EU-Kommission überarbeitet die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Die EU-Kommission plant die Überarbeitung der AGVO. Hierzu leitete sie am 26. Juni 2019 eine erste öffentliche Konsultation zu ihren vorgeschlagenen Änderungen der AGVO ein, an der sich die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger durch ihre Stellungnahmen bis zum 27. September 2019 beteiligen können.
Im Grundsatz müssen Beihilfen gemäß Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durch die Mitgliedsstaaten bei der EU-Kommission angemeldet werden. In Abweichung hierzu stellt die AGVO unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Gruppen von Beihilfen von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission frei und erklärt sie für mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Durch die aktuelle Überarbeitung soll der Anwendungsbereich der AGVO erweitert werden, indem nationale Mittel für Vorhaben oder Finanzprodukte, die unter bestimmte zentral verwaltete EU-Programme fallen, von der Anmeldepflicht ausgenommen werden. Die Erweiterung betrifft folgende drei Gruppen von Beihilfen:
- Beihilfen im Rahmen von durch den Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten,
- Beihilfen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 bzw. Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und Beihilfen im Rahmen von ko-finanzierten Projekten, die nach transnationalen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms Horizont Europa ausgewählt worden sind und
- Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit.
Ziel der Erweiterung ist es, das Zusammenspiel zwischen Finanzierungs- und Beihilfevorschriften zu verbessern und durch die Freistellung von der Anmeldepflicht erhebliche Verfahrenserleichterungen herbeizuführen. Dies steht im Einklang mit der Politik der EU-Kommission „big on big and small on small“ und ihren Bestrebungen, sich dort zurückzuziehen, wo möglich, um sich auf die wirklich schwierigen Fragen konzentrieren zu können.