Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnzahlungen in der Krise
Der BGH (Beschluss vom 24. September 2019, Aktenzeichen II ZR 248/17) hatte jüngst erneut Gelegenheit, sich zu zentralen Fragen der Pflichten des GmbH-Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft sowie zu der Haftung des Geschäftsführers – insbesondere nach § 64 GmbHG – im Fall einer Pflichtverletzung zu äußern. Der BGH bestätigt in der Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung.
Hintergrund
Der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise sieht sich häufig in einer Zwickmühle: Einerseits verbietet ihm die Vorschrift des § 64 S. 1 GmbHG Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der §§ 17, 19 InsO), andererseits wird er aber auch und gerade in einer solchen Situation noch Zahlungen leisten wollen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und hierdurch die Chance auf eine Sanierung der Gesellschaft zu wahren. Zwar gestattet es die Ausnahmevorschrift des § 64 S. 2 GmbHG dem Geschäftsführer, noch nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft solche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten, „die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind“. Allerdings kann die Abgrenzung, ob eine Zahlung noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar ist oder nicht, im Einzelfall schwierig sein. Fehleinschätzungen gehen zu Lasten des Geschäftsführers: Veranlasst er bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft eine Zahlung, die nicht von der sogenannten Sorgfaltsausnahme des § 64 S. 2 GmbHG gedeckt ist, haftet er gegenüber der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen auf Ersatz der geleisteten Zahlung. Im Insolvenzfall wird dieser Anspruch durch den Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht.
Entscheidung
Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 4. Juli 2017 (II ZR 319/15) klargestellt, dass keine Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife besteht, wenn und soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung des Aktivvermögens der Gesellschaft in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. Zugleich hat der BGH dies dahingehend eingeschränkt, dass der Wegfall der Ersatzpflicht des Geschäftsführers nur in Betracht kommt, wenn die der Gesellschaft zufließende Gegenwert für eine Verwertung durch deren Gläubiger geeignet, also noch als Vermögenswert in der Gesellschaft vorhanden ist. Bei Arbeits- oder Dienstleistungen, so der BGH in seinem o.g. Urteil aus 2017, sei dies in der Regel nicht der Fall.
In seinem Beschluss vom 24. September 2019 bestätigt der BGH diese Rechtsprechung: Im entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH deren Geschäftsführer auf Ersatz von in der Krise der Gesellschaft geleisteten Lohnzahlungen in Anspruch genommen. Der BGH hat dies gebilligt und in seiner Entscheidungsbegründung ausdrücklich darauf verwiesen, dass den Lohnzahlungen kein für die Gläubiger zur Verwertung geeigneter Massezufluss gegenüberstand.
Neben der vorgenannten Thematik streift der BGH in seiner Entscheidung noch weitere Aspekte der Geschäftsführerpflichten und -haftung in der Krise der Gesellschaft:
So führt der BGH zunächst aus, dass sich der Geschäftsführer zur Begrenzung seiner Haftung nicht auf die arbeitsrechtlichen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen kann. Des Weiteren könne sich der Geschäftsführer nicht mit dem Vortrag entlasten, er sei nur „verlängerter, weisungsgebundener Arm des Beirats gewesen“. Selbst ein die Zahlung anordnender Gesellschafterbeschluss könne den Geschäftsführer nicht entlasten. Ein Geschäftsführer, der sich durch Gesellschafter oder andere Gesellschaftsorgane an der Beachtung des Zahlungsverbots des § 64 S. 1 GmbHG gehindert sehe, sei gehalten, so der BGH, sein Amt niederzulegen.
Ferner betont der BGH erneut, der Geschäftsführer einer GmbH habe die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft laufend zu beobachten. Bei Anzeichen einer Krise müsse er sich durch Errichtung eines Vermögensstatus einen Überblick über die Vermögenssituation verschaffen. Zeige sich eine rechnerische Überschuldung der Gesellschaft, müsse der Geschäftsführer prüfen, ob eine positive Fortführungsprognose besteht. Sofern er sich hierbei der Hilfe eines sachverständigen Dritten bediene, sei der Geschäftsführer gehalten, der mit der Prüfung beauftragten Person alle erforderlichen Unterlagen/Informationen zur Verfügung stellen und das Prüfungsergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
Praxishinweis
Ob der Zahlung einer insolvenzreifen Gesellschaft eine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht, ist keine Frage nach der Sorgfaltsausnahme des § 64 S. 2 GmbHG. Vielmehr lässt eine ausgleichende Gegenleistung eine Haftung des Geschäftsführers von vornherein entfallen. Dies bedeutet, dass man sich auch und gerade bei einer Zahlung, der keine ausgleichende Leistung gegenübersteht, die Frage stellen muss, ob die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Zahlung erforderlich ist, um einen größeren Schaden von den Gläubigern abzuwenden. Denkbar ist dies in Fällen, in denen konkrete Sanierungs- und Fortführungschancen bestehen und die Zahlung zur Wahrung der Sanierungschancen erforderlich ist, beispielsweise weil ohne die Zahlung der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft irreversibel zum Erliegen käme. Es bleibt jedoch dabei, dass stets eine Abwägung im Einzelfall erforderlich ist. Denn nicht jede Zahlung, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft dient, ist zwangsläufig nach § 64 S. 2 GmbHG privilegiert.
Die Entscheidung ist zum Recht der GmbH ergangen, hat aber auch Bedeutung für Gesellschaften anderer Rechtsformen und deren Vertretungsorgane. Denn die die Entscheidung tragende Vorschrift des § 64 GmbHG findet ihre Entsprechung auch in anderen Gesetzen, siehe z. B. § 92 Akt für die Aktiengesellschaft, §§ 177a, 130a Abs. 1 HGB für die GmbH & Co. KG sowie § 99 GenG für die Genossenschaft. Darüber hinaus ist § 64 S. 1 GmbHG entsprechend anwendbar auf den Director einer private company limited by shares nach englischem Recht mit Sitz in Deutschland. Keine dem § 64 GmbHG entsprechende Vorschrift gibt es hingegen im Vereinsrecht sowie für Stiftungen