LAG Nürnberg: Besonderer Kündigungs- und Abberufungsschutz für Datenschutzbeauftragte ist europarechtskonform
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO legt fest, dass Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden dürfen. In Deutschland genießen interne Datenschutzbeauftragte einen besonderen Kündigungs- und Abberufungsschutz aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG. Hiernach darf ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus „wichtigem Grund“ abberufen oder gekündigt werden. Mit Urteil vom 19.02.2020, Az. 2 Sa 274/19 befasste sich nun das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) mit der Frage, ob die höheren Anforderungen in Deutschland mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind.
Das Gericht führte aus, dass die deutsche Vorschrift europarechtskonform sei. Im Bereich des Arbeitsrechts seien Mitgliedstaaten nicht gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, solange diese den in Art. 38 Abs 3 S. 2 DSGVO gewährleisteten Schutz nicht beeinträchtigen. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut, der keine spezifischen Regeln bzgl. eines über die europäischen Vorgaben hinausgehenden Kündigungsschutzes für Datenschutzbeauftragte verbiete. Damit sei ein besonderer Kündigungsschutz auf nationaler Ebene möglich.
Die in Rede stehende Regelung aus § 38 Abs. 2 I.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG verstoße nicht gegen europäisches Recht. Zur Begründung des wichtigen Grundes genüge es zudem nicht, aus organisatorischen, finanziellen oder personalpolitischen Gründen den bestellten internen Datenschutzbeauftragten durch einen externen Datenschutzbeauftragten ersetzen zu wollen.
Praxistipp
Die Ausführungen des LAG sollten Arbeitgeber zum Anlass nehmen, kritisch zu prüfen, ob sie einen internen Datenschutzbeauftragten bestellen oder sich die Alternative eines externen Datenschutzbeauftragten nicht insgesamt als vorteilhafter darstellt.
Interne Datenschutzbeauftragte sehen sich ohnehin einem Interessenkonflikt ausgesetzt, wenn sich ihre Stellung als Datenschutzbeauftragter nicht vollständig von dem zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis trennen lässt. Die mangelnde Unabhängigkeit könnte in der Unwirksamkeit der Bestellung resultieren. Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten vermeidet bereits die Entstehung dieses Interessenkonflikts.
Entscheidet sich das Unternehmen für einen internen Datenschutzbeauftragten, ist eine Abberufung oder Kündigung ohne „wichtigen Grund“ nicht zulässig. De facto ist damit für Unternehmen ein Wechsel eines einmal bestellten, internen Datenschutzbeauftragten nur noch schwer möglich.