Gesetzgeber verschärft Außenwirtschaftsstrafrecht
Unternehmen müssen zukünftig bei der Sanktions-Compliance noch aufmerksamer agieren und vorhandene Prozesse überprüfen.
Der Bundestag hat am 15. Januar 2026 in Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 eine bereits seit längerer Zeit diskutierte Verschärfung der Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beschlossen.
Praktische Relevanz haben insbesondere die folgenden Neuerungen:
- Der persönliche Strafausschließungsgrund in § 18 Abs. 11 AWG ist weggefallen. Gemäß
§ 18 Abs. 11 AWG wurde nicht bestraft, wer einem neuen Rechtsakt innerhalb von zwei Werktagen nach dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zuwiderhandelte und von dem entsprechenden Verbot keine Kenntnis hatte. Die taggenaue Umsetzung neuer Sanktionsvorgaben ist nunmehr unverzichtbar. - Leichtfertige Verstöße im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern stellen künftig Straftaten nach dem neuen § 18 Abs. 8a AWG RegE dar und werden nicht mehr lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
- Eine Vielzahl von Verstößen, die bisher (etwa nach § 82 AWV oder § 19 Abs. 5 AWG) nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden konnten, stellen nun bei vorsätzlicher Begehungsweise eine Straftat dar. Hiervon sind nunmehr etwa auch Verstöße gegen Meldepflichten erfasst, soweit Betroffene Informationen zu einzufrierenden Vermögenswerten in Ausübung einer Berufspflicht erlangt haben (vgl. § 18 Abs. 5a Nr. 2 AWG RegE).
- Das Höchstmaß des Ahndungsanteils der Unternehmensgeldbuße (§ 30 OWiG) wird nach dem neuen § 19 Abs. 7 AWG RegE bei Sanktionsverstößen von zehn Millionen Euro auf 40 Millionen Euro angehoben. Auch entsprechende Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG i.V.m. § 18 Abs. 1 AWG) können nun mit Geldbußen bis zu 40 Millionen Euro geahndet werden
(§ 19 Abs. 8 AWG RegE.).
Allein die hier angeführten Neuerungen zeigen deutlich, dass Unternehmen und verantwortlich handelnde Personen bei Verstößen gegen Sanktions- und Meldepflichten sowie Fehlern bei der Güterklassifizierung erheblich höhere Risiken drohen. Die vorhandenen Prozesse müssen an diese neuen Herausforderungen angepasst werden, um äußerst empfindlichen Geldbußen gerade im Bereich der Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG vorzubeugen und Strafbarkeitsrisiken von Mitarbeitenden möglichst abzuwenden.
Zwar sind dem Gesetzgeber praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Implementierung geeigneter Maßnahmen bewusst. Dennoch ist der Trend eindeutig: Nachlässigkeiten bei der Verhinderung von Verstößen werden im Außenwirtschaftsstrafrecht nicht länger toleriert.