Öffentliches Wirtschaftsrecht

Rücknahme einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre wegen fehlender Kostendeckung

Verfasst von

Dr. Georg Queisner

Dr. Matthias von Kaler

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2020 (Aktenzeichen: 5 MB 22/20)

Sachverhalt

Dem Sachverhalt liegt ein Konkurrentenstreit um die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für die Erbringung von Verkehrsleistungen gem. § 20 PBefG zugrunde.

Im April 2018 hatte ein Kreis einem Verkehrsunternehmen (Antragsteller) die Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Linienverkehr in einem Teilnetz für den Zeitraum 2019 bis 2028 erteilt. Den Antrag eines anderen Verkehrsunternehmens (Beigeladene) hatte er abgelehnt. Nach einem im Wesentlichen erfolglosen Widerspruch erhob die Beigeladene Klage gegen den Kreis, über die noch nicht entschieden ist. Die Genehmigungsbehörde erteilte seitdem jeweils für ein halbes Jahr begrenzt „einstweilige Erlaubnisse“ an die Antragstellerin zur Durchführung des Linienverkehrs.

Ende 2019 verlangte die Antragstellerin vom Kreis eine zusätzliche Finanzierung für die Erbringung der Verkehrsleistungen. Sie begründete das damit, dass die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch die im Genehmigungswettbewerb nicht ersichtliche Leistungsausweitungen stark eingeschränkt sei. Das Unternehmen machte zudem den Weiterbetrieb der Linien von der Zahlung abhängig. Daraufhin verpflichtete sich der Kreis in einem Verkehrsvertrag zur Zahlung eines Zuschusses in Höhe von 2,871 Mio. Euro für die erste Jahreshälfte 2020.

Für die zweite Jahreshälfte 2020 beantragten sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene eine einstweilige Erlaubnis. Der Kreis änderte jetzt seinen Kurs: Er erteilte der Beigeladenen die einstweilige Erlaubnis, nicht mehr der Antragstellerin. Zudem hob er kurz darauf die ursprünglich an die Antragstellerin erteilte Genehmigung für den Zeitraum 2019 bis 2028 auf. Stattdessen erteilte er sie ebenfalls der Beigeladenen und erklärte sie im Übrigen für sofort vollziehbar. Er begründete das damit, dass der Antrag auf Eigenwirtschaftlichkeit der Antragstellerin offenbar nie gerechtfertigt gewesen sei. Das gehe aus einem Prüfvermerk aus dem Jahre 2019 hervor, der einen erheblichen Verlust für den Verkehr ausweise. Zudem habe die Antragstellerin einen Zuschuss beantragt, der den für die eigenwirtschaftlichen Verkehre zur Verfügung stehenden Rahmen um rd. 1 Mio. Euro überschreite.

Die Antragstellerin reichte erfolgreich beim Verwaltungsgericht Schleswig Eilrechtsschutz gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Entscheidungen ein. Damit geben sich der Kreis und die Beigeladene nicht zufrieden und legen beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Beschwerde gegen die Entscheidung ein.

Die Entscheidung

Mit Erfolg! Das OVG hält die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis für offensichtlich rechtmäßig.

Das OVG stellt klar, dass die einstweilige Erlaubnis grundsätzlich dem Unternehmen zu erteilen ist, das im Besitz der endgültigen Genehmigung ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Genehmigung noch nicht bestandskräftig ist.

Seit Juli 2020 sei aber die Beigeladene im Besitz der Genehmigung und nicht mehr die Antragstellerin. Anders als noch zuvor das VG Schleswig hält das OVG diese Situation für rechtmäßig. Die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene und die im Gegenzug erfolgte Rücknahme der zuvor der Antragstellerin erteilten Genehmigung seien nicht offensichtlich fehlerhaft. Eine Rücknahme sei zulässig, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse beeinträchtigt sei. Öffentliche Verkehrsinteressen seien u.a. dann beeinträchtigt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung die betreffende Linie wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft – also nicht während der gesamten Laufzeit der Genehmigung – in dem der Genehmigung zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, obwohl ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis besteht.

Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die betreffenden Linien wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft betreiben könne. Insofern bestätigt das Gericht  im Wesentlichen die Rechtsaufassung des Kreises.

Praxistipp

Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht in Stein gemeißelt ist, sondern gegebenenfalls zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Dies sollte von Verkehrsunternehmen berücksichtigt werden. Insbesondere ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich, ob die Leistungen tatsächlich eigenwirtschaftlich erbracht werden können, und zwar über den gesamten Zeitraum, der Gegenstand des Antrags ist. Zudem sollten, bevor ein Zuschuss verlangt wird, die Konsequenzen einer solchen Zahlung für die Eigenwirtschaftlichkeit geprüft werden. Diese Aspekte werden zukünftig von erheblicher Bedeutung sein. Es ist derzeit noch nicht abzusehen, wann die corona-bedingten Einbrüche der Fahrgastzahlen und die damit verbundenen ausbleibenden Fahrgeldeinnahmen wieder das Vor-Corona-Niveau erreichen. Zudem kommen wegen der Clean-Vehicle-Richtlinie weitreichende Kosten auf die Unternehmen zu.