Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Fünfte Änderung des Befristeten Rahmens

Verfasst von

Kerstin Rohde

Am 19. März 2020 nahm die Kommission den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 („Befristeter Rahmen“) an. Am 28. Januar 2021 beschloss sie die nunmehr fünfte Änderung des Befristeten Rahmens. Diese sieht vor allem die folgenden Anpassungen vor:

Verlängerung des Anwendungszeitraums: Der Befristete Rahmen ist bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar. Diese Verlängerung ist Folge einer Prüfung des aktuellen Bedarfs nach Beihilfen auf Grundlage des Befristeten Rahmens. Dabei kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich der Befristete Rahmen als nützliches Instrument zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs erwiesen hat. Daher sei die Verlängerung angemessen, um betroffene Unternehmen durch nationale Maßnahmen wirksam zu unterstützt und gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts sowie faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Erhöhung der Beihilfeobergrenze: Um den anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der fortdauernden Krise zu begegnen und nachdem die Mitgliedstaaten bei der Beantwortung des Fragebogens zur Anwendung des Befristeten Rahmens angaben, dass die ursprünglichen Obergrenzen bei einer Vielzahl von Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (fast) erreicht und/oder unzureichend seien, hob die Kommission mit der fünften Änderung die Beihilfeobergrenzen an:

  • Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse und Steuervorteile: Die max. zulässige Beihilfeobergrenze wurde von € 0,8 Mio. auf € 1,8 Mio. je Unternehmen angehoben;
  • Für Beihilfen für ungedeckte Fixkosten: Die max. zulässige Beihilfeobergrenze wurde von € 3 Mio. auf € 10 Mio. je Unternehmen angehoben.

Konkretisierung des Schadensbegriffs des Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV: Ferner wird mit der fünften Änderung der Schadensbegriff des Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV näher konkretisiert. Dies betrifft sowohl die Frage, wann ein Schaden als durch die COVID-19-Pandemie entstanden anzusehen ist (kausaler Schaden) als auch die bei der Schadensermittlung zu berücksichtigenden Faktoren:

  • Kausaler Schaden: Hierzu zählen ausschließlich Einbußen, die unmittelbar auf Maßnahmen zurückzuführen sind, durch die das betreffende Unternehmen rechtlich oder faktisch an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. eines bestimmten, abtrennbaren Teils davon gehindert ist. Wann dies anzunehmen ist, hat die Kommission in einer abschließenden Liste definiert:
    • Bei vollständiger Einstellung der Wirtschaftstätigkeit z.B. infolge der Schließungsanordnung für Restaurants und Geschäfte die nicht zur Grundversorgung zählen;
    • Bei Einstellung bestimmter Bereiche einer Wirtschaftstätigkeit z.B. infolge von Beschränkungen von Flügen oder anderen Transportarten zu bzw. ab bestimmten Ausgangs- oder Zielorten.
    • Bei Ausschluss bestimmter Kundenkategorien;
    • Bei der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf ein Niveau, das nachweislich deutlich unter dem liegt, was unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelung zum Abstand und zulässigen Obergrenzen von Personenzahlen möglich wäre.
  • Bei der Schadensermittlung zu berücksichtigenden Faktoren: Um eine Überkompensation zu vermeiden, darf die Beihilfe nachweislich bloß die unmittelbar durch die Maßnahme verursachten Einbußen ausgleichen. Dies schließt einen realistischen Gewinn ein, den der Betroffene ohne die Maßnahme gehabt hätte. Nicht berücksichtigt werden Umsatzeinbußen infolge einer geringen Nachfrage oder Teilnehmerzahl, die durch die Abstandsregelungen oder allgemeinen Kapazitätsbeschränkungen bedingt sind. Auch nicht berücksichtigungsfähig sind Umsatzeinbußen aufgrund einer geringeren Nachfrage oder Teilnehmerzahl als Folge einer niedrigeren Bereitschaft der Kunden an (öffentlichen) Orten oder öffentlichen Verkehrsmitteln zusammenzukommen.

Umwandlung von Beihilfeinstrumenten: Rückzahlbare Instrumente wir z.B. der rückzahlbare Vorschuss können bis zum 31. Dezember 2022 auf Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Bedingungen in nicht-rückzahlbare Zuschüsse umgewandelt werden.

Nachrangdarlehen und Garantien für solche: Ferner sieht die Änderung die Möglichkeit vor, Garantien zur Sicherung von Fremdkapitalinstrumenten zu gewähren, die im Falle eines Insolvenzverfahrens nachrangig bedient werden. Auch besteht die Möglichkeit der Gewährung von Nachrangdarlehen, die im Insolvenzverfahren gegenüber üblicherweise bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient werden. Die in Rz. 25 a bzw. 27a des Befristeten Rahmens festgelegten Verzinsungen sind um 200 bzw. im Falle von KMU um 150 Basispunkte anzuheben. Zudem finden die Rz. 25 d) i bzw. 27 d) i Anwendung, wonach der Betrag zweidrittel der jährlichen Lohnsumme bzw. bei KMU die gesamte Lohnsumme nicht übersteigen darf. Zusätzlich dürfen die abgesicherte Fremdkapitalsumme bzw. die Darlehenssumme nicht mehr als 8,4% bzw. 12,5% des Gesamtumsatzes des Unternehmens im Jahr 2019 betragen.