Überblick über die wesentlichen Änderungen im Entwurf der Vertikal-GVO und der Vertikal-Leitlinien der Europäischen Kommission

Vertikale Vereinbarungen, also Liefer- und Vertriebsverträge, fallen unter das allgemeine Verbot des Artikels 101 Abs. 1 AEUV, erfüllen aber in der Regel die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 101 Abs. 3 AEUV. Dementsprechend hat die Europäische Kommission für eine große Bandbreite vertikaler Vereinbarungen eine Gruppenfreistellungsverordnung erlassen (die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung („VGVO“) und die Vertikal-Leitlinien, beide zuletzt überarbeitet im Jahr 20101.

Am 9. Juli 2021 hat die Europäische Kommission die überarbeiteten Entwürfe der VGVO und der Vertikal-Leitlinien zum Zwecke der Konsultation veröffentlicht2. Interessierte Parteien können bis zum 23. September 2021 Anmerkungen übermitteln. Die bestehende VGVO läuft zum 31. Mai 2022 aus, so dass die neuen Regeln zum 1. Juni 2022 in Kraft treten müssen. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass am 31. Mai 2022 in Kraft befindliche Vereinbarungen noch bis zum 31. Mai 2023 nach dem alten Recht freigestellt sind, wenn sie die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Die Regeln sind für nahezu alle Einkaufs- und Verkaufsbeziehungen von Unternehmen in der EU relevant, vor allem auch für den Einzelhandel. Dabei bleibt die wesentliche Struktur der VGVO und der Vertikal-Leitlinien erhalten. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Flexibilisierung der Regeln zum Alleinvertrieb und zum selektiven Vertrieb. Anbieter sollten ihre Vertriebssysteme daraufhin überprüfen, ob die bald möglichen Anpassungen wirtschaftlich vorteilhaft sind. In den sonstigen Änderungen bzw. Ergänzungen kodifiziert die Kommission eine Reihe von Themen aus jüngster Zeit, vor allem im Bereich der Online-Vermittlungsplattformen, zum dualen Vertrieb, zu möglichen Beschränkungen des Online-Handels und im Hinblick auf Paritätsklauseln.

Die Marktanteilsschwellen von jeweils 30 Prozent bleiben erhalten, allerdings werden die Übergangsregeln deutlich vereinfacht. Künftig gilt die Freistellung für zwei Jahre nach dem Jahr fort, in dem die Schwelle von 30 Prozent erstmals überschritten wurde. Auf die in der Praxis sehr unhandliche Übergangsschwelle von 35 Prozent für die Fortgeltung der VGVO wird in Zukunft verzichtet.

Nachstehend erläutern wir die wesentlichen Änderungen, u.a. (1.) für Online-Vermittlungsdienste, (2.) für den dualen Vertrieb, (3.) im Hinblick auf Vertriebssysteme und die Regeln für den Internetvertrieb, (4.) zu Wettbewerbsverboten und Paritätsklauseln und (5.) zu einzelnen Themenbereichen in den Leitlinien, vor allem im Hinblick auf Handelsvertreter.

Zu Fragen, wie sich die neuen Regeln konkret auf Ihr Vertriebssystem auswirken, sprechen Sie uns gerne an!

Die Kommission nutzt die Überarbeitung der VGVO und der Vertikal-Leitlinien, um die Beurteilung der Hotel-Plattformfälle3 zu harmonisieren. Hier waren die nationalen Kartellbehörden einer Reihe von EU-Mitgliedsstaaten in den letzten Jahren, vor allem bei der Bewertung von Paritätsklauseln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Nunmehr werden Online-Vermittlungsdienste ausdrücklich in den Anwendungsbereich der VGVO einbezogen, allerdings nur dann, wenn sie nicht gleichzeitig Waren bzw. Dienstleistungen im Wettbewerb mit Abnehmern anbieten; d.h. der duale Vertrieb ist für Online-Vermittlungsdienste nicht freigestellt.

