegriff nach § 1 Abs. 1 Funkanlagengesetz (FuAG). Zudem wurde der Begriff „Empfangsanlagen“ aus der Überschrift des § 89 TKG a. F. gestrichen. Da der Funkanlagenbegriff des FuAG begrifflich bereits Empfangsanlagen umfasst, ist diese Streichung nur folgerichtig.
Welche Auswirkungen haben die Änderungen auf die Rechtspraxis?
Wie bisher fallen klassische Beispiele von Funkanlagen damit weiter unter das Abhörverbot, wie Betriebs-, CB- und Amateurfunkanlagen oder auch schnurlose Telefone, Handys, WLAN-Endgeräte oder Laser- und Infrarot-Übertragungssysteme. Mit den oben genannten Änderungen wurde die Vorschrift aber deutlich modernisiert und praktisch handhabbarer gemacht.
Insofern ist auch klargestellt, dass die in der Praxis vieldiskutierten Fälle wie das unbefugte Einwählen in WLAN-Netzwerke damit weiterhin nicht unter das Abhörverbot fallen. Bei diesem sog. Schwarzsurfen hatten Instanzgerichte gelegentlich eine Verletzung des Abhörverbots angenommen. Dies war in der Literatur weitgehend auf Kritik gestoßen. Die Urteile hatten in den Rechtsmittelinstanzen allerdings keinen Bestand. Der Gesetzgeber sah hier wie in den vergangenen TKG Novellen keinen Handlungsbedarf für eine Erweiterung des Abhörverbots.
Der praktisch bedeutendste Anwendungsbereich war bisher der Schutz des Polizei- und Behördenfunks. Dieser ist traditionell nicht verschlüsselt, was dem unbefugten Abhören in der Vergangenheit Tür und Tor geöffnet hat. Allerdings geht mit dem Ausbau des Digitalfunknetzes eine verstärkte Verschlüsselung des Behördenfunks einher. In dieser Hinsicht ist zu erwarten, dass das Abhörverbot in der Zukunft an Bedeutung verliert.