Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Nichtigkeitsklagen gegen Kommissionsbeschlüsse in Beihilfesachen: EuG konkretisiert Anforderungen an die Klagebefugnis von Wettbewerbern weiter

In der Rechtssache T-492/15 klagte die Lufthansa gegen die EU-Kommission auf Nichtigerklärung eines Beschlusses aus 2014 betreffend die staatliche Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zur Airline Ryanair. Aus Sicht der Lufthansa sei die Ryanair durch günstige Flughafenentgelte, die der Flughafen indirekt über staatliche Zuwendungen finanziert habe, begünstigt worden. Das EuG konkretisiert mit seinem Urteil die Anforderungen, die ein Wettbewerber hinsichtlich seiner Klagebefugnis in einer beihilferechtlichen Nichtigkeitsklage darlegen muss.

Zum Hintergrund
Die Gesellschafter, darunter auch die beteiligten Bundesländer, trafen eine Reihe von Kapitalmaßnahmen zugunsten der Flughafengesellschaft (Kapitalerhöhungen, Zuschüsse, Verlustübernahme, etc.).

Mit der angeworbenen Ryanair unterhielt der Flughafen ab 1999 vertragliche Beziehungen, die auch ihre Flughafenentgelte regelten. Infolgedessen entrichtete Ryanair keine Entgelte nach Entgeltordnung.

Die Kommission stellte im Beschluss von 2014 (SA. 21121, ABl. EU 2016, L 134/46) fest, dass es sich hinsichtlich der staatlichen Kapitalzuführungen um Beihilfen handelte, bewertete diese aber als mit dem Binnenmarkt vereinbar, weil sie im Einklang mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen gestanden hätten. Die Kapitalerhöhung durch die Fraport sowie der Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag stellten aus Sicht der Kommission hingegen genauso wenig eine Beihilfe dar, wie die Verträge zwischen Flughafen und Ryanair sowie die Entgeltordnung.

Urteil des EuG
Gegen den Kommissionsbeschluss klagte die Lufthansa. Das EuG wies die Klage als unzulässig zurück, weil es der Klägerin sowohl in Bezug auf Maßnahmen zugunsten des Flughafens und der Ryanair als auch in Bezug auf die Entgeltordnung an der Klagebefugnis fehle, die nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zwingend erforderlich ist.
Demnach kann ein Wettbewerber einerseits gegen Handlungen vorgehen, die gegen ihn gerichtet sind (Var. 1). Andererseits kann er ihn unmittelbar und individuell betreffende Handlungen angreifen (Var. 2). Vorliegend hat das EuG klargestellt, dass sich beihilfenrechtliche Kommissionsbeschlüsse nicht gegen den Wettbewerber richten, sondern gegen den Mitgliedsstaat. Aber auch nach den anderen Varianten fehle es an der Klagebefugnis.

Das EuG unterstreicht in diesem Urteil, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit nach Art. 263 Abs. 4 Var. 2 AEUV kumulativ vorliegen müssen. Individuell betroffen ist der Wettbewerber, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, wenn er wegen bestimmter persönlicher oder besonderer Eigenschaften aus dem Kreis aller Übrigen herausgehoben ist und daher in ähnlicher Weise individualisiert ist wie der Adressat einer Entscheidung. Insoweit hat das EuG seine ständige Rechtsprechung bestätigt. Dabei reicht es allerdings nicht (mehr) aus, dass der Wettbewerber in einem vorangegangenen Verwaltungsprozess eine wichtige Rolle gespielt hat.

Er muss vielmehr konkret darlegen, dass die Maßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, ihn in seiner Marktstellung spürbar beeinträchtigen kann. Sich auf seine Stellung als Wettbewerber zu berufen und auf den abstrakten Einfluss auf die im relevanten Markt herrschenden Wettbewerbsverhältnisse abzustellen, ist bei der Prüfung der Klagebefugnis nicht hinreichend.

Bedeutende Umsatzeinbußen, nicht unerhebliche finanzielle Verluste oder eine signifikante Verringerung der Marktanteile führen aus Sicht des EuG nicht per se zur Annahme einer entscheidungserheblichen Beeinträchtigung. Der Wettbewerber muss vielmehr – losgelöst von der Höhe der Beihilfe – den Grad seiner Beeinträchtigung auf dem betreffenden Markt darlegen. Dabei kommt es auf Kriterien wie die Größe und Ausdehnung des betreffenden Marktes, die spezielle Art der Beihilfe, die Länge des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, den Charakter der betroffenen Tätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit für den Wettbewerber und seine Möglichkeiten an, die negativen Auswirkungen der Beihilfe zu umgehen. Auch muss der Wettbewerber den Markt definieren und dem Gericht wesentliche Angaben zu dessen Struktur machen. Dabei kann es sich etwa um Informationen über die Zahl der auf diesem Markt aktiven Wettbewerber, ihre Marktanteile und gegebenenfalls deren Entwicklung nach der Gewährung der fraglichen Maßnahmen handeln.

Aus Sicht des EuG hat die Klägerin den Zusammenhang zwischen den angegriffenen Maßnahmen und wettbewerblichen Beeinträchtigungen auf ihrer Seite nicht hinreichend dargelegt. Mangels Klagebefugnis hat sich das Gericht nicht zu den Vertragsbeziehungen zwischen Flughafen und Ryanair geäußert und dahinstehen lassen, ob darin eine Durchleitung von staatlichen Mitteln an die Airline zu sehen ist.
Im Ergebnis sind Wettbewerber gehalten, sich künftig an den konkretisierten Anforderungen zur Darlegung der Klagebefugnis zu orientieren.