Dabei werden allerdings weite Einzelhandels-Paritätsklauseln für Abnehmer von Online-Vermittlungsdiensten in Artikel 5 VGVO von der Freistellung ausdrücklich ausgenommen. Das bedeutet, dass Abnehmer frei bleiben müssen, ihre Produkte bei anderen Online-Vermittlungsdiensten zu besseren Preisen anzubieten. Paritätsklauseln, mit denen der Abnehmer zusichert, dass er dieselben Produkte auf eigenen Vertriebskanälen (z.B. Internetseite) nicht zu besseren Preisen anbietet, bleiben von der Freistellung ebenso erfasst, wie sämtliche sonstige Paritäts- bzw. Meistbegünstigungsklauseln.

In den Vertikal-Leitlinien stellt die Kommission außerdem klar, dass Online-Vermittlungsdienste grundsätzlich nicht als Handelsvertreter angesehen werden können. Dies war im Rahmen der Hotelbuchungs-Plattformfälle ausführlich diskutiert worden.

Um einen dualen Vertrieb handelt es sich, wenn der Anbieter die Waren oder Dienstleistungen zum einen an Abnehmer (Händler) und zum anderen selbst direkt an die Kunden der Abnehmer verkauft. In dieser Situation werden Anbieter und Abnehmer zu Wettbewerbern auf dem nachgelagerten Markt. Duale Vertriebssysteme oder Vertriebssituationen kommen in der Praxis recht häufig vor, da Anbieter versuchen, alle Wege zum Kunden optimal auszuschöpfen.

Zwar gilt die VGVO grundsätzlich nicht für Wettbewerber. Ausnahmsweise freigestellt sind aber nicht-gegenseitige Vereinbarungen, wenn der Anbieter sowohl Hersteller oder Händler ist als auch gleichzeitig Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb mit dem Abnehmer anbietet. D.h. der Anbieter ist zugleich auf beiden Märkten der Vertikalbeziehung tätig, der Abnehmer dagegen nur auf der nachgelagerten Handelsstufe.

Diese Freistellung gab es zwar bereits in der Vergangenheit, sie erfasst aber nun auch ausdrücklich Importeure. Bislang war zudem fraglich, ob die Freistellung auch horizontale Aspekte erfasst, also vor allem den Austausch von Preis- oder Mengeninformationen. Mit der neuen VGVO wird diese Frage jetzt geklärt. Grundsätzlich sind auch alle horizontalen Aspekte einer dualen Vertriebsbeziehung von der Freistellung durch die VGVO erfasst. Allerdings entfällt diese Freistellung für den Informationsaustausch, wenn der gemeinsame Marktanteil auf dem Markt des Abnehmers4 mehr als 10 Prozent beträgt. Für alle anderen horizontalen Aspekte bleibt die Freistellung grundsätzlich erhalten. Der Informationsaustausch, das vermutlich wichtigste horizontale Element in einer dualen Vertriebsbeziehung, ist dann nach den Vorschriften über horizontale Vereinbarungen zu beurteilen. Die Horizontal-Leitlinien befinden sich allerdings gegenwärtig ebenfalls in der Überarbeitung. Im Wesentlichen wird entscheidend sein, ob der Informationsaustausch für die Durchführung der Vertikalbeziehung geeignet, erforderlich und angemessen ist und auch sonst keine Informationen betroffen sind, die keinesfalls ausgetauscht werden dürfen.

Allerdings muss beachtet werden, dass alle horizontalen Absprachen immer auch daraufhin zu prüfen sind, ob sie eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung enthalten. Daher können in der Praxis weder die Freistellung noch die 10 Prozent-Grenze rein schematisch angewandt werden. Für die horizontalen Aspekte, einschließlich des Informationsaustauschs, muss unabhängig vom Marktanteil in jedem Einzelfall geprüft werden, ob diese für die Durchführung der Vertikalbeziehung geeignet, erforderlich und angemessen sind. Unternehmen müssen in jedem Fall die auch bisher erforderlichen Compliance-Maßnahmen treffen (Training, Firewalls, Trennung des Personals der Vertriebswege). Darauf weist die Kommission in den Ausführungen zu Handelsvertretern in den Vertikal-Leitlinien auch noch einmal ausdrücklich hin.

Beibehalten wird zunächst das Verbot von Mindestwiederverkaufspreisen. Maximalpreise dürfen dagegen auch weiterhin bestimmt und Preisempfehlungen ausgesprochen werden. Anbieter müssen aber beachten, dass die Einhaltung der unverbindlichen Preisempfehlungen in keiner Form angemahnt oder gar erzwungen werden darf. Bereits Nachfragen beim Abnehmer können als Verstoß gegen das Kartellrecht gewertet werden.

