Gesellschaftsrecht

Neues zu Eigenverwaltung, Schutzschirm und Geschäftsführerhaftung: Ausgewählte Änderungen der InsO durch das SanInsFoG im Überblick

Seit dem 14. Oktober liegt der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vor. Herzstück des SanInsFoG ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Neben der geplanten Einführung des StaRUG ergeben sich aus dem SanInsFoG eine Reihe von Änderungen bestehender Gesetze, insbesondere umfangreiche Änderungen der Insolvenzordnung (InsO). Ausgewählte Aspekte der geplanten Neuregelungen sollen nachfolgend vorgestellt werden.

Änderungen der InsO durch das SanInsFoG

  1. Geänderte Insolvenzantragsfrist

Im Fall der Insolvenz einer juristischen Person (insbesondere AG und GmbH) gilt derzeit, dass die vertretungsberechtigten Organe (Vorstand, Geschäftsführung) verpflichtet sind, unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen. Nunmehr soll der einschlägige § 15a InsO dahingehend geändert werden, dass der Insolvenzantrag im Fall einer Überschuldung spätestens binnen sechs Wochen zu stellen ist. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit bleibt es bei einer maximalen Insolvenzantragsfrist von drei Wochen.

  1. Neuregelung der Organhaftung bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Gemäß § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen auf Ersatz von Zahlungen, die die Gesellschaft nach dem Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung geleistet hat. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. Inhaltsgleiche Regelungen finden sich beispielsweise in § 92 Abs. 2 AktG für den Vorstand einer AG sowie in den §§ 177a, 130a HGB für die Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG.

Die vorgenannten Haftungsnormen sollen künftig entfallen und die Haftung der Geschäftsführung bzw. des Vorstands für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife rechtsformübergreifend in einem neu einzuführenden § 15b InsO geregelt werden.

Nach § 15b RegE-InsO soll es Geschäftsführern / Vorständen untersagt sein, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der von ihnen vertretenen Gesellschaft Zahlungen für diese vorzunehmen, es sei denn, die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Letzteres wiederum soll der Fall sein, wenn die Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen bzw. wenn sie der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Erfolgt die Zahlung innerhalb der gesetzlichen Insolvenzantragfrist, gilt dies indes nur, solange die handelnden Organe Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. Erfolgt eine Zahlungen nach dem Ablauf der gesetzlichen Insolvenzantragsfrist, gilt sie „in der Regel“ als nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Zahlungen, die zwischen Insolvenzantragstellung und Insolvenzeröffnung mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geleistet werden, sollen als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar gelten. Ob dies (analog) auch im Fall der Zustimmung eines vorläufigen Sachwalters gilt, lässt das Gesetz offen.

Die geplante Neuregelung stellt jedenfalls insofern eine Entschärfung der Organhaftung dar, als nach aktuellem Recht allein der Umstand, dass eine Zahlung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dient, nicht dazu führt, dass sie als sorgfaltsgemäß und damit haftungsrechtlich privilegiert anzusehen ist.

  1. Festlegung des Prognosezeitraums für die drohende Zahlungsunfähigkeit

Gemäß § 18 InsO ist ein Schuldner auch im Fall lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenzantragstellung berechtigt. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich künftig nicht dazu in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Für die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist die künftige finanzielle Entwicklung des Schuldners in einer Fortbestehensprognose abzubilden, bei der es sich um eine Zahlungsfähigkeitsprognose handelt. Die Länge des hierbei zugrunde zu legenden Prognosezeitraum ergibt sich derzeit nicht aus dem Gesetz. Die Praxis geht bislang überwiegend von einem Zeitraum aus, der das laufende und das kommende Geschäftsjahr des Schuldners umfasst. Nunmehr soll gesetzlich festgelegt werden, dass „in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen“ ist.

  1. Festlegung des Prognosezeitraums für die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldung

Gemäß § 19 InsO liegt bei einer juristischen Person eine zur Insolvenzantragstellung verpflichtende Überschuldung vor, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Ob eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ist anhand einer Fortbestehensprognose zu ermitteln. Prognosegegenstand ist hierbei die mittelfristige Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Wie lange der Prognosezeitraum zu bemessen ist, ist derzeit gesetzlich nicht geregelt. Die Praxis geht hier überwiegend, ebenso wie bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit, von einem Zeitraum aus, der sich auf das laufende sowie auf das kommende Geschäftsjahr des Schuldners erstreckt. Künftig soll nun gesetzlich geregelt werden, dass sich der Prognosezeitraum auf zwölf Monate erstreckt. Praktisch würde dies bedeuten: Ergibt sich aus der Fortbestehensprognose, dass der Schuldner in den kommenden zwölf Monaten dazu in der Lage sein wird, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, schließt dies eine insolvenzrechtliche Überschuldung aus.

