Innovation fördern, Drohnen in die Praxisanwendung bringen und zugleich ein hohes Schutzniveau für Menschen, die Natur und die öffentliche Sicherheit beibehalten – das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs, den das Bundeskabinett am 3. Februar 2021 beschlossen hat. Mit dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorgelegten Entwurf sollen nicht nur die derzeit bestehenden nationalen Gesetze und Verordnungen zur unbemannten Luftfahrt an EU-Regeln angepasst, sondern auch zusätzliche Regelungen geschaffen werden. Ziel der Bundesregierung ist, die Gesetzesänderungen noch in der laufenden Legislaturperiode zu verabschieden.

Anpassung an EU-Recht

Mit dem Gesetzentwurf soll das nationale Recht an die Durchführungsverordnung der EU 2019/947 für die unbemannte Luftfahrt vom 24. Mai 2019 angepasst werden. Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie für das Personal, darunter auch für Fernpiloten und an diesem Betrieb beteiligte Personen. Sie beruht auf der Erwägung, dass die unbemannte Luftfahrt so sicher sein sollte wie die bemannte, und sieht insbesondere vor, dass Drohnen in fünf Risikoklassen unterteilt werden (C0 bis C4).

Klare Ausnahmeregelungen

Die in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) enthaltenen Betriebsverbote, unter anderem zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Natur und der Privatsphäre, sollen in geografische Gebiete überführt, neu bewertet und angepasst werden. So sollen zum Beispiel die An- und Abflugbereiche von Flugplätzen mit neuen Abstandsregeln in Zukunft noch stärker geschützt werden (5 km statt 1,5 km). Dafür soll der geschützte Bereich seitlich der Start- und Landebahnen, in dem generell weniger Luftverkehr stattfindet, verkleinert werden (1 km statt 1,5 km). Zugleich sollen aber mit erstmals gesetzlich festgeschriebenen, klaren Ausnahmeregelungen in geografischen Gebieten bürokratische Hürden für sichere Drohnenbetriebsarten abgebaut werden. Bei gleichbleibendem Sicherheitsniveau soll so der regelmäßige Drohneneinsatz ermöglicht werden. Das betrifft insbesondere Drohnen, die etwa zum Transport von lebenswichtigen medizinischen Gütern eingesetzt werden.

Zulassung per Allgemeinverfügung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Landesluftfahrtbehörden Ausnahmegenehmigungen für den Drohnenflug per Allgemeinverfügung erteilen können. Dies hat den Vorteil, dass die Betreiber der Drohnen keine individuelle Ausnahmegenehmigung beantragen müssen, sondern vielmehr in den Genuss der für alle Betreiber geltenden Allgemeinverfügung kommen. Zudem können künftig auch Lufträume speziell für die unbemannte Luftfahrt ausgewiesen werden.

Hohe Anforderungen an Technik, Betrieb und Personal

Für Drohnen der zulassungspflichtigen Betriebskategorie, etwa Flugtaxis, gelten die gleichen hohen Anforderungen an Technik, Betrieb und Personal wie in der bemannten Luftfahrt.

Luftfahrt-Bundesamt als zentraler Ansprechpartner

Das Luftfahrt-Bundesamt wird in Zukunft zentraler Ansprechpartner für Drohnenbetreiber sein. Auf diese Weise möchte die Bundesregierung bürokratische Hürden – insbesondere beim grenzüberschreitenden Betrieb zwischen den Bundesländern – abbauen und die Landesluftfahrtbehörden entlasten.

Sonderregelung für Luftsportverbände

Für Mitglieder von Luftsportverbänden sollen Ausnahmen von den neuen EU-Regeln geschaffen werden, da nach Einschätzung der Bundesregierung im „Verbandsrahmen“ bereits heute eine gute Sicherheitskultur existiert. So fänden zum Beispiel regelmäßig Schulungen statt; zudem erfolgten Aufstiege grundsätzlich unter fachlicher Anleitung.

Deutschland als Leitmarkt für die unbemannte Luftfahrt

Politischer Hintergrund des Gesetzentwurfs ist der Aktionsplan der Bundesregierung „Unbemannte Luftfahrtsysteme und innovative Luftfahrtkonzepte“ von Mai 2020, mit dem sich die Regierung drei Ziele gesetzt hat: (1.) Deutschland soll Leitmarkt werden, aber auch hohe Sicherheitsstandards etablieren. (2.) Automatisiertes und vernetztes Fliegen soll in die Praxis gebracht werden. (3.) Zugleich sollen personenbezogene Daten, Privatsphäre und Umwelt geschützt werden.

Der Gesetzentwurf, der Änderungen des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Ordnung, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung und des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt vorsieht, muss nun in den Bundestag eingebracht und dort beraten werden. Er bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Im Gesetzgebungsverfahren können sich noch Änderungen ergeben.