Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Rechtmäßigkeitsrüge vs. Verfahrensrüge: Urteil des EuG vom 6. Mai 2019, T-135/17, Scor SE / Kommission

Das hier besprochene Urteil des EuG behandelt ausführlich das Verhältnis der Rechtmäßigkeitsrüge gegen eine Genehmigungsentscheidung der Kommission einerseits und einer Verfahrensrüge gegen die implizite Entscheidung über die Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens andererseits. Das Gericht bestätigt in dem Fall erneut seine über Jahrzehnte gefestigte Rechtsprechung zur sogenannten „Plaumann-Formel“.

Hintergrund

Dem Fall liegt eine Entscheidung zugrunde, mit der die Kommission eine unbeschränkte Garantie des französischen Staates zugunsten der staatlichen Rückversicherungsgesellschaft CCR im vorläufigen Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEUV i.V.m Artikel 4 der Verfahrensverordnung 2015/1589 genehmigt hatte. Die zeitlich und der Höhe nach unbegrenzte staatliche Garantie deckt Risiken ab, welche die CCR als Rückversicherer von Schäden aus Naturkatastrophen in Frankreich übernimmt.

Die Scor SE, eine Wettbewerberin der CCR begehrte mit ihrer Klage u.a. die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission die Rückgarantie als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe genehmigt hatte. Darüber hinaus machte die Scor SE geltend, dass die zugleich in der Beihilfegenehmigung enthaltene implizite Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Abs. 2 AEUV nicht zu eröffnen, ihre Rechte als Beteiligte eines förmlichen Prüfverfahrens verletzt hätte.

Würdigung durch das EuG

Zunächst hat das EuG den Antrag der Scor SE auf Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung als unzulässig abgewiesen. Allein die Tatsache, dass die Scor SE eine Wettbewerberin der CCR ist, reiche nicht aus, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt in Frage zu stellen. Vielmehr komme es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 15. Juli 1953 Plaumann/Kommission 25/62) darauf an, ob die Klägerin von der Entscheidung in besonderer Weise individuell betroffen ist und sie deshalb einen Sonderstatus im Vergleich zu anderen Wettbewerbern einnimmt (sog. „Plaumann-Formel“).

Eine besondere individuelle Betroffenheit der Scor SE läge dann vor, wenn durch die Gewährung der Garantie des französischen Staates ihre Wettbewerbsstellung in spürbarer Weise beeinträchtigt wäre. Zwar nimmt die beihilfebegünstigte CCR in Frankreich mit 90 % Anteil eine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Rückversicherung von Naturkatastrophen ein. Allerdings konnte die Scor SE nicht nachweisen, dass die Beihilfe für sie eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und z.B. einen deutlichen Umsatzverlust oder eine wesentlich ungünstigere wirtschaftliche Entwicklung zur Folge hatte. Auch ließ sich die schwache Marktposition der Klägerin mit nur 0,1 % des Rückversicherungsmarktes für Naturkatastrophen nicht auf die Gewährung der staatlichen Rückgarantie zugunsten der CCR zurückführen. Im Ergebnis hatte die Scor SE mit der Rechtmäßigkeitsrüge keinen Erfolg, da ihr aufgrund der mangelnden individuellen Betroffenheit im Sinne der „Plaumann-Formel“ die Klagebefugnis fehlte.

Dagegen erklärte das EuG die Klage für zulässig, soweit die Scor SE eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend machte, die ihr im förmlichen Prüfverfahren als Beteiligte gemäß Artikel 108 Abs. 2 AEUV i.V.m. Artikel 1 h) der Verfahrensverordnung 2015/1589 zugestanden hätten (vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2008 Athinaiki Techniki / Kommission, C-521/06 P).

Im Gegensatz zur inhaltlichen Anfechtung der Genehmigungsentscheidung ist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensrechten kein Sonderstatus der Klägerin im Sinne der „Plaumann-Formel“ erforderlich. Vielmehr handelt es sich bei den Verfahrensbeteiligten im förmlichen Prüfverfahren laut der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011 Kommission/Kronopoly und Kronotex C-83/09 P) um einen unbestimmten Adressatenkreis, zu dem alle natürlichen Personen und Unternehmen, insbesondere Wettbewerber gehören, deren Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten. Insofern sah der EuGH die Stellung der Scor SE als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Artikel 108 Abs. 2 AEUV ohne weiteres als erfüllt an. Die Scor SE war somit befugt, die implizite Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen, im Wege der Verfahrensrüge anzufechten.

Begründet wäre die Verfahrensrüge der Scor SE, sofern der Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt hätten aufkommen müssen. Maßgeblich für den Nachweis solcher ernsthaften Schwierigkeiten sind diejenigen Informationen und Erkenntnisse, die der Kommission im vorläufigen Prüfverfahren zur Beurteilung der Beihilfemaßnahme zur Verfügung standen. (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011 Kommission/Kronopoly und Kronotex C-83/09 P; Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission, C-131/15 P).

Unter anderem hatte die Scor SE das Vorliegen von ernsthaften Schwierigkeiten mit der Länge des vorläufigen Prüfverfahrens, einer unzureichenden Würdigung sämtlicher mit der Garantie verbundenen beihilferelevanten Aspekte sowie einer unvollständigen Beurteilung der Angemessenheit der Beihilfe begründet. Allerdings folgte das Gericht den inhaltlichen Sachargumenten der Klägerin nicht, so dass ihre Verfahrensrüge als unbegründet abgewiesen wurde.

Fazit

Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht noch einmal das Spannungsverhältnis zwischen einer im Wege der Anfechtungsklage geltend gemachten Rechtmäßigkeitsrüge und einer Verfahrensrüge. Während die Rechtmäßigkeitsrüge den Nachweis der besonderen individuellen Betroffenheit der Klägerin nach der aus dem Plaumann Urteil abgeleiteten „Plaumann-Formel“ erfordert, ist die Zulässigkeitshürde der Verfahrensrüge deutlich geringer und hängt allein von der Beteiligteneigenschaft der Klägerin im Sinne von Artikel 108 Abs. 2 AEUV ab.

Diese unterschiedlichen Voraussetzungen der Klagebefugnis werden in der Literatur häufig kritisiert, weil der klagende Wettbewerber auf beiden Wegen zum selben Ziel, nämlich die Nichtigerklärung der angefochten Kommissionsentscheidung gelangen kann. Zwar findet auf Grundlage einer zulässigen Rechtmäßigkeitsrüge eine umfassendere inhaltliche Prüfung der Beihilfemaßnahme statt. Wie das vorliegende Urteil allerdings verdeutlicht, führt auch die Verfahrensrüge im Ergebnis dazu, dass das Gericht inhaltliche Sachargumente in seine rechtliche Beurteilung einfließen lassen muss, um feststellen zu können, ob ernsthafte Schwierigkeiten im vorläufigen Prüfverfahren vorgelegen haben, welche die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordert hätten.