Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Vergaberechtswidrigkeit ist nicht gleich Beihilfenrechtswidrigkeit

Verfasst von

Kerstin Rohde

Der Kommissionsbeschluss SA. 48582 – Angebliche staatliche Beihilfemaßnahmen für die Maritim-Gruppe und die KHI Immobilien GmbH (Ingolstadt) macht deutlich, dass aus einem vermeintlichen Verstoß gegen der Vergaberecht nicht das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe geschlossen werden kann. Er verdeutlicht, dass das Beihilfenrecht nicht das geeignete Instrument ist, um Verstöße gegen das Vergaberecht zu ahnden.

Sachverhalt

Ursprünglich plante die Stadt Ingolstadt auf einem ehemaligen Gießereigelände ein einheitliches Gebäude für ein Hotel und ein Kongresszentrum zu errichten. Nachdem ein europaweites Vergabeverfahren erfolglos blieb, beschloss die Stadt die beiden Projekte zu trennen und auf zwei selbstständigen aber nebeneinander liegenden Grundstücken durchzuführen.

Das stadteigene Unternehmen IFG schrieb den Pachtvertrag für den Betrieb des von ihr zu errichtenden Kongresszentrums Ingolstadt (CC-IN) öffentlich aus. Als einzige von 14 Interessenten gab die Maritim, eine in Deutschland tätige Hotelkette, ein Angebot ab. Sie erhielt den Zuschlag und schloss mit der IFG den Pachtvertrag für den Betrieb des CC-IN.

Auch das an das Kongresszentrum angrenzende Grundstück, auf welchem ein Hotel errichtet und betrieben werden soll, veräußerte die Stadt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung. Die KHI Immobilien GmbH, ein privates Unternehmen, erhielt den Zuschlag. Die KHI schloss ebenfalls mit der Maritim einen Pachtvertrag über den Betrieb des Hotels.

Ein vermeintlicher Vergaberechtsverstoß hat nicht grundsätzlich einen unangemessenen Vorteil zur Folge

Die Beschwerdeführerin trug vor, die von der Maritim zuzahlende Pacht sei nicht marktüblich, weil das Bieterverfahren für den Betrieb des CC-IN nicht ordnungsgemäß verlaufen sei. Die Ausschreibung sei auf die Maritim zugeschnitten gewesen, die als einzige ein glaubwürdiges Angebot hätte abgeben können. In dem CC-IN sei nämlich von Anfang an keine Kücheneinrichtung vorgesehen gewesen. Eine gastronomische Versorgung während der Veranstaltungen wäre nur bei Nutzung der Kücheneinrichtung des angrenzenden und von der Maritim betriebenen Hotels möglich. Ohne Anbieten der gastronomischen Versorgung hätten andere potenzielle Betreiber kein wirtschaftliches Interesse an dem Betrieb des CC-IN.

Die EU-Kommission entschied in der Tat, dass das durchgeführte Ausschreibungsverfahren nicht geeignet ist, die Marktüblichkeit der Pacht nachzuweisen. Sie verweist hierzu aber auf die Randziffer 93 in der Bekanntmachung zum Beihilfebegriff. Danach ist ein Ausschreibungsverfahren, in dem nur ein Angebot abgegeben wurde, in der Regel nicht geeignet, um einen Marktpreis zu erhalten. Dies ließe jedoch nicht den Umkehrschluss zu, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht den Marktbedingungen entspricht. Dies sei vielmehr im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen. Die Marktüblichkeit wurde durch einen Vergleich mit der Pacht ähnlicher Betreiber von Konferenzzentren der Region, nachgewiesen. Dieser ergab, dass Betreiber von Konferenzzentren in der Region sogar niedrigere Pachtzahlungen entrichten. Die von der Maritim zu zahlende Pacht liege am oberem Ende der im Vergleich festgestellten Bandbreite.

Ausblick

Der Beschluss zeigt einmal mehr, dass die Frage der Marktüblichkeit eine Frage des Einzelfalls ist und die insoweit von der EU-Kommission aufgestellten Grundsätze zwar Vermutungswirkung haben, diese aber durch plausible Darstellungen, wie z.B. einem Benchmarking, widerlegt werden können.