EDPB-Leitlinien zur Verarbeitung persönlicher Daten über Videogeräte
Durch Videoüberwachung, Smartphones, Dashcams und ähnliche Anwendungen finden Kameras zunehmend im Alltag Verwendung. Am 29. Januar 2020 hat das European Data Protection Board (EDPB), das Gremium der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden, eine überarbeitete Version ihrer Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten über Videogeräte unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht. Das EDPB ist der Ansicht, dass der Einsatz von Videogeräten in vielen Lebensbereichen Druck auf den Einzelnen ausüben und de facto die Möglichkeit der anonymen Bewegung oder Nutzung von Diensten einschränken würde.
Das EDPB führt aus, dass – auch wenn Videogeräte oftmals einem bestimmten Sicherheitszweck dienen und ein legitimes Interesse an der Verarbeitung bestehe – die Nutzung nicht ungeachtet der Datenschutzvorschriften erfolgen dürfe. Allerdings würden nicht alle Arten der Videoaufzeichnung auch eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen. So sei die DSGVO beispielsweise nicht auf Parkassistenz-Kameras in PKW anzuwenden, wenn diese so konstruiert oder angepasst sind, dass keine Informationen über natürliche Personen gesammelt werden. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, so seien in der Praxis am ehesten Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) und Artikel 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt) als Rechtsgrundlage denkbar. Ein berechtigtes Interesse zur Nutzung einer Videoüberwachung, könne insbesondere vorliegen, wenn mit der Nutzung bezweckt wird, Eigentum vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus zu schützen. Das EDPB führt aus, dass die die Gefahr solcher Einbußen tatsächlich existieren und gegenwärtig sein müsse. Letztlich ist die Videoüberwachung räumlich und zeitlich auf das Erforderliche zu beschränken.
Ein weiterer Schwerpunkt der Leitlinien liegt bei der Verarbeitung biometrischer Daten und insbesondere der Gesichtserkennung, welche erhöhte Risiken für Betroffene mit sich bringt. In der Praxis stellt sich zudem regelmäßig das Problem der Betroffenen: Hier liefert das EDPB einige Hinweise mit einem Vorschlag zur stufenweisen Erfüllung der Informationspflichten (sog. „layered approach“).
Erst kürzlich hatten wir über die Entscheidung des EuGH zur Videoüberwachung berichtet. Auch nach dem Urteil und den EDPB-Leitlinien bleiben jedoch einige Fragen in Bezug auf Zulässigkeit der Verarbeitung sowie Information der Betroffenen offen. Insbesondere bei komplexen Anwendungsszenarien wie Connected Car oder Technologien wie Real-time Audience Targeting und Augmented Reality bedarf es einer dezidierten datenschutzrechtlichen Würdigung.