Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Die EU-Kommission evaluiert die EU-beihilfenrechtlichen Normen in Bezug auf Gesundheit und andere soziale Dienstleistungen (DAWI-Paket)

Verfasst von

Dr. Engin Ciftci

Die EU-Kommission setzte im Jahr 2012 das DAWI-Paket (eine Vielzahl von Regelungen im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – DAWI), bestehend aus

  • der DAWI-Mitteilung als Auslegungshilfe,
  • dem DAWI-Freistellungsbeschluss als der maßgeblichen gesetzlichen Regelung,
  • dem DAWI-Rahmen für Sachverhalte, die nicht auf Basis des DAWI-Freistellungsbeschlusses geregelt werden können und
  • der DAWI-de-minimis-Verordnung für geringfügige Beihilfen im Bereich der Daseinsvorsorge

in Kraft, um die beihilfenrechtlichen Regelungen zur Anwendung auf DAWI zu klären und zu vereinfachen.

Befunde der Evaluation

Nach nunmehr 10 Jahren hat die EU-Kommission das DAWI-Paket einer Evaluation unterzogen, die ergeben hat, dass das DAWI-Paket im Allgemeinen seinen Zweck erfüllt („fit for purpose“) und effektiv ist. Hierzu hat die Vereinfachung der Regelungen in 2012 beigetragen. Gleichwohl stellt sie fest, dass einige Klarstellungen und Konkretisierungen bestimmter Anforderungen erforderlich sind. Im Einzelnen:

  • Die EU-Kommission sieht Bedarf an Klärung in Bezug auf die Abgrenzung von wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Handelsbeeinträchtigung/Binnenmarktrelevanz, den angemessenen Gewinn, das Marktversagen und den sozialen Wohnungsbau.
  • Die EU-Kommission sieht sich veranlasst, die Obergrenze der DAWI-de-minimis-Verordnung zu überdenken und diese an den allgemeinen de-minimis-Verordnungen auszurichten, ohne indes einen konkreten zukünftigen Schwellenwert zu nennen.
  • Die EU-Kommission stellt fest, dass die DAWI-de-minimis-Verordnung und der DAWI-Freistellungsbeschluss einen positiven Beitrag zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes geleistet haben. Verbesserungspotential sieht die EU-Kommission allerdings bei dem Monitoring der DAWI-de-minimis-Verordnung und der Transparenzvorgaben. Hier steht auch das Ziel vor Augen, die Kosten bei der Anwendung der DAWI-Regelungen zu reduzieren.
  • Im Allgemein hält die EU-Kommission auf Basis der Evaluation die DAWI-Regelung für schlüssig, stellt aber fest, dass einige potentielle Ungereimtheiten mit der Mitteilung zum Beihilfebegriff bestehen.
  • Darüber hinaus stellt die EU-Kommission fest, dass die allgemeinen de-minimis-Verordnungen und die DAWI-de-minimis-Verordnung an dem Begriff des „einzigen Unternehmens“, den Regelungen zu Unternehmensübernahmen und der Vorgabe „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ausgerichtet werden sollen.
  • Das DAWI-Paket hat für eine bessere Aufgabenteilung zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten und für ein stabiles rechtliches Umfeld in den Mitgliedstaaten gesorgt. Die Akteure, die an der Evaluation teilgenommen haben, haben sich insoweit mehr methodologische Orientierung durch die EU-Kommission gewünscht. Es herrscht Einigkeit, dass das DAWI-Paket überwiegend angemessen ist und der Binnenmarktsituation entspricht. Allerdings wird insoweit darauf hingewiesen, dass die potentiellen Auswirkungen und Unsicherheiten, die mit der COVID-Pandemie und dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine verbunden sind, zur jetzigen Zeit noch nicht vollständig ausgewertet sind. Mögliche Anpassungen könnten bei der Frage der Anerkennung der Anwendbarkeit der DAWI-Regelungen für in der sog. "Sozialwirtschaft" tätigen Unternehmen und der Anerkennung von Qualitätsdienstleistungen erforderlich sein.

Bewertung und Ausblick

Dass die EU-Kommission sich vornimmt, einige Aspekte des DAWI-Pakets (Abgrenzung von wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Handelsbeeinträchtigung/Binnenmarktrelevanz, den angemessenen Gewinn, das Marktversagen und den sozialen Wohnungsbau) weiter zu konkretisieren, ist zu begrüßen, weil damit die Umsetzung der DAWI-Vorgaben in der Praxis gezielt adressiert wird.

Die zur Debatte stehende Ausrichtung des Höchstbetrages nach der DAWI-de-minimis-Verordnung an den allgemeinen de-minimis-Regelungen gibt für die Praxis Anlass zur Sorge. Es bleibt abzuwarten, wie dieses Vorhaben tatsächlich in die Tat umgesetzt wird. Besorgniserregend ist, - wenn man die Ausführungen der EU-Kommission in diese Richtung deuten kann, dass die Obergrenze der DAWI-de-minimis-Verordnung (von derzeit € 500.000 in 3 Jahren) durch Angleichung an die anderen de-minimis-Verordnungen gesenkt würde. Was die Praxis hingegen braucht, ist eher eine Anhebung dieser Obergrenze auf einen Betrag, der die Fälle hinreichend abdeckt, für die der DAWI-Freistellungsbeschluss einen zu hohen Aufwand bedeutet.

Die weiteren Anpassungsansätze könnten zwar zur Behebung bestimmter Ungereimtheiten führen; allerdings ist abzuwarten, wie diese aussehen und sich auf die Praxis auswirken. So könnte die Aufnahme der Vorgaben zur Unternehmensgruppe (wirtschaftliche Einheit) in die DAWI-de-minimis-Verordnung deren Anwendbarkeit und Rolle in der Praxis extrem schwächen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Vorgabe, dass der Empfänger der Beihilfe kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein darf, ebenfalls eine Verengung der Anwendbarkeit der allgemeinen de-minimis-Verordnung bewirken könnte.