Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Autonomes Fahren: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Lastkraftwagen, die Waren selbstständig ins Güterverteilzentrum liefern, Personenkraftwagen und Busse, die Fahrgäste autonom an ihr Ziel befördern – das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 einen Gesetzentwurf zum Autonomen Fahren beschlossen, mit dem die führende Position der Bundesrepublik Deutschland in der Entwicklung automatisierter, autonomer und vernetzter Kraftfahrzeuge gesichert werden soll. Mit dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorgelegten Entwurf sollen die Voraussetzungen für den Einsatz autonomer Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in ganz Deutschland geschaffen werden – allerdings nur in vorher von den zuständigen Landesbehörden festgelegten „Betriebsbereichen“. Die Bundesrepublik Deutschland wäre mit Inkrafttreten des Gesetzes das erste Land weltweit, das fahrerlose Kraftfahrzeuge im Regelbetrieb sowie im gesamten nationalen Geltungsbereich erlaubt.

Vielfältige Einsatzszenarien

Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung möglichst viele Einsatzszenarien ermöglichen – unter anderem Shuttle-Verkehr, automatische Personentragsportsysteme für kurze Strecken (People-Mover), fahrerlose Verbindungen zwischen Logistikzentren (Hub2Hub-Verkehre), nachfrageorientierte Verkehrsangebote in Randzeiten im ländlichen Raum, Dual-Mode-Fahrzeuge wie zum  Beispiel beim „Automated Valet Parking“ – hierbei kann der Fahrer direkt vor der Haustür aussteigen und das Fahrzeug anschließend per Befehl über das Smartphone selbstständig in die Parkgarage fahren lassen).

Autonom, nicht automatisiert

In einer Pressemitteilung macht die Bundesregierung deutlich, dass sich der Gesetzentwurf nicht auf automatisierte, sondern auf autonome Fahrzeuge (Stufe 5) bezieht. Sie bezieht sich dabei auf die „SAE-Levels“ der Society of Automotive Engineers:

  • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Der Fahrer übernimmt dauerhaft entweder Lenkung oder Gas und Bremse. Die jeweils andere Teilaufgabe wird in bestimmten Situationen vom System ausgeführt. Der Fahrer muss das System dauerhaft überwachen und jederzeit zur vollständigen Übernahme bereit sein. Zu den Fahrassistenzsystemen zählen beispielsweise der Einparkassistent und der automatische Notbremsassistent.
  • Teilautomatisiertes Fahren (Stufe 2): Stufe 2 ist heute Stand der Technik. Das System übernimmt sowohl Lenkung als auch Gas und Bremse – allerdings nur für einen gewissen Zeitraum oder in bestimmten Situationen. Der Fahrer muss das System dauerhaft überwachen und jederzeit zur vollständigen Übernahme bereit sein. Ein Beispiel hierfür ist der Stauassistent.
  • Hochautomatisiertes Fahren (Stufe 3): Das System übernimmt für einen gewissen Zeitraum oder in bestimmten Situationen selbstständig Lenkung sowie Gas und Bremse. Der Fahrer muss das System nicht dauerhaft überwachen, aber jederzeit zur vollständigen Übernahme bereit sein – sofern ihn das System dazu auffordert.
  • Vollautomatisiertes Fahren (Stufe 4): Das System übernimmt für einen gewissen Zeitraum oder in bestimmten Situationen vollständig die Kontrolle und muss dabei nicht überwacht werden. Muss das System den Automationsmodus verlassen, fordert es den Fahrer zur Übernahme auf. Erfolgt dies nicht, stellt das System einen risikominimalen Zustand her. Beispiel: Das System bringt das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen zum Stehen.
  • Autonomes Fahren (Stufe 5): Das System übernimmt die vollständige Kontrolle in allen Verkehrssituationen und bei jeder Geschwindigkeit. Der Mensch ist ausschließlich Passagier, sein Eingreifen ins Fahrgeschehen nicht mehr nötig.

Nur in festgelegten Betriebsbereichen

Möglich sein soll der Einsatz autonomer Fahrzeuge aber nur in festgelegten Betriebsbereichen. Dabei handelt es sich um einen örtlichen und räumlich bestimmten Straßenraum, der von der zuständigen Landesbehörde für den Betrieb autonomer Fahrzeuge festgelegt worden ist. In diesen festgelegten Betriebsbereichen dürfen dann solche autonomen Fahrzeuge betrieben werden, die bestimmten, im Gesetz aufgestellten technischen Anforderungen entsprechen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde und die für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden sind. Die Festlegung von Betriebsbereichen soll nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag des Halters erfolgen.

Technische Ausrüstung

Das Gesetz sieht detaillierte und umfangreiche Anforderungen an die technische Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion vor. Danach muss die technische Ausrüstung unter anderem in der Lage sein, selbständig die an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften einzuhalten, und über ein System der Unfallvermeidung verfügen. Dieses System muss auf Schadensvermeidung und Schadensreduzierung ausgerichtet sein. Zudem muss es bei einer unvermeidbaren alternativen Schädigung unterschiedlicher Rechtsgüter (sog. Dilemmasituation) die Bedeutung der Rechtsgüter berücksichtigen, wobei der Schutz des Lebens die höchste Priorität besitzen soll. Schließlich soll es bei einer unvermeidbaren alternativen Gefährdung von Menschenleben keine weitere Gewichtung anhand persönlicher Merkmale vorsehen.

Vorgriff auf europarechtliche Lösung

Bisher gibt es auf europäischer Ebene keinen hinreichenden Rechtsrahmen für autonome Fahrzeuge. Das Sekundärrecht der EU beinhaltet vielmehr nur Regelungen, die einen Fahrzeugführer und damit die umfassende Steuerbarkeit des Fahrzeugs voraussetzen. Um der Innovationsdynamik der Technologie des autonomen Fahrens Rechnung zu tragen, will die Bundesregierung für die Zwischenzeit bis zur unionsrechtlichen Harmonisierung im nationalen Recht geeignete Bedingungen für die Einführung des Regelbetriebs schaffen. Ein weiteres Abwarten hält die Bundesregierung für inakzeptabel, da es die führende Position Deutschlands in der Entwicklung automatisierter, autonomer und vernetzter Kraftfahrzeuge gefährden würde und sich dann die Potenziale, die es in diesem Bereich gebe, nicht heben ließen.

Der Gesetzentwurf, der Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vorsieht und mit dem eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden soll, muss nun in den Bundestag eingebracht und dort beraten werden. Er bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Im Gesetzgebungsverfahren können sich noch Änderungen ergeben.