Erleichterungen im Bereich AWV-Meldepflichten
Ab dem 1. Januar 2025 traten im Rahmen der „Bürokratieentlastungsverordnung“ (BGBl. I 2024, Nr. 411) auch eine Reihe neuer Regelungen im Außenwirtschaftsrecht in Kraft, die den bürokratischen Aufwand für Privatpersonen und Unternehmen im Bereich der Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) deutlich verringern sollen. So wurden die Meldeschwellen für Zahlungen, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie für Bestandsmeldungen deutlich angehoben und die Meldefristen vereinheitlicht. Ferner werden die auszufüllenden Formulare bis Mitte 2026 weitgehend digitalisiert.
Die AWV stellt zudem nunmehr klar, dass auch die Übertragung von Kryptowerten eine meldepflichtige Zahlung im Sinne der AWV darstellt und an die Deutsche Bundesbank zu melden ist. In diesem Zusammenhang wurden neue Kennzahlen für Kryptowerte eingeführt.
Anhebung der Meldeschwellen
Folgende Anpassungen der Meldeschwellen sind mit dem Berichtsmonat Januar 2025 wirksam geworden:
Nach § 67 AWV haben Inländer sowohl eingehende Zahlungen aus dem Ausland als auch Zahlungen ins Ausland der Deutschen Bundesbank zu melden. Die Meldegrenze wurde von 12.500 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Davon ausgenommen sind Meldungen in Bezug auf den Reiseverkehr sowie Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere.
Inländische Unternehmen müssen Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern nach § 66 AWV statt wie bisher ab 5 Millionen Euro nunmehr erst ab einer Summe von mehr als 6 Millionen Euro melden.
Für Meldungen des Vermögens von Ausländern im Inland nach § 64 f. AWV gilt die Schwelle in Höhe von 6 Millionen Euro ebenso.
Anpassung der Meldefristen und Meldeformulare
Die Meldepflichten wurden unabhängig von der Transaktionsart für alle Transaktionsmeldungen vereinheitlicht und müssen bis zum 7. Werktag des folgenden Monats gegenüber der Deutschen Bundesbank abgegeben werden. Meldungen über Bestände aus Forderungen und Verbindlichkeiten sind nunmehr bis zum 10. Werktag abzugeben, wobei wenige Ausnahmen beispielsweise derivative Finanzinstrumente und grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen betreffen.
Zusätzlich wurde im Rahmen der bereits 2013 eingeleiteten Digitalisierung jetzt auch eine Modernisierung der Formulare umgesetzt. So werden ab Mitte 2025 neue Erhebungsschaubilder im überarbeiteten Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung stehen und die papierenen Vordrucke durch die verpflichtende Einreichung von digitalen Meldungen im XML-Format ab Sommer 2026 abgelöst.
Krypto-Transaktionen
Mit der aktuellen Anpassung werden erstmals Kryptowerte ausdrücklich erwähnt. Damit gilt bei Erreichen der Schwellenwerte auch die Übertragung von Kryptowerten als meldepflichtige Zahlung. Für die Definition von Kryptowerten verweist § 67 Abs. 3 Nr. 2 AWV auf § 1 Abs. 11 S. 4 des Kreditwesengesetzes, das wiederum auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte verweist. Unter „Kryptowert“ ist danach die digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts zu verstehen, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
Meldepflichtige Transaktionen sind insofern der Umtausch von Kryptowerten in Fiat-Währungen wie Euro oder US-Dollar oder in andere Kryptowerte und umgekehrt. Auch der bloße Transfer zwischen Wallets stellt ebenso bereits eine meldepflichtige Transaktion dar wie das Erhalten sogenannter Airdrops (welche als eine Art Schenkung verstanden werden können). Da viele Kryptobörsen, auf denen diese Werte gehandelt werden können, im Ausland ansässig sind, ist hier besondere Aufmerksamkeit geboten. Die Bundesregierung hat bislang nicht klargestellt, ob die Übertragung von einem eigenen Wallet auf ein anderes eigenes Wallet von der Meldepflicht ausgenommen ist. Da in solchen Fällen regelmäßig kein Auslandsbezug angenommen werden dürfte, sprechen die besseren Argumente dafür, dass solche Transaktionen nicht unter die AWV-Meldepflicht fallen.
Die Meldepflichten der AWV für Kryptowerte können indes gerade für Privatanwender, bei denen sich Kryptowerte zunehmender Beliebtheit erfreuen, aufgrund fehlender Fachkenntnisse im Außenwirtschaftsrecht schnell zu einem Fallstrick werden. Zwar bleiben Transaktionen mit Inlandsbezug weiterhin von der Meldepflicht ausgeschlossen. Gerade bei dezentralen und pseudonymisierten Wallets oder Kryptobörsen stellt es jedoch bereits eine Herausforderung dar, einen Auslandsbezug überhaupt festzustellen.
Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen wurden zudem neue Kennzahlen für Kryptowerte eingeführt, die eine präzisere Zuordnung ermöglichen, je nachdem, ob mit den Kryptowerten korrespondierende Verbindlichkeiten einhergehen, es sich um aus- oder inländische Kryptowerte oder um Nonfungible Token (NFT) handelt.
Trotz dieser Klarstellung wird der Umgang mit Kryptowährungen bei den verschiedenen Meldearten weiter komplex bleiben und daher gesteigerte Sorgfalt auf Seiten der Rechtsanwender erfordern.
Fazit
Die neuen Regelungen machen das Meldewesen insgesamt einfacher und müssen jetzt umgesetzt werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und im Folgenden sowohl Zeit als auch Ressourcen zu sparen. Insbesondere bei Transaktionen von Kryptowerten ist eine sorgfältige Prüfung ratsam, um die außenwirtschaftsrechtliche Compliance sicherzustellen, da bei Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 Euro drohen. Gerade für Privatpersonen dürfte das Regelungsgeflecht der AWV häufig nicht einfach durchschaubar sein, weshalb die Erhöhung der Meldeschwelle auf 50.000 Euro gerade für diese eine spürbare und vor allem praxisnahe Erleichterung darstellt. Bei Verstößen von Unternehmen kommen darüber hinaus weitere verwaltungsrechtliche Sanktionen in Betracht, wie beispielsweise vergaberechtliche Nachteile oder negative Registereintragungen.
Wenn Betroffene feststellen, dass sie erforderliche Meldungen nicht abgegeben haben, sollte eine Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes in Erwägung gezogen werden. Dadurch kann die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen verhindert und einer drohenden Sanktion entgangen werden.
Die Verordnung kann unter diesem Link eingesehen werden.