Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Ausweitung der außenwirtschaftsrechtlichen Erwerbskontrolle

Der Verordnungsgeber hat die Erwerbskontrolle erneut ausgeweitet. Die Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten. Durch die Änderungen werden unter anderem weitere Inhalte der EU-Screening-Verordnung (VO 2019/452) übernommen. Dazu zählt insbesondere die Ausweitung der Fallgruppen besonders prüfrelevanter Unternehmen.

Überblick

Die Rechtsgrundlage der Außenwirtschaftskontrolle findet sich im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die Verordnung hat u.a. den Zweck, die sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland zu schützen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bestimmte Investitionsvorhaben immer häufiger politisch-strategischem Interessen dienen (BMWi, Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2021, S. 1). Durch die Änderungen wird insbesondere der Umfang meldepflichtiger Erwerbsfälle ausgeweitet, sodass künftig potenziell sicherheitskritische Erwerbsfälle effektiver erfasst werden können.

Änderung der sektorspezifischen Prüfung gemäß §§ 60 ff. AWV

Im Rahmen der sektorspezifischen Prüfung wird untersucht, ob bei dem Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer Beteiligung in Höhe von 10 Prozent oder mehr an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden. Erfasst werden Unternehmen, die mit der Herstellung von Kriegswaffen oder Teilen für solche Waffen befasst sind. Die wichtigste Änderung betrifft § 60 Abs. 1 Satz 1 AWV: Die Regelung umfasst nun alle Güter in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Waffen, Munition und Rüstungsmaterial). Erfasst sind dabei auch für diese Güter „besonders konstruierte Bestandteile“ – ein Begriff, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weit ausgelegt wird.

Ausweitung der sektorübergreifenden Prüfung gemäß §§ 55 ff. AWV

Die sektorübergreifende Prüfung setzt voraus, dass ein unionsfremder Investor unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einem inländischen Unternehmen bzw. bestimmte Vermögensgegenstände in Deutschland erwirbt.

Die Vorschriften erfassen Wirtschaftssektoren und Technologien, die als besonders sicherheitsrelevant einzustufen sind, insbesondere die sogenannte kritische Infrastruktur. Diese werden in einem nunmehr von 11 auf 27 Fallgruppen erweiterten Katalog des § 55a Abs. 1 AWV (früher § 55 Abs. 1 Satz 2 AWV) aufgelistet. Begründet wird die Erweiterung damit, dass „die sicherheitspolitische Bedeutung der durch die in diesen Fallgruppen erfassten Sektoren bzw. Technologien besonders hoch ist“ (BMWi, Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2021, S. 4). Anhand der Fallgruppen wird dann geprüft, ob eine „voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ vorliegt.

Die neuen Fallgruppen erfassen unter anderem Technologien aus folgenden Bereichen: künstliche Intelligenz, Cyber-Sicherheit, Quantentechnologie und Robotertechnik.

Auffallend ist, dass viele der neu aufgeführten Fallgruppen im Wesentlichen Zukunfts- und Schlüsseltechnologien erfassen, die sich noch in einem frühen Entwicklungsstadium befinden. Dies zeigt, dass sich der Gesetzgeber ihrer wesentlichen Bedeutung für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung und die nationale Sicherheit bewusst ist.

Anpassung der Schwellenwerte in § 56 AWV

Neu ist der für Fälle des Beteiligungserwerbs in § 56 Abs. 1 AWV eingefügte zusätzliche Schwellenwert. So ist für die in § 55a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AWV genannten Fallgruppen weiterhin ein Anteilserwerb von 10 Prozent ausreichend, während für die restlichen Fallgruppen in Nr. 8 bis 27 ein Anteilserwerb von nunmehr 20 Prozent erforderlich ist. Zudem finden sich nun in § 56 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AWV Schwellenwerte für Fälle des Erwerbs zusätzlicher Anteile. Ein Prüffall kann demnach vorliegen, wenn durch diesen Erwerb bestimmte Schwellenwerte (20, 25, 40, 50 oder 75 Prozent), die von der jeweils betroffenen Fallgruppe abhängen, überschritten werden.

Zu beachten ist insbesondere weiterhin die neue Regelung des § 55 Abs. 3 AWV. Danach kann auch der Erwerb von Kontroll- oder Verwaltungsrechten auf eine Art und Weise, die nicht von § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AWV erfasst wird, von der Anwendbarkeit der Vorschrift erfasst sein (z.B. Zusicherung von Sitzen im Aufsichtsrat, Einräumung bestimmter Vetorechte).

Ausblick

Die Änderungen der AWV werden zu einem Anstieg der Prüffälle durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) führen. Zum Vergleich: Allein im Zeitraum 2017 bis 2020 stieg die Anzahl der nationalen Prüffälle von 66 auf 159 an.

Insbesondere die Ausweitung in § 60 Abs. 1 Satz 1 AWV wird eine deutlich größere Anzahl von Unternehmen betreffen, da hierdurch der Umfang der erfassten Güter, insbesondere durch das Merkmal der „besonders konstruierten Bestandteile“, erheblich erweitert wurde. Hinzu kommt, dass durch den Brexit auch bestimmte Beteiligungserwerbe aus dem Vereinigten Königreich heraus erfasst werden.

Quellen

Die Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung finden Sie hier und den Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2021 hier. Die EU-Screening-Verordnung (VO 2019/452) ist hier zu finden. Wir möchten Sie zudem auf unsere Übersicht zur Außenwirtschaftskontrolle hinweisen, zu der Sie hier gelangen.