Im Hinblick auf die in Vertriebssystemen zulässigen Beschränkungen wird nun klar getrennt zwischen Alleinvertriebssystemen, selektivem Vertrieb und sonstigem Vertrieb. Dadurch kommt es zwar zu Wiederholungen, für den Anwender werden die Regeln jedoch deutlich klarer.

Insgesamt werden die Regeln für den Alleinvertrieb und den selektiven Vertrieb ganz erheblich erweitert und flexibilisiert. Unternehmen sollten daher ihre Vertriebssysteme daraufhin überprüfen, ob die dann möglichen Anpassungen wirtschaftlich sinnvoll sind.

Zum einen wird nun ausdrücklich akzeptiert, dass in Alleinvertriebssystemen mehr als ein Händler pro Gebiet bestellt werden kann. Zum anderen wird klargestellt, dass Alleinvertrieb und selektiver Vertrieb nebeneinander existieren können. D.h. Anbieter können nunmehr aneinandergrenzende Gebiete (oder Kundengruppen) mit Alleinvertriebsregeln und selektivem Vertrieb definieren.

Darüber hinaus übernimmt die Kommission die Rechtsprechung i.S. Pierre Fabre5 und Coty6 und konkretisiert die Regeln für den Online-Vertrieb vor allem über die Definitionen des „aktiven Verkaufs“ und des „passiven Verkaufs“, die zudem durch ausführliche Erläuterungen in den Leitlinien ergänzt werden.

In einem Alleinvertriebssystem weist der Anbieter einem Abnehmer ein Gebiet zur exklusiven Marktbearbeitung zu. Dabei galt für Alleinvertriebssysteme bisher, dass nur ein Abnehmer pro Gebiet bestellt werden konnte. In der neuen VGVO ist jetzt vorgesehen, dass der Anbieter einem oder einer begrenzten Zahl von Abnehmern ein Gebiet oder eine Kundengruppe zuweisen kann. Dadurch können Anbieter flexiblere Vertriebssysteme einrichten. Auf eine Einzelfallanalyse, die bei Überschreiten der 30 Prozent-Freistellungsgrenze erforderlich wird, kann sich die Bestellung mehrerer Abnehmer in einem Gebiet außerdem insgesamt positiv auswirken, weil dadurch der marktinterne Wettbewerb zumindest teilweise erhalten bleibt.

Folgende Handlungsweisen dürfen in einem Alleinvertriebssystem beschränkt werden:

  • der aktive Verkauf in das einem (oder mehreren) anderen exklusiv zugewiesene Verkaufsgebiet;
  • der aktive und passive Verkauf an nicht zugelassene Händler in einem selektiven Vertriebsgebiet;
  • der Niederlassungsort des Alleinvertriebshändlers;
  • der aktive und passive Verkauf an Endverbraucher durch einen exklusiven Großhändler;
  • der Weiterverkauf von Teilen, die zum Zwecke des Einbaus geliefert wurden, an Kunden, die diese zur Herstellung von Wettbewerbsprodukten verwenden.

Die Vertikal-Leitlinien enthalten außerdem in Rn. 100 ff. detaillierte Hinweise für die kartellrechtliche Beurteilung von Alleinvertriebssystemen.

In einem selektiven Vertriebssystem wählt der Anbieter eine beschränkte Zahl von Händlern auf der Grundlage festgelegter Kriterien aus. Dabei ist zu erinnern, dass es bereits an einer Beschränkung im Sinne des Artikel 101 AEUV fehlt, wenn die Metro-Kriterien eingehalten sind, also die Waren oder Dienstleistungen besondere Verkaufsmaßnahmen erfordern, die Händler anhand objektiv erforderlicher Kriterien ausgewählt und zugelassen werden und nur den Beschränkungen unterliegen, die für Zwecke der Qualitätssicherung erforderlich sind7. Hierzu enthalten die Vertikal-Leitlinien in Rn. 134 ff. detaillierte Hinweise.

