EuGH: Betriebsübergang (§ 613a BGB) im Busverkehr auch ohne Übernahme von Betriebsmitteln
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 27.02.2020 entschieden, dass ein Betriebsübergang bei Auftragsübernahme im Busverkehr auch ohne die Übernahme von Betriebsmitteln vorliegen kann. Dies ist insoweit bemerkenswert, da der EuGH zuvor ausgeführt hatte, dass im Busverkehr in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen für die Tätigkeiten erforderlich seien. Auf dieser Grundlage hatte der EuGH noch am 25.01.2001 entschieden, dass ein Betriebsübergang im dortigen Sachverhalt ausgeschlossen sei, weil ein Übergang von Betriebsmitteln auf den neuen Auftragnehmer nicht erfolgte – was zu der grundsätzlichen Annahme führte, dass im Bereich des Busverkehrs ein Betriebsübergang stets „zwingend“ voraussetze, dass die wesentlichen Betriebsmittel (d.h. die Busse) übertragen werden.
Nunmehr hat der EuGH klargestellt: ein Betriebsübergang bei Auftragsübernahme im Busverkehr kann auch dann vorliegen, wenn Betriebsmittel nicht übernommen werden. So sei dies im vorliegenden Sachverhalt zu sehen: Hier wurden Busverkehrsleistung im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens an den neuen Betreiber übertragen. Dieser übernahm vom bisherigen Auftragnehmer einen überwiegenden Teil der erfahrenen Busfahrer sowie einige Führungskräfte. Allerdings wurden durch den neuen Betreiber weder Busse noch Betriebsstätten noch sonstige Betriebsanlagen übernommen. Denn im Rahmen des Vergabeverfahrens wurde festgelegt, dass der neue Betreiber die Einhaltung neuester technischer und umweltrelevanter Normen sicherstellen muss. Da die Busse des bisherigen Auftragnehmers diese Normvorgaben nicht erfüllten, wäre es für den neuen Betreiber unsinnig gewesen, diese Betriebsmittel zu übernehmen.
Es gilt: das Vorliegen eines Betriebsübergang ist auch im Bereich des Busverkehr nicht bereits dann zwingend ausgeschlossen, wenn Betriebsmittel nicht übertragen werden. Denn es ist stets eine Gesamtbewertung sämtlicher Umstände erforderlich. So kann ein Betriebsübergang auch darin gesehen werden, wenn der neue Betreiber die betreffende Tätigkeit weiterführt und hierbei einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt, die sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte.
Mit dieser Entscheidung des EuGHs wird einmal mehr klar: Im Hinblick auf einen Betriebsübergang ist die Überprüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls aus anwaltlicher Sicht unerlässlich. Allein das Fehlen einer Übertragung von Betriebsmitteln kann einen Betriebsübergang jedenfalls nicht „per se“ ausschließen.