Der Anlass

Am Anfang einer jeden Lieferkette steht immer ein Mensch“ so lautet der Inhalt einer Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum geplanten Lieferkettengesetz. Das derzeitig in einem Eckpunktepapier vorliegende Gesetzesentwurf soll noch in dieser Legislaturperiode auch in Deutschland verabschiedet werden. In Ländern wie UK (UK Modern Slavery Act), Frankreich und den Niederlanden bestehen schon entsprechende gesetzliche Regelungen. Bisher wurde in Deutschland auf eine freiwillige Verpflichtung von Unternehmen gesetzt. Dies soll sich nunmehr ändern.

Der wesentliche Inhalt der Neuregelung

Das Gesetz soll dazu beitragen, dass im Rahmen der Produktion von Waren und Dienstleistungen gerade in den inzwischen weltweit verzweigten Produktionsketten Zwangs- und Kinderarbeit sowie Diskriminierung unterbunden werden. Auch soll es Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit sanktionieren. Es soll sowohl den Arbeitsschutz gewährleisten als auch Schädigung von Gesundheit und Umwelt vermeiden.

Neben Reputationsschäden und erheblichen Bußgeldern sollen entsprechende Unternehmen, die gegen das geplante Gesetz verstoßen u.a. von öffentlich-rechtlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden können.

Die Praxishinweise

Unternehmen sollten daher proaktiv entsprechenden Unternehmerpflichten prüfen und zu gegebener Zeit nachkommen. So könnte unabhängig von der konkreten Umsetzung des geplanten Gesetzes bereits ein systematisches Risikomanagement eingeführt werden. Entsprechende Berichtspflichten eingeführt und verinnerlicht werden. Unsere Experten im Arbeits- und Arbeitssicherheitsrecht sowie im Umweltrecht unterstützen Sie gerne in Vorbereitung zum geplanten Gesetz als auch im Anschluss an dessen Verabschiedung zeitnah entsprechende Maßnahmen einzuleiten, bestehende Regelungswerke zu überprüfen und zu ergänzen. Insbesondere ist zu fragen:

  • Ist die Führungsebene mit dem geplanten Gesetz vertraut und sind Maßnahmen im Rahmen der Vorbildfunktion priorisiert und auf der Führungsagenda?
  • Haben Sie ausreichende innerbetriebliche Regelungen, Personalrichtlinien und Betriebsvereinbarungen bzw. werden diese entsprechend ergänzt?
  • Ist Ihre Belegschaft in Bezug auf Diskriminierungstatbestände und den weiteren Tatbeständen im Gesetz für faire Lieferketten ausreichend geschult und sensibilisiert?
  • Werden Schulungen auch in die „Tat“ umgesetzt durch eine innerbetriebliche Beschwerdestelle und besteht eine unternehmensinterne Sensibilität dafür?
  • Sind Grundsätze der Vereinigungsfreiheit sowohl in ihrem Betrieb als auch bei Ihren Lieferanten, Zulieferer sowie Dritten gelebt und vertraglich verankert?
  • Verpflichten Sie Ihre Lieferanten, Zulieferer, Dritte entsprechend zum fairen Verhalten und zur Einhaltung von Menschenrechten und kontrollieren Sie die Einhaltung der Verpflichtungen regelmäßig?
  • Haben Ihre Mitarbeiter im Einkauf sowohl die notwendigen vertraglichen Regelungswerke als auch ausreichende Befugnisse zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen zur Hand?

Die Autorin

Carmen Meola, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Die Autorin und die Ihnen ggf. schon bekannten Ansprechpartner unserer 40 Mitglieder starken Praxisgruppe Arbeitsrecht stehen Ihnen bei weitergehenden Fragen zur Bedeutung der Entscheidung für Ihre betriebliche Situation oder Planungen jederzeit gerne zur Verfügung.