Folgende Handlungsweisen dürfen in einem selektiven Vertriebssystem beschränkt werden:

  • der aktive Verkauf in ein exklusives Vertriebsgebiet;
  • der aktive und passive Verkauf an nicht zugelassene Händler in einem selektiven Vertriebsgebiet;
  • der Niederlassungsort des zugelassenen Händlers;
  • der aktive und passive Verkauf an Endverbraucher durch einen selektiven Großhändler;
  • der Weiterverkauf von Teilen, die zum Zwecke des Einbaus geliefert wurden, an Kunden, die diese zur Herstellung von Wettbewerbsprodukten verwenden.

Über die vorstehenden Regeln hinaus dürfen Händler im selektiven Vertriebssystem nicht in ihren Verkäufen an Endverbraucher beschränkt werden. Verboten bleibt weiterhin die Beschränkung von Querlieferungen zwischen zugelassenen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems, unabhängig von deren Handelsstufe. Darüber hinaus enthalten die Vertikal-Leitlinien in Rn. 129 ff. detaillierte Hinweise für die kartellrechtliche Beurteilung selektiver Vertriebssysteme.

Auch außerhalb definierter Vertriebssysteme dürfen bestimmte Beschränkungen auferlegt werden, und zwar:

  • der aktive Verkauf in ein exklusives Vertriebsgebiet;
  • der aktive und passive Verkauf an nicht zugelassene Händler in einem selektiven Vertriebsgebiet;
  • der Niederlassungsort des Anbieters;
  • der aktive und passive Verkauf an Endverbraucher durch Großhändler;
  • der Weiterverkauf von Teilen, die zum Zwecke des Einbaus geliefert wurden, an Kunden, die diese zur Herstellung von Wettbewerbsprodukten verwenden.

Daneben bleibt es bei dem Verbot, die Weitergabe von Teilen als Ersatzteile an Endverbraucher, Reparaturwerkstätten, Großhändler oder Dienstleister zu beschränken.

Die Begriffe „aktiver“ und „passiver Verkauf“ sind nunmehr ausdrücklich definiert. Dabei schließt der aktive Verkauf das gezielte Ansprechen von Kunden durch Besuche, Schreiben, E-Mails, Anrufe oder sonstige Formen der direkten Kommunikation ein. Umfasst werden gezielte Werbung und Absatzförderung, die auf Kunden in bestimmten Gebieten oder aus bestimmten Kundengruppen ausgerichtet sind. Der Betrieb einer Gebiets-angepassten Internetseite gilt zwar als passiver Vertrieb; wird die Seite aber um örtlich nicht übliche Ergänzungen erweitert, die für andere Gebiete relevant sind (u.a. erweiterte Sprachoptionen, Domain-Namen), so kann dies dagegen als aktiver Verkauf angesehen werden. Die Sprachoption Englisch allein reicht allerdings nicht aus, um eine Website von einem passiven Vertriebskanal in einen aktiven Vertriebskanal umzuwidmen. Auch Reaktionen auf gezielte Kundenanfragen, die nicht durch spezielle Werbung ausgelöst wurden, sind passiver Verkauf. Wichtig ist, dass auch die Teilnahme an Ausschreibungen als passiver Verkauf eingestuft wird. Dies wird mit der Notwendigkeit begründet, in Vergabeverfahren möglichst viele Anbieter zuzulassen.

Gleichzeitig wird in Übernahme der Coty-Rechtsprechung8 klargestellt, dass nicht jede Beschränkung des Online-Vertriebs eine Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs darstellt. Erfasst werden nur Beschränkungen, die Abnehmer oder ihre Kunden daran hindern, das Internet oder einen oder mehrere Online-Werbekanäle wirksam zu nutzen. Die Kommission geht davon aus, dass folgende Beschränkungen die wirksame Nutzung des Internets oder von Online-Werbekanälen beschränken und daher nicht freigestellt sind (vgl. Rn. 189 der Vertikal-Leitlinien):

