Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Einbeziehung der Kinoförderung in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Kinos haben eine entscheidende Funktion für die Darstellung nationaler und regionaler kultureller Vielfalt im Filmbereich. Mit der Änderungsverordnung zur AGVO im Jahre 2017 wurde der hohen kulturellen Bedeutung der Kinos Rechnung getragen, indem Art. 53 Abs. 2 a) AGVO nunmehr die Kinoförderung explizit in den Anwendungsbereich des Freistellungstatbestandes „Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes“ einbezieht.

Kulturbeihilfen für Kinos können in Form von Investitionsbeihilfen bis zu EUR 150 Mio. pro Projekt und Betriebsbeihilfen bis zu EUR 75 Mio. pro Unternehmen und Jahr (Art. 4 Abs. 1 lit. z) AGVO) gewährt werden.

Bei Investitionsbeihilfen sind gemäß Art. 53 Abs. 4 i. V. m. Art. 7 AGVO die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig. Insbesondere werden im Rahmen von Investitionsbeihilfen die Kosten für den Bau, die Modernisierung, den Erwerb, die Erhaltung oder die Verbesserung von Kino-Infrastruktur erfasst, wenn jährlich mindestens 80 % der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden.

Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfenbetrag gemäß Art. 53 Abs. 6 AGVO nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn ist dabei vorab zu prognostizieren und von den Investitionskosten abzuziehen. Der Betreiber darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten.

Bei Betriebsbeihilfen sind gemäß Art. 53 Abs. 5 AGVO i. V. m. Art. 7 AGVO insbesondere die Kosten der kulturellen Einrichtungen für fortlaufende oder regelmäßige Aktivitäten wie Aufführungen und Veranstaltungen im normalen Betrieb beihilfenfähig. Erfasst werden auch für unmittelbar mit der kulturellen Aktivität verbundene Miet- oder Leasingkosten für Immobilen und Kulturstätten und Kosten für Materialien und Ausstattung, Wertverlust von Werkzeugen, sowie Kosten für Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung und für die Förderung des Verständnisses für die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Bildungsprogramme.

Der zulässige Beihilfenhöchstbetrag bei Betriebsbeihilfen bestimmt sich nach Art. 53 Abs. 7 AGVO. Danach darf der Betrag nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken. Dies ist ebenfalls durch realistische Projektionen vorab zu bestimmen. Ergänzend ist ein Rückforderungsmechanismus bzgl. Überzahlungen einzurichten.

Die Beihilfenintensität von Maßnahmen von nicht mehr als EUR 2 Mio. für kulturelle Zwecke gemäß Artikel 53 Abs. 2 AGVO kann bis zu 80% der beihilfefähigen Kosten betragen (Art. 53 Abs. 8 AGVO).

Die AGVO fordert für die Freistellungswirkung nur, dass neben den besonderen Bedingungen auch die geltenden allgemeinen Voraussetzungen eingehalten werden, hierzu zählt u.a. das Vorliegen des Anreizeffektes und die Veröffentlichung einer Kurzbeschreibung und des vollen Wortlauts der Beihilfemaßnahme auf einer Beihilfe-Webseite des betreffenden Mitgliedstaates.

In der Praxis treten regelmäßig Herausforderungen bei der Prüfung des Vorliegens der Freistellungsvoraussetzungen auf. Dies betrifft u.a. die Abgrenzung kultureller von nicht-kulturellen Nutzungen, aber auch die Bestimmung der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfe anhand des prognostizierten Betriebsgewinns. Mit Entwicklung einer umfassenden Fallpraxis zu Kulturbeihilfen in allgemeinen und der Kinoförderung im besonderen lassen sich diese Herausforderungen jedoch EU-beihilfenrechtskonform meistern.