Immaterieller Schadensersatz bei unvollständiger Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO
Mit Urteil vom 18. November 2021 befand das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren, dass Datenschutzverstöße durch einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro je Verstoß zu sanktionieren sind (Az.: 10 Sa 443/21).
Mit dieser Entscheidung reiht sich das LAG Berlin-Brandenburg in eine klar erkennbare Tendenzrichtung von arbeitsgerichtlichen Entscheidungen ein, die sich mit der effektiven Sanktionierung von DSGVO-Verstößen mittels eines immateriellen Schadenersatzes befassen (vgl. hierzu u.a.: LAG Hamm, Urt. v. 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20; ArbG Düsseldorf, Urt. v. 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18).
Vorausgegangen war ein Datenauskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO seitens des Klägers, dem die Beklagte als damalige Arbeitgeberin nur unzureichend und nicht fristgerecht nachgekommen war, weshalb der Kläger immateriellen Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO begehrte.
Nachdem das ArbG Berlin zuvor noch eine unzureichende Präzision des Auskunftsersuchens annahm und die Klage abgewiesen hatte, entschied das LAG Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren zugunsten des Klägers.
Von besonderer Bedeutung war hierbei vor allem die Festsetzung der Schadenshöhe: Der Schadensersatz sei damit nach Auffassung des Gerichts ein probates Mittel zur wirksamen Abschreckung vor Datenschutzverstößen und damit zur effektiven Durchsetzung der DSGVO. Zwar fiel der Anspruch für sich genommen vorliegend nicht besonders hoch aus und die Abschreckungswirkung gegenüber dem betroffenen Unternehmen blieb damit auch eher gering. Dennoch verdeutlicht diese Entscheidung, dass bei unzureichenden Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO in der Summe sehr wohl spürbare Schadenshöhen festgesetzt werden können, wenn es zu Massenverfahren im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen kommt.