  1. Änderungen im Eigenverwaltungsverfahren (insbesondere: engere Zugangsvoraussetzungen)

Der Referentenentwurf sieht neue Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung vor, die den Zugang zu diesem Verfahren erheblich erschweren werden. So sieht § 270 a RegE-InsO vor, dass der Schuldner seinem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine sog. Eigenverwaltungsplanung beizufügen hat. Diese muss insbesondere einen Finanzplan beinhalten, der einen Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch die die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens im Planungszeitraum sichergestellt werden soll. Des Weiteren hat der Schuldner eine Erklärung darüber vorzulegen, ob, in welchem Umfang und wem gegenüber er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen, einem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet. Hat der Schuldner Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren vorgenannten Gläubigergruppen, darf die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nur erfolgen, „wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten“. Stimmt allerdings der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für die Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung, ist das Gericht hieran gebunden. Umgekehrt unterbleibt die Anordnung, wenn sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen sie ausspricht. Aufgehoben werden kann die vorläufige Eigenverwaltung, wenn der Schuldner den Eigenverwaltungsplan in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat, seine Buchführung so unvollständig oder mangelhaft ist, dass sie keine Beurteilung des Eigenverwaltungsplans ermöglicht, oder Haftungsansprüche gegen aktuelle oder ehemalige Organmitglieder (Geschäftsführung, Vorstand) bestehen, deren Durchsetzung in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte.

Eine weitere bemerkenswerte Neuregelung findet sich in § 270 c Abs. 4 RegE-InsO. Hiernach hat das Gericht auf Antrag des Schuldners anzuordnen, dass der Schuldner sog. Masseverbindlichkeiten begründen darf, also Verbindlichkeiten, die in dem anschließenden Insolvenzverfahren des Schuldners grundsätzlich in voller Höhe und nicht nur quotal zu bedienen sind. Nach derzeitiger Rechtslage ist dies nur für das Schutzschirmverfahren ausdrücklich geregelt, nicht aber für die Eigenverwaltung ohne Schutzschirm.

Ferner soll gesetzlich geregelt werden, dass die vertretungsberechtigten Organe des Schuldners sowohl in der vorläufigen Eigenverwaltung als auch im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 InsO (also wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten sowie wegen der Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten) persönlich haften. Dies entspricht der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 26. April 2018 – IX ZR 238/17).

Änderungen des COVInsAG

Wie erwartet, wurde jüngst das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) dahingehend geändert, dass im Fall einer insolvenzrechtlichen Überschuldung die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt bleibt. Die Aussetzung der Antragspflicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit hingegen endete mit dem Ablauf des 30. September 2020.

Ergänzend zu der verlängerten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Fall einer insolvenzrechtlichen Überschuldung soll nun eine Regelung in das COVInsAG aufgenommen werden, nach der bis zum 31. Dezember 2021 für die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung ein Zeitraum von nur vier statt zwölf Monaten zugrunde zu legen ist, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, er in dem letzten vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und sein Umsatz aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 40 Prozent eingebrochen ist. Unter denselben Voraussetzungen soll der Schuldner trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit ein Schutzschirmverfahren in Anspruch nehmen können. Dieses Verfahren steht außerhalb der o.g. Voraussetzungen nur Schuldnern offen, die zwar bereits drohend zahlungsunfähig sind, bei denen jedoch noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Praxishinweis

Das SanInsFoG befindet sich mittlerweile im Stadium eines Regierungsentwurfs. Es bleibt dennoch zunächst abzuwarten, ob die oben dargestellten Gesetzesänderungen wie geplant umgesetzt werden. Sollte dies geschehen, wird ferner mit Spannung zu beobachten sein, wie sich die Änderungen in der Praxis auswirken. Dies betrifft insbesondere die Frage, wie sich die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für das Eigenverwaltungsverfahren in Kombination mit dem außerinsolvenzlichen Sanierungsinstrumentarium des StaRUG auf die Fallzahlen bei Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren auswirken wird.