BVerwG: Kein Anspruch auf Linienverkehrsgenehmigung bei unzureichender Bedienung des Schulverkehrs
Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung kann versagt werden, wenn der beantragte Verkehr den Anforderungen des einschlägigen Nahverkehrsplans zum Schulverkehr nicht entspricht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil vom 28. Juli 2021 (8 C 33.20) entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin und die Beigeladenen beantragten jeweils die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für eine eigenwirtschaftlich betriebene, dem Nahverkehr dienende „sonstige“ Buslinie für zehn Jahre. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen die begehrte Genehmigung und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Das Verwaltungsgericht (VG) hat ihre Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat das Urteil des VG geändert und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung erneut zu bescheiden. Den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen stünden keine Versagungsgründe entgegen. Der Nahverkehrsplan verpflichte auch nicht dazu, den Schulverkehr vollständig zu bedienen. Im Übrigen habe die Klägerin verbindlich zugesichert, ihren Fahrplan entsprechend der Nachfrage weiterzuentwickeln. Der Beklagte müsse daher zwischen den gestellten Anträgen sachgerecht auswählen.
Der Sachverhalt
Das BVerwG hat das Urteil des OVG geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte habe eine Genehmigung des Antrags der Klägerin ermessensfehlerfrei verweigert. Nach § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) kann eine Genehmigung zur Personenbeförderung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan nicht im Einklang steht. Das war hier nach Einschätzung des BVerwG der Fall. Der einschlägige Nahverkehrsplan sehe neben dem Fern- und dem Regionalverkehr „sonstige“ Linien vor und weise ihnen eine Erschließungsfunktion „in der Regel mit Bedeutung vorrangig für den Schulverkehr“ zu. Damit verlange er die ausreichende Bedienung des Schulverkehrs durch solche Linien und erkläre deren weitere Aufgaben für regelmäßig nachrangig. Der Anforderung, den Schulverkehr ausreichend zu bedienen, werde der von der Klägerin beantragte Verkehr nicht gerecht, weil er nicht alle notwendigen Heimfahrten nach Beendigung des Nachmittagsunterrichts anbiete. Das BVerwG hat offengelassen, ob einem Genehmigungsantrag beigefügte verbindliche Zusicherungen geeignet sind, der Genehmigung entgegenstehende Mängel des Antrags zu beheben. Die Zusicherung der Klägerin sei jedenfalls zu unbestimmt, weil sie keine ausreichende Bedienung des Schulverkehrs für den gesamten Genehmigungszeitraum gewährleiste.