Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

EU-Kommission zur Einordnung von Gesellschafterdarlehen aus Sicht des EU-Beihilfenrechts

In einem Beschluss vom 20. Juli 2019 (veröffentlicht in ABl. EU vom 11. Oktober 2019, L 260/56) prüfte die EU-Kommission ein Darlehen der Slowakei an ihr Güterverkehrsunternehmen ZSSK Cargo auf seine Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilfenrecht. Die EU-Kommission würdigte das Gesellschafterdarlehen in einer Gesamtschau der Gesellschafterbeschlüsse und kam zu dem Ergebnis, dass das Gesellschafterdarlehen mangels Vorteils keine Begünstigung und damit keine staatliche Beihilfe begründe.

Sachverhalt

Der Empfänger ist ein staatliches Güterverkehrsunternehmen, dem das slowakische Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikation im Jahr 2009 ein Darlehen über ca. € 166 Mio. mit einer Laufzeit von 10 Jahren, bei zweijähriger Schonfrist für die erste Ratenzahlung und zu einem Zinssatz auf Basis des 6-Monats-EURIBOR zuzüglich einer Marge von 320 Basispunkten gewährte.

Die EU-Kommission äußerte Zweifel an der Marktüblichkeit und damit der Beihilfefreiheit des Darlehens und leitete ein förmliches Prüfverfahren ein. Ihre Zweifel stützte sie auf die Berechnung der Darlehenskonditionen auf Basis des 6-Monats-EURIBOR statt auf Basis des 1-Jahres-IBOR sowie auf die zweijährige Schonfrist. Zudem bezweifelte sie in Anbetracht der vermeintlich fehlenden Kredithistorie und des Ratings des Unternehmens die Angemessenheit der Marge.

Die Slowakei berief sich im Verfahren auf die Marktüblichkeit der Darlehenskonditionen und darüber hinaus das Interesse des Gesellschafters, der bei Vergabe von Darlehen an sein Tochterunternehmen nicht ausschließlich und primär an einer marktüblichen Verzinsung seines Kapitals orientiert sei, sondern auch das Interesse verfolge, die Geschäftstätigkeit des Tochterunternehmens zu fördern, um den Wert seiner Beteiligung zu erhöhen.

Beschluss der EU Kommission

Im Ergebnis folgte die EU-Kommission der Argumentation der Slowakei. Für die Prüfung der Frage, ob einem Unternehmen ein unrechtmäßiger Vorteil verschafft worden ist, knüpfte sie an den Maßstab des marktwirtschaftlich handelnden Investors an. Sofern die öffentliche Hand in ihrer Eigenschaft als Anteilseignerin handelt, seien die finanziellen Beziehungen zu ihren Beteiligungsunternehmen dann beihilfefrei, wenn sie sich wie ein marktwirtschaftlich agierender privater  Kapitalgeber verhält, der seine Entscheidung auf wirtschaftliche Bewertungen stützt, um die Rentabilität seiner Geldanlage zu bestimmen.

Dies beurteilt die EU-Kommission im Falle der Gewährung eines Darlehens nach der Marktüblichkeit der Darlehensbedingungen. Danach ist ein Darlehen beihilfefrei, wenn es zu Bedingungen gewährt wurde, die das Unternehmen unter vergleichbaren Umständen auch am Markt erhalten hätte. Bei der Bewertung seien die finanzielle Lage des Unternehmens und die absehbaren Entwicklungen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung, die Stellung des Kapitalgebers als Anteilseigner und die eingeräumten Darlehensbedingungen zu würdigen. Dabei habe der Mitgliedstaat mit objektiven und nachprüfbaren Nachweisen aus einer ex Ante Perspektive zu belegen, dass er bei der Darlehensgewährung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner aufgrund einer wirtschaftlichen Bewertung gehandelt und eine Rendite angestrebt habe.

Auszugehen ist dabei zumindest von einer privaten Holding oder Unternehmergruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt und nicht unbedingt nur von kurzfristigen Gewinnerzielungsaussichten.

Hier konnte die Slowakei die Marktüblichkeit mit Vergleichsangeboten belegen. Die Heranziehung des 6-Monats-Euribor erwies sich als gängige Praxis. Als unwesentlich beurteilte die EU-Kommission die zweijährige Schonfrist für die Beurteilung der Darlehensbedingungen. Ferner sei ZSSK Cargo mit Blick auf ihre wirtschaftlichen Kennzahlen nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten zu qualifizieren gewesen und damit höher zu bewerten gewesen als mit dem nach der Mitteilung über Referenzzinssätze herangezogenen CCC-Rating.

Schließlich bemerkte die EU-Kommission ausdrücklich, dass ein darlehensgewährender Anteilseigner seine wirtschaftlichen Erwägungen nicht nur auf die Rendite aus dem Darlehen beschränke, sondern notwendigerweise der Tatsache Rechnung trage, dass ein Darlehen die wirtschaftliche Lage verbessern würde, künftig Gewinne zu erzielen und damit den Wert der Beteiligung erhöhen könne. Schließlich war die Darlehensgewährung Teil einer Vielzahl von Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens, das gravierend umstrukturiert wurde. Aus Sicht der EU-Kommission hätte ein umsichtiger Marktteilnehmer eine Umstrukturierung eines vollständig von ihm kontrollierten Unternehmens ebenfalls gestützt. Deswegen verneinte die EU-Kommission eine EU-beihilfenrechtlich relevante Begünstigung damit eine Beihilfe.

Praxishinweis

Für die Praxis sind zwei Fälle zu unterscheiden. Wird das Darlehen innerhalb einer gesellschaftsrechtlichen Konstellation gewährt, dient ein privater Investor in vergleichbarer Lage als Maßstab. Zusätzlich können Vergleichsangebote nach Maßgabe der Referenzzinssatzmitteilung herangezogen werden. Außerhalb gesellschaftsrechtlicher Konstruktionen sind allein die Darlehenskonditionen anhand von Vergleichsangeboten oder einer finanzwirtschaftlichen Berechnung nach Maßgabe der Referenzzinsmitteilung zu überprüfen.