Gesellschaftsrecht

Formulierungshilfe der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

  1. Aktuelle Gesetzeslage

Am 27. März 2020 hat der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen (BGBl. I 2020, 569). Dessen Art. 1, das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG), ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten.

a. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020

Kernstück des Gesetzes ist die in § 1 COVInsAG geregelte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO (einschlägig z. B. für GmbH, GmbH & Co. KG und AG) bzw. § 42 Abs. 2 BGB (betrifft Vereine und Stiftungen) bis zum 30. September. Die Aussetzung gilt sowohl im Fall von Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) als auch bei insolvenzrechtlicher Überschuldung (§ 19 InsO) des betroffenen Unternehmens. Die Aussetzung kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussicht besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist die Insolvenzsituation des Unternehmens nicht pandemiebedingt oder erscheint eine Sanierung aussichtslos, besteht auch nach aktueller Gesetzeslage eine Pflicht zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung.

b. Einschränkungen der Insolvenzanfechtung

Neben der Aussetzung der Antragspflicht ergeben sich aus dem COVInsAG umfangreiche Einschränkungen der Insolvenzanfechtung. Diese  Einschränkungen dienen im Wesentlichen dem Schutz von Darlehensgebern und damit mittelbar der Erleichterung der (Re-)Finanzierung von Krisenunternehmen. So gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines während des Aussetzungszeitraums gewährten neuen Kredits als nicht gläubigerbenachteiligend und damit der Anfechtung entzogen. Gleiches gilt für die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten für Kredite der vorgenannten Art. Diese Beschränkung des Anfechtungsrechts gilt auch für die Rückgewähr, aber nicht für die Besicherung, von Gesellschafterdarlehen sowie für Zahlungen auf Forderungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Für Kredite, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institutionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der COVID-19-Pandemie gewährt werden, gelten die obigen Einschränkungen der Insolvenzanfechtung auch dann, wenn der Kredit erst nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird. Leistungen des Schuldners zur Rückgewähr solcher Kredite gelten unbefristet als nicht gläubigerbenachteiligend und damit unanfechtbar.

c. Weitere Erleichterungen für Darlehensgeber

Neben der Einschränkung der Insolvenzanfechtung bringen die Vorschriften des COVInsAG noch weitere Erleichterungen für Darlehensgeber.

So tritt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG für Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen der in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO angeordnete insolvenzrechtliche Nachrang solcher Forderungen nicht ein, wenn das Darlehen im Aussetzungszeitraum gewährt und der Insolvenzantrag bis zum 30. September 2023 gestellt wurde. Unter den vorgenannten Voraussetzungen werden somit Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren einer Fremdfinanzierung im Wesentlichen gleichgestellt.

Ferner sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVInsAG Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen. Dies dient im Wesentlichen dem Schutz der Banken vor Haftung bei der Vergabe von Darlehen an Krisenunternehmen.

  1. Gesetzentwurf zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Nunmehr liegt eine Formulierungshilfe der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vor (hier abrufbar).

Hiernach soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden, aber nur für Fälle der Überschuldung im Sinne des § 19 InsO. Sofern das Gesetz in der aktuellen Entwurfsfassung in Kraft tritt, würde dies bedeuten, dass ab dem 1. Oktober 2020 zahlungsunfähige Unternehmen wieder zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung verpflichtet wären.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Entwurf, dass die oben dargestellten Einschränkungen des Insolvenzanfechtungsrecht sowie die weiteren Privilegierungen für Darlehensgeber auch im verlängerten Aussetzungszeitraum, also bis zum 31. Dezember 2020, anwendbar bleiben, sofern bei dem betroffenen Krisenunternehmen keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

In der Gesetzesbegründung heißt es, die COVID-19-Pandemie sei noch nicht überwunden. Die mit ihr verbundenen Unsicherheiten hemmten nach wie vor das Wirtschaftsgeschehen. Es sei davon auszugehen, dass viele Unternehmen infolge des wirtschaftlichen Einbruchs der letzten Monate unmittelbar insolvenzgefährdet sind. Es empfehle sich daher eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Die im Ergebnis überzeugende Differenzierung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung begründet der Gesetzgeber damit, die Fortführung der Tätigkeit zahlungsunfähiger Unternehmen führe zu erheblichen Belastungen des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs. Sie sei ferner geeignet, das Vertrauen in die Integrität des Marktes zu erschüttern. Anders als im März und April 2020, als sich die Ereignisse überschlugen und die Betroffenen Zeit benötigten, um sich auf die neue Situation einzustellen, erscheine eine „Verschonung“ von zahlungsunfähigen Unternehmen inzwischen nicht mehr notwendig und verhältnismäßig. Bei einer Überschuldung hingegen ergebe sich ein Bedürfnis für eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht daraus, dass die Überschuldungsprüfung maßgeblich auf einer Fortführungsprognose beruhe, die sich auf einen Zeitraum von zwei Jahren bezieht. Unter den gegenwärtigen Bedingungen könne eine solche Prognose aber kaum verlässlich erstellt werden. Die aus dem ungewissen weiteren Verlauf der Pandemie resultierenden Unsicherheiten sollten Unternehmen nicht zu einer Insolvenzantragstellung zwingen.

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten, mit der noch im Laufe des Monats September zu rechnen ist. Substantielle Änderungen gegenüber dem derzeitigen Entwurfsstand scheinen derzeit ebenso unwahrscheinlich wie eine erneute Verlängerung des Aussetzungszeitraums über den 31. Dezember 2020 hinaus. Letztlich bleibt dies jedoch abzuwarten.