  • eine Anforderung, nach der der Abnehmer seine Website nur in seinem eigenen Gebiet zugänglich machen darf. Ausgenommen davon ist die Pflicht, Links des Herstellers bzw. anderer Händler des Systems aufzunehmen, bzw. die Beschränkung auf bestimmte Sprachen und Domain-Namen, die für das jeweilige Gebiet relevant sind;
  • eine Anforderung, dass der Abnehmer Online-Transaktionen von Verbrauchern beenden muss, wenn deren Kreditkartendaten eine Adresse ergeben, die nicht im Gebiet des Händlers liegt;
  • eine Anforderung, dass der Händler nur in einem physischen Raum oder in physischer Anwesenheit von Fachpersonal verkaufen darf;
  • eine Anforderung, dass der Händler die vorherige Genehmigung des Anbieters für den Online-Verkauf einholen muss;
  • eine Anforderung, dass der Händler die Warenzeichen oder Markennamen des Anbieters nicht auf seiner Website verwenden darf;
  • ein direktes oder indirektes Verbot, einen bestimmten Online-Werbekanal zu nutzen (z. B. Preisvergleichsinstrumente oder Werbung in Suchmaschinen), oder andere Beschränkungen der Online-Werbung, durch die indirekt die Nutzung eines bestimmten Online-Werbekanals verboten wird (z. B. die Verpflichtung des Händlers, Warenzeichen oder Markennamen des Anbieters nicht für Angebote zu verwenden, auf die in Suchmaschinen verwiesen werden soll) oder eine Beschränkung der Übermittlung preisbezogener Informationen an Preisvergleichsinstrumente. Nicht erfasst wird das Verbot, ein bestimmtes Preisvergleichsinstrument oder eine bestimmte Suchmaschine zu nutzen, da dadurch die wirksame Nutzung des Internets für den Online-Verkauf in der Regel nicht verhindert wird.

Von der Freistellung erfasst werden nach Rn. 194 ff. der Vertikal-Leitlinien dagegen:

  • ein direktes oder indirektes Verbot des Verkaufs auf Online-Marktplätzen;
  • eine Anforderung, dass der Abnehmer ein oder mehrere Ladengeschäfte oder Ausstellungsräume zu betreiben hat;
  • eine Anforderung, dass der Abnehmer die Vertragswaren oder Dienstleistungen mindestens in einem nach Wert oder Menge bestimmten absoluten Umfang offline verkaufen muss, um einen effizienten Betrieb seines physischen Verkaufspunkts zu gewährleisten.

Zudem stellen die Leitlinien klar, dass Anbieter unterschiedliche Preise für den Verkauf von Waren verlangen können, die für den Offline- und den Online-Verkauf verwendet werden, wenn es dafür objektive, vor allem kostenbezogene Gründe gibt. Etwaige Preisunterschiede dürfen nicht dazu führen, dass dadurch die tatsächliche Nutzung des Internets für den Online-Verkauf effektiv verhindert wird.

Bei den nach Artikel 5 von der Freistellung ausgenommenen Klauseln hat sich nicht viel verändert:

  • Wettbewerbsverbote zu Lasten des Abnehmers dürfen grundsätzlich nicht für unbestimmte Zeit oder eine Dauer von mehr als 5 Jahren vereinbart werden. Während Wettbewerbsverbote auf unbestimmte Zeit bislang als unwirksam angesehen werden (entweder insgesamt oder zumindest nach Ablauf von fünf Jahren), sollen diese in der Zukunft wirksam sein, wenn der Abnehmer nach Ablauf von fünf Jahren die Möglichkeit hat, sich von dem Wettbewerbsverbot zu lösen, ohne die Vertragsleistung zu verlieren (vgl. Rn. 235 der Vertikal-Leitlinien).
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sowie Multi-Branding-Verbote für Mitglieder selektiver Vertriebssysteme bleiben von der Freistellung ausgenommen.
  • Wie oben bereits angemerkt, werden weite Einzelhandels-Paritätsklauseln für Abnehmer von Online-Vermittlungsdiensten von der Freistellung ausdrücklich ausgenommen. Das bedeutet, dass Abnehmer frei bleiben müssen, ihre Produkte bei anderen Online-Vermittlungsdiensten zu besseren Preisen anzubieten. Für alle anderen Formen von Paritäts- oder Meistbegünstigungsklauseln gilt die Freistellung hingegen. Folglich bleiben zum Beispiel sogenannte „enge“ Paritätsklauseln, mit denen der Abnehmer zusichert, dass er selbst dieselben Produkte nicht zu besseren Preisen anbietet, ebenso von der Freistellung erfasst, wie sämtliche Paritäts- bzw. Meistbegünstigungsklauseln außerhalb von Online-Vermittlungsdiensten. Die Leitlinien enthalten nunmehr ausführliche Hinweise für die kartellrechtliche Beurteilung von Paritätsklauseln.

