Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Ukraine-Krise: Bundesregelung Kleinbeihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine

Der Krieg in der Ukraine entfaltet vielfältige Auswirkungen auch auf die deutsche Volkswirtschaft. Wie schon in der Finanzmarktkrise 2008 und der Corona-Pandemie seit 2020 erfordert auch der Ukraine-Krieg, dass der Staat der Wirtschaft mit Unterstützungsmaßnahmen unter die Arme greift.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung am 22. April 2022 die „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (im Folgenden: BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022)“ erlassen, um die deutsche Wirtschaft im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der russischen Invasion der Ukraine zu stützen.

Dabei hat sie mit der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 auf ein Instrument zurückgegriffen, das in ähnlicher Gestaltung zuvor bereits seit dem Beginn der Corona-Pandemie 2020 zur Gewährung von staatlichen Beihilfen für Unternehmen gedient hat. Vor dem Hintergrund der politisch sowie wirtschaftlich volatilen Zeiten und den noch unbekannten Ausmaße der Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die deutsche und europäische Volkswirtschaft, gibt die BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 den Startschuss möglicherweise für eine Reihe von Krisenregelungen aus EU-beihilfenrechtlicher Sicht.

Hintergrund

Am 23. März 2022 hat die EU-Kommission als Reaktion auf den Krieg in der Ukraine den „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (C (2022) 1890 final) (im Folgenden: Befristeter Rahmen) erlassen. Die EU-Kommission hat darin die Kriterien festgelegt, nach denen sie Beihilfen der Mitgliedstaaten als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens“ i.S.d. Art. 107 Abs. 3 lit b.) AEUV einstuft (siehe unseren Blogbeitrag hierzu unter https://www.pwclegal.de/eu-beihilfenrecht/befristeter-krisenrahmen-der-eu-kommission-zur-unterstuetzung-der-wirtschaft-im-zusammenhang-des-ukraine-kriegs/).

Auf Basis des Befristeten Rahmens hat die Bundesregierung die BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 geschaffen und bei der EU-Kommission notifiziert, die von dieser am 19. April 2022 genehmigt wurde.

Die EU-Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die von der Bundesrepublik Deutschland angemeldete Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben in Deutschland zu beheben, und somit mit Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV und den im befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Zeitliche Beschränkung

Die BRK-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 gilt bis zum 31. Dezember 2022, sodass die Gewährungen von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich sind. Wenn die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt wird, muss die Steuerschuld, der der Vorteil zu Gute kommt, spätestens am 31. Dezember 2022 entstanden sein.

Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen

Zulässig ist die Gewährung begrenzter Beihilfebeträge, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Unternehmen ist von der Ukraine-Krise betroffen, d.h. „in Folge des Krieges von gestörten Lieferketten, Nachfragerückgängen, Liquiditätsengpässen oder Unterbrechung bestehender Projekte betroffen oder durch gestiegene Energiepreise stark belastet“.
  • Der Gesamtnennbetrag der Maßnahmen für ein Unternehmen überschreitet € 400.000 (brutto, d.h. vor Abzug von Steuern und sonstigen Steuern) nicht.
  • Die Beihilfe kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, Eigenkapital oder mezzaninen Finanzierungen gewährt werden.
  • Die Beihilfe kann dem Unternehmen direkt oder über als Finanzintermediäre handelnde Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute gewährt werden.
  • Keine Umgehung der Sanktionen: Die Regelung darf nicht dazu verwendet werden, um die beabsichtigten Auswirkungen der von der EU oder ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen zu untergraben und muss vollständig mit den in den einschlägigen Vorschriften (z.B. Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014) festgelegten Bestimmungen zur Verhinderung der Umgehung im Einklang stehen. Insbesondere soll vermieden werden, dass natürliche Personen oder Organisationen, die Sanktionen unterliegen, direkt oder indirekt von den Beihilfen profitieren.

Bei Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung bzw. Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, sind zusätzliche Voraussetzungen einzuhalten. Bei Primärproduzenten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen darf die Gesamtbeihilfe z.B. den Wert von € 35.000 je Unternehmen nicht überschreiten. Bei Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung tätig sind, ist sicherzustellen, dass sie die Beihilfen nicht an die Primärproduzenten weiterleiten.

Kumulationsmöglichkeiten

Die Beihilfen nach der BRK-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 dürfen grundsätzlich

  • miteinander,
  • mit Beihilfen, die unter den Befristeten Covid-19-Rahmen fallen sowie
  • mit Beihilfen, die nach den allgemeinen sekundärrechtlichen Verordnungen (de-minimis-Verordnungen, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) von der Anmeldepflicht freigestellt sind,

kumuliert werden, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

Dies dürfte auch für Beihilfen gelten, die nach dem Freistellungsbeschluss legitimiert sind.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, welche Rolle die BRK-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in den kommenden Monaten, sicherlich abhängig von der weiteren Entwicklung des Ukraine-Krieges und der Situation der Lieferketten, spielen wird. Für die Praxis der betroffenen Unternehmen lässt sich die BRK-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 als ein erster Schritt der Schadensbegrenzung verstehen. Möglicherweise wird sich – vergleichbar mit der Coronakrise und abhängig von der Dauer und Tiefe des Ukrainekonflikts – ein ausdifferenziertes Sonderregime für Beihilfen bilden. Das größte Manko der aktuellen BRK-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 – und dies lässt sich jetzt schon sagen – dürfte aber die Höhe des Schwellenwerts von € 400.000 pro Unternehmen darstellen. Dieser Betrag wird bei vielen Unternehmen und insbesondere im Unternehmensverbund vermutlich nicht ausreichen, um schwerwiegende Nachteile durch die Ukrainekrise zufriedenstellend aufzufangen. Insoweit muss beobachtet werden, ob der Schwellenwert in den kommenden Monaten angehoben wird und weitere Bundesregelungen erlassen werden.