EuGH entscheidet zu Videoüberwachung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Vorabentscheidungsverfahren mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen der privaten Videoüberwachung beschäftigt. In dem Urteil vom 11.12.2019 (C-708/18) präzisierte der EuGH die Rechtfertigung der Verarbeitung personenbezogener Daten mittels eines Videoüberwachungssystems auf Grundlage der „berechtigten Interessen“ des Verantwortlichen (Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG). Gegenstand des konkreten Verfahrens war die Überwachung privater Räume (Aufzug, Foyer) sowie der Außenfassade eines Wohngebäudes.
Der EuGH entschied, die Verarbeitung grundsätzlich auch durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen gerechtfertigt werden könne, sofern im konkreten Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung besteht, diese Verarbeitung erforderlich ist und entgegenstehende Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.
Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen
Das „berechtigte Interesse“ z.B. am Schutz des Eigentums oder der Gesundheit müsse nach Auffassung des Gerichts im Zeitpunkt der Verarbeitung bereits entstanden und vorhanden sein. Es dürfe nicht nur hypothetisch bestehen. Es sei jedoch keine zwingende Voraussetzung, dass die Sicherheit des Eigentums und der Personen bereits zuvor tatsächlich beeinträchtigt worden sei.
Erforderlichkeit der Verarbeitung
Die Datenverarbeitung müsse sich außerdem auf das „absolut Notwendige“ beschränken. Sofern dem Verantwortlichen anderweitige Maßnahmen zur Verfügung stehen, könne die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung berechtigter Interessen dann als erforderlich angesehen werden, wenn der Verantwortliche ursprünglich anderweitige Maßnahmen ergriffen hat, diese sich jedoch als unzureichend erwiesen haben. Das Gericht verlangt insbesondere eine Prüfung, ob eine Videoüberwachung nur in der Nacht bzw. außerhalb der normalen Arbeitszeiten ausreichend ist oder ob Aufnahmen bestimmter Bereiche blockiert oder unscharf gestellt werden müssen.
Die räumliche Begrenzung spielt auch für natürliche Personen eine besondere Rolle: Exakt fünf Jahre zuvor entschied der EuGH, dass eine Videoüberwachung durch Privatpersonen ausschließlich auf ihr eigenes Grundstück beschränkt sein müsse, andernfalls findet das Datenschutzrecht vollumfänglich Anwendung (Urt. v. 11.12.2014 – C-212/13).
Interessenabwägung
Die berechtigten Interessen des Verantwortlichen müssen sodann im konkreten Einzelfall mit den Interessen und Rechten der betroffenen Personen abgewogen werden. In die Abwägung ist insbesondere einzubeziehen, ob die in Rede stehenden Daten öffentlich zugänglich sind. Zudem müssen die Art der personenbezogenen Daten sowie die berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen mit der Bedeutung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen abgewogen werden. Auf Seiten des Betroffenen sollen dabei insbesondere die Sensibilität der Daten sowie die Zahl der Personen, die Zugang zu den Videodaten erhalten, berücksichtigt werden.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung dürfte auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) übertragbar sein, da sich die gesetzlichen Regelungen zur Interessenabwägung im Wesentlichen nicht verändert haben. Das Urteil des EuGH bedeutet auch keine Änderung gegenüber der deutschen Rechtsprechung zu diesem Themenbereich: Zuletzt entschied das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18) in dieselbe Richtung – und erklärte die deutsche Sonderregelung, § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes, in Bezug auf nicht-öffentliche Stellen für europarechtswidrig und damit unanwendbar.
Der Maßstab für die Videoüberwachung ist daher Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Unternehmen müssen damit weiterhin ihre Interessen an der Videoüberwachung darlegen, die Überwachung räumlich und zeitlich soweit möglich begrenzen sowie entgegenstehende Interessen berücksichtigen. Diese Abwägung sollte, auch vor dem Hintergrund einer etwaigen Prüfung durch Datenschutzaufsichtsbehörden, sorgfältig dokumentiert werden.
Eine Thematik, die losgelöst von der Frage der Zulässigkeit in der Praxis ein häufiges Defizit darstellt, betrifft die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. Oftmals wird hier noch ausschließlich über Piktogramme über die Videoüberwachung informiert. Die weiteren Informationspflichten nach Art 13 DSGVO müssen dann ergänzt gegebenenfalls in mehreren Informationsschichten umgesetzt werden.