Die Leitlinien wurden umfassend überarbeitet und enthalten insbesondere auch Erläuterungen zu den neuen Regeln der VGVO. Dabei finden sich detailliert überarbeitete Abschnitte zur Beurteilung der oben genannten Ergänzungen der VGVO, die in vielen Zweifelsfällen Klarheit schaffen sollten.

Die Frage, ob ein Abnehmer Händler oder Handelsvertreter ist, spielt angesichts der sich wandelnden Verkaufsmodelle auf allen Handelsstufen eine ganz erhebliche Rolle. Denn die Antwort hierauf bestimmt, wer den Endverkaufspreis setzen darf. Nach Ansicht der Kommission ist für die Einordnung als Handelsvertreter entscheidend, dass dieser keine oder nur unbedeutende Risiken des Geschäfts trägt. Dabei bleibt es bei den bestehenden, sehr engen Beurteilungskriterien: Der Handelsvertreter darf keinerlei eigene Risiken tragen.  Selbst geringste wirtschaftliche Eigenständigkeit eines Handelsvertreters soll zum Ausschluss der Handelsvertreterstellung führen. Parallel weisen die Vertikal-Leitlinien nun auch ausdrücklich auf das in der Praxis häufig vorkommende zusätzliche Problem einer möglichen horizontalen Absprache bzw. eines horizontalen rechtswidrigen Informationsaustausches hin, das entsteht, wenn ein Handelsvertreter im selben Produktmarkt auch als Händler tätig ist. Unternehmen müssen diese Risiken bei der Einführung von Vertriebssystemen sorgfältig prüfen und die erforderlichen Compliance-Maßnahmen treffen (Training, Firewalls, Trennung des Personals der Vertriebswege, etc.). Die Kommission nutzt außerdem die Gelegenheit klarzustellen, dass Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in keinem Fall als Handelsvertreter anzusehen sind (Rn. 44, 45 Vertikal-Leitlinien).

Abschnitt 8 der Vertikal-Leitlinien befasst sich sodann ausführlich mit der Beurteilung von Beschränkungen, die nicht durch die VGVO freigestellt werden, u. a. Markenzwang, Alleinbelieferung, Beschränkungen bei der Nutzung von Online-Marktplätzen und Preisvergleichsinstrumenten, Paritätsverpflichtungen, Vorauszahlungen für den Zugang, Produktgruppenmanagement-Vereinbarungen und die Kopplungsbindung.

Siehe: VO der Kommission 330/2010 vom 20.04.2010; OJ L 102 vom 23.04.2010, S. 1 ff.; Vertikal-Leitlinien, OJ C 130 vom 19.05.2010, S. 1 ff.
Verfügbar unter: https://ec.europa.eu/competition-policy/public-consultations/2021-vber_en
3 Siehe z.B. Booking.com: BGH, Beschluss vom 18.05.2021 – KVR 54/20; OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.06.2019 – Az. VI – Kart 2/16 (V); Bundeskartellamt, Beschluss vom 22.12.2015 – Az. B9-121/13
HRS: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015 – Az. VI – Kart. 1/14 (V); Bundeskartellamt, Beschluss vom 20.12.2013 – Az. B 9 – 66/10;
Expedia: OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2017 – Az. VI-U (Kart) 5/17.
Tatsächlich wird im Entwurf nicht vom „Markt des Abnehmers“, sondern von „Einzelhandelsmarkt“ gesprochen, während die Regeln auch auf vorgelagerten Märkten greifen können. Wir gehen davon aus, dass das in der Endversion noch klargestellt wird.
Urteil des Gerichtshofs vom 13.10.2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmetique SAS/Président de l’Autorité de la concurrence, C-439/09, ECLI:EU:C:2011:649.
Urteil des Gerichtshofs vom 06.12. 2017, Coty Germany GmbH/Parfümerie Akzente GmbH, C-230/16, ECLI:EU:C:2017:941.
Urteil des Gerichtshofs vom 25.10.1977, Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG/Kommission („Metro I“), 26/76, ECLI:EU:C:1977:167, Rn. 20-21.
Urteil des Gerichtshofs vom 06.12.2017, Coty Germany GmbH / Parfümerie Akzente GmbH, C-230/16, ECLI:EU:C:2017:941.