Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Neue Dynamik bei der gerichtlichen Anfechtung staatlicher Beihilfen an kommunale Krankenhausbetreiber durch Wettbewerber

Verfasst von

Friederike Sophie Eley

In letzter Zeit lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund wachsender finanzieller Probleme im Krankenhaussektor beobachten, dass vermehrt Krankenhausbetreiber in privater oder kirchlicher Trägerschaft klageweise gegen staatliche Beihilfen von Kommunen an deren Krankenhäuser vor den Verwaltungsgerichten vorgehen.

In einem aktuellen Beschluss (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2025, 3 B 24.25; Vorinstanzen: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.05.2025, 7 K 976/24.F; VGH Kassel, Beschluss vom 24.07.2025, 10 E 1126/25) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art handeln kann. Damit wäre Verwaltungsrechtsweg und nicht der ordentliche Rechtsweg eröffnet, wenn mit der Klage eine staatliche Stelle verpflichtet werden soll, die Gewährung einer Beihilfe zu unterlassen und einen bestehenden Betrauungsakt aufzuheben.

Auch das VG Koblenz geht in seinem Urteil vom 08.12.2025 (Urteil vom 08.12.2025, 3 K 336/25.KO) von der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aus, weist die Klage aber wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerinnen als unzulässig ab.

Nach Ansicht des BVerwG ist der Verwaltungsrechtsweg in der vorliegenden Konstellation eröffnet, da nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass der von der Klägerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch besteht:

  • Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Gewährung kommunaler Mittel an den Klinikverbund der Beklagten ein hoheitliches Handeln darstellt, das die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 I GG und Art. 3 I GG i.V.m. Art. 19 III GG verletzt.
  • Selbst wenn die Klägerin eine weitere Anspruchsgrundlage aus dem UWG vorbringt, sind die öffentlich-rechtlichen und wettbewerblichen Unterlassungsansprüche innerhalb desselben Rechtswegs zu prüfen, wenn sie anhand desselben Lebenssachverhalts beurteilt werden können und einen einheitlichen Streitstand betreffen.

Das VG Koblenz nimmt ebenfalls an, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, verneint aber die Klagebefugnis, da die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift nicht ersichtlich sei.

  • Insbesondere scheide eine Verletzung der Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG i.V.m. Art. 19 III GG aus, da keine erhebliche marktverzerrende Maßnahme zugunsten eines direkten Konkurrenten vorliege. Bei beiden (Kranken-)Häusern handele es sich zwar um Plankrankenhäuser. Die Klägerin habe aber nicht substantiiert vorgetragen, dass sie mit dem kommunalen Krankenhaus konkurriere oder der Defizitausgleich der Beklagten zugunsten dieses Hauses sie in ihrer wirtschaftlichen Betätigung mehr als unerheblich beeinträchtige.
  • Ein weiteres Argument für eine Beeinträchtigung könne zwar die räumliche Nähe zwischen zwei Häusern in einem Landkreis sein, die aber vorliegend trotz der Lage im gleichen Landkreis aufgrund einer mangelnden Konkurrenzsituation zwischen den beiden Häusern zu verneinen sei.
  • Aus EU-beihilfenrechtlicher Sicht kritisch zu sehen ist die Argumentation des Gerichts, dass ein der Höhe begrenzter Verlustausgleich eine erheblichere Rechtsverletzung darstellt als Zuwendungen, die der Höhe nach nicht begrenzt sind. Aus wettbewerblicher Sicht besteht bei einem unbegrenzten, nicht klar bezifferbaren Verlustausgleich ein viel höheres Risiko einer Wettbewerbsverzerrung als umgekehrt.
  • Nach Ansicht des Gerichts hat auch das beihilfenrechtliche Durchführungsverbot gem. Art. 108 AEUV grundsätzlich drittschützende Wirkung. Im vorliegenden Fall zweifelt das Gericht jedoch bereits an der Beihilfeneigenschaft des Verlustausgleichs bzw. nimmt an, dass es zumindest um eine legitimierte Beihilfe handelt, sodass durch die Maßnahme kein Verstoß gegen das Durchführungsverbot gegeben ist.

Im Ergebnis zeigen die Entscheidungen deutlich, dass Klagen von Wettbewerbern im Krankenhausbereich auch aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation vieler Häuser zunehmen. Für die beihilfengewährenden Kommunen ist es daher wichtig zu prüfen, ob die entsprechenden EU-beihilfenrechtlichen Grundlagen zur Gewährung von Zuwendungen an kommunale Krankenhausbetreiber rechtskonform gestaltet, vollständig und nachvollziehbar sind und im Falle eines Rechtsstreits als Argumentationsbasis vorgelegt werden können.