Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Covid-19: Folgen des Bezugs einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Verfasst von

Iris Brandes

  • Bei Arbeitnehmern, die aufgrund eines Verdachtes auf eine COVID-19 Erkrankung von ihren Arbeitgebern mit Entgeltfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen. Es gelten die Grundsätze zur bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung.
  • Anders ist es, wenn das Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzuwenden ist, in Abhängigkeit von der angeordneten Maßnahme kann für die Dauer der Maßnahme das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis enden, das Arbeitsverhältnis bleibt unverändert bestehen.

Das Wichtigste für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierzu in Kürze

  • Arbeitnehmer, die entweder aufgrund eines Beschäftigungsverbots oder bei Absonderung (z.B. Quarantäne) nicht mehr ihren Arbeitsverpflichtungen nachkommen können (also auch nicht z.B. im Homeoffice arbeiten) und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, erhalten Entschädigung nach § 56 IfSG. Die Zahlung erfolgt über den Arbeitgeber zu Lasten der Entschädigungsbehörde.
  • Arbeitnehmer können unter Umständen nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung (Quarantäne) ihren Verdienstausfall für die ersten sechs Wochen aus anderen gesetzlichen Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Auch könnten Ansprüche für Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen bestehen. In diesem Fall besteht das Beschäftigungsverhältnis fort, der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag weiterhin abzuführen.
  • Sofern die Arbeitnehmer keinen anderen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber haben, hat der Arbeitgeber auch für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zu Lasten der Entschädigungsbehörde zu zahlen. Gleiches gilt von Beginn der 7. Woche der Maßnahme an, in dem die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht mehr anzuwenden sind. Daraus ergeben sich folgende sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen:

Rentenversicherung

  • Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht fort. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Rentenversicherungsbeiträge für die ersten 6 Wochen der Freistellung nach IfSG ist die Zahlung der entsprechenden Entschädigung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle abzuführen. Ab der 7. Woche ist die Bemessungsgrundlage 80 v.H. des der Entschädigungszahlung zugrundeliegenden Bruttoarbeitsentgelts. Die Entschädigungsbehörde zahlt diese Beiträge unmittelbar an die jeweilige Einzugsstelle und gibt die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung ab.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

  • Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht fort, wenn es sich um eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt (Absonderung z.B. Quarantäne).
  • Im Falle eine Beschäftigungsverbotes nach § 56 Abs. 1 Satz 1IfSG endet die Versicherungspflicht in den obigen Zweigen der Sozialversicherung mit dem letzten Tag vor Beginn des Beschäftigungsverbots.
  • Diese Ausführungen gelten insgesamt nur in den Fällen, in denen der Verdacht der Infizierung an dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der damit verbundenen Erkrankung COVID-19 besteht.
  • Sofern während der Maßnahme eine COVID-19 ärztlich festgestellt wird und der Arbeitnehmer somit arbeitsunfähig erkrankt ist, besteht der „normale“ Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld nach SGB V sowie die hier angeknüpften versicherungsrechtlichen Folgen in der Sozialversicherung.

Anmerkung zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

  • Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Berufsbedingte Kontakte mit dem Coronavirus können zum Beispiel durch Kontakt mit infizierten Personen in der ärztlichen Praxis, im Krankenhaus oder beim Transport von Infizierten im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden.