Seit dem 1. November 2018 gibt es in Deutschland die Musterfeststellungsklage („MFK“). Dabei handelt es sich um ein Instrument der kollektiven Rechtsverfolgung. Bisher sahen Unternehmen sich im Hinblick auf Verbraucher:innen und deren Ansprüche (von den Unterlassungsklageinstrumenten nach dem UKlaG und dem nachgelagerten Musterverfahren nach dem KapMuG einmal abgesehen) ausschließlich individuell erhobenen oder gebündelten Einzelklagen ausgesetzt. Nunmehr können sogenannte qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherzentralen oder bestimmte Voraussetzungen erfüllende Verbraucherschutzverbände) für mindestens 50 Verbraucher:innen (bspw. Konsumenten, Bank- oder Sparkassenkunden, Privatanleger) die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von möglichen gegen Unternehmen gerichteten Verbraucheransprüchen vor den örtlich zuständigen Oberlandesgerichten feststellen lassen.
Was ist Gegenstand der Muster-feststellungsklage?
Über eine konkrete Leistung oder die Höhe des jeweiligen Verbraucheranspruchs wird in dem Musterfeststellungsklageverfahren nicht entschieden. Soweit das Gericht in dem sogenannten Musterfeststellungsurteil tatsächliche oder rechtliche Feststellungen zugunsten der Verbraucher:innen trifft, können die Verbraucher:innen auf der Grundlage dieser Feststellungen in einem gegen das Unternehmen individuell zu führenden Folgeprozess ihren Individualanspruch weiterverfolgen. Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet die Gerichte, die über einen solchen Folgerechtsstreit zu entscheiden haben, sofern und soweit dort die Feststellungsziele und der Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betroffen sind und die klagenden Verbraucher:innen sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen, das heißt ihre Ansprüche zur Eintragung in das Musterfeststellungsklageregister angemeldet haben.
Anders als etwa in Italien, Frankreich oder den USA wurde mit der MFK in Deutschland rechtliches Neuland betreten. Dahinter steht nicht zuletzt das Bestreben der Europäischen Union, den Verbraucherschutz und damit verbunden die Instrumente des kollektiven Verbraucherrechtsschutzes zu stärken und im Sinne der Verbraucher:innen effizienter zu gestalten (Collective Redress Initiative).
Mittlerweile wurde die EU-weite Einführung von Sammelklagen (Collective Redress) vereinbart. Qualifizierte Institutionen wie Verbraucherverbände können dann stellvertretend für Verbraucher:innen bei Fragen des allgemeinen Verbraucherschutzes, des Datenschutzes, bei Finanzdienstleistungen sowie bei Energie- , Umwelt- und Gesundheitsfragen gegen Unternehmen auf Unterlassung und Schadenersatz klagen. Die EU-Staaten müssen die neuen Regeln innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.
30) Stromio GmbH
Am 26. Juli 2022 wurde die vor dem Oberlandesgericht Hamm erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Hessen e.V. gegen die Stromio GmbH bekannt gemacht (Az. I-2 MK 1/22).
Gegenstand der Musterfeststellungsklage gegen die Stromio GmbH ist die Feststellung der Unwirksamkeit der zum 21. Januar 2021 ausgesprochenen Kündigungen der Energieversorgungsverträge, hilfsweise die Feststellung, dass die „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ bzw. die Kündigung des Bilanzkreisvertrags durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreibers keine zur Kündigung berechtigenden Gründe darstellen und hilfsweise, dass dem beklagten Energieversorger die Fortsetzung der Stromlieferungsverträge bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Überdies begehrt die Verbraucherzentrale Hessen e.V. die Klärung, ob Verbraucher:innen Schadensersatzansprüche für die infolge der Kündigung eingetretenen finanziellen Mehrbelastung gegen die Stromio GmbH zustehen.
Hintergrund war, dass die Stromio GmbH Stromlieferungsverträge mit Verbraucher:innen abschloss, in denen für eine Laufzeit von zwölf beziehungsweise 24 Monaten ein fester Strompreis sowie unter anderem ein „Sofortbonus“ und „Erstjahresrabatt“ vereinbart wurde. Im Zeitraum Ende Dezember 2021 bis Anfang Januar 2022 erklärte der beklagte Energieversorger die fristlose Kündigung gegenüber den Verbraucher:innen rückwirkend zum 21. Dezember 2021. Ohne die Einwilligung oder Kenntnis der Betroffenen hat seit dem 22. Dezember 2021 die Grund- oder Ersatzversorgung die Stromversorgung übernommen.
29) Ostsächsische Sparkasse Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts
Am 20. Juli 2022 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresen, Anstalt des öffentlichen Rechts bekannt gemacht (Az. 5 MK 1/22).
Gegenstand der Musterfeststellungsklage gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelung zur Guthabenverzinsung der Sparkasse in von dieser in der Vergangenheit mit Verbraucher:innen abgeschlossenen Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“.
Die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts unter anderem die Feststellung, dass die Formulierungen „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … Prozent verzinst“ oder „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … Prozent p.a. verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Z. … Prozent am Ende eines Kalender-/Sparjahres“ unwirksam sind. Darüber hinaus begehrt die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. die Feststellung, dass anstelle der erfolgten Verzinsung eine monatliche Zinsanpassung auf Grundlage des gleitenden Durchschnittwertes konkreter Anpassungsparameter unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hätte erfolgen müssen.
Zudem beantragt die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. die Feststellung, dass die Zinsansprüche frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden sowie die Feststellung, dass die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel und der rechtskräftig höchstrichterlichen Festlegung der Zinsanpassungsparameter beginnt.
28) Kreissparkasse Märkisch-Oderland AöR
Am 14. März 2022 wurde die vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Kreissparkasse Märkisch-Oderland AöR (Az. 4 MK 2/21).
Gegenstand der Musterfeststellungsklage gegen die Kreissparkasse Märkisch-Oderland AöR ist die Feststellung einzelner Parameter im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung infolge einer unwirksamen AGB-Klausel, die in Sparverträgen „S-Prämiensparen“ vereinbart worden ist und eine variable Verzinsung ohne ein Zinsanpassungsverfahren vorsieht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. trägt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts unter anderem vor, dass die Kreisparkasse Märkisch-Oderland seit Beginn der 1990er Jahre mit Verbrauchern Sparverträge mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen“, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen, geschlossen hätten. Ab dem 15. Sparjahr sei eine Prämie von 50 % der jährlichen Spareinlage versprochen worden. Die Verträge hätten keine konkrete Regelung zur Änderung des variablen Zinssatzes enthalten. Stattdessen hätten sie Bestimmungen wie die folgenden enthalten: „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit […] % p.a. verzinst.“ bzw. „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. […] % […]“.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. begehrt vor diesem Hintergrund unter anderem die Feststellung, dass eine in diesem Fall vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A. Z. Z.A, vormals BBK01.WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) vorzunehmen ist, wobei der gleitende Durchschnitt definiert ist als gleitender Mittelwert der seit Februar 1990 veröffentlichten Monatswerte, maximal der gleitende Mittelwert der Monatswerte des jeweils zurückliegenden Zehn-Jahres-Zeitfensters.
Darüber hinaus wird die Feststellung begehrt, dass die Anpassung des ermittelten Zinssatzes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen ist. Zudem begehrt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. die Bestimmung des Referenzzinssatzes im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung. Ferner wird die Feststellung begehrt, dass der relative Zinsabstand bei der vertraglichen Zinsanpassung gewahrt werde.
Im Hinblick auf die Frage der Verjährung von Kundenansprüchen, die sich auf die neu zu berechnenden Zinsen und das daraus resultierende Guthaben beziehen, wird die Feststellung begehrt, dass die Ansprüche nicht vor einer wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrages entstanden sind und dass sich eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit der vertraglichen Zinsanpassungsklauseln und von den für die ergänzende Vertragsauslegung zu verwendenden Vertragsanpassungsparameter zu beziehen hat.
27) Sparkasse Mansfeld Südharz
Am 1. März 2022 wurde die vor dem Oberlandesgericht Naumburg erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Sparkasse Mansfeld Südharz (Az. 5 MK 2/21).
Gegenstand der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Mansfeld Südharz ist die Feststellung einzelner Parameter im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung infolge einer unwirksamen AGB-Klausel, die in Sparverträgen „S-Prämiensparen“ vereinbart worden ist und eine variable Verzinsung ohne ein Zinsanpassungsverfahren vorsieht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. trägt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts unter anderem vor, dass die Sparkasse Mansfeld Südharz seit Beginn der 1990er Jahre mit Verbrauchern Sparverträge mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen“, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen, geschlossen hätten. Ab dem 15. Sparjahr sei eine Prämie von 50 v. H. der jährlichen Spareinlage versprochen worden. Die Verträge hätten keine konkrete Regelung zur Änderung des variablen Zinssatzes enthalten. Stattdessen hätten sie Bestimmungen wie die folgenden enthalten: „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit […] % p.a. verzinst.“ bzw. „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. […] % […]“.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. begehrt vor diesem Hintergrund unter anderem die Feststellung, dass eine in diesem Fall vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A. Z. Z.A, vormals BBK01.WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) vorzunehmen ist, wobei der gleitende Durchschnitt definiert ist als gleitender Mittelwert der seit Februar 1990 veröffentlichten Monatswerte, maximal der gleitende Mittelwert der Monatswerte des jeweils zurückliegenden Zehn-Jahres-Zeitfensters.
Darüber hinaus wird die Feststellung begehrt, dass die Anpassung des ermittelten Zinssatzes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen ist. Zudem begehrt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. die Bestimmung des Referenzzinssatzes im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung. Ferner wird die Feststellung begehrt, dass der relative Zinsabstand bei der vertraglichen Zinsanpassung gewahrt werde.
Im Hinblick auf die Frage der Verjährung von Kundenansprüchen, die sich auf die neu zu berechnenden Zinsen und das daraus resultierende Guthaben beziehen, wird die Feststellung begehrt, dass die Ansprüche nicht vor einer wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrages entstanden sind und dass sich eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit der vertraglichen Zinsanpassungsklauseln und von den für die ergänzende Vertragsauslegung zu verwendenden Vertragsanpassungsparameter zu beziehen hat.
26) Kreissparkasse Stendal
Am 28. Februar 2022 wurde die vor dem Oberlandesgericht Naumburg erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Kreissparkasse Stendal bekannt gemacht (Az. 5 MK 1/21).
Gegenstand der Musterfeststellungsklage gegen die Kreissparkasse Stendal ist die Feststellung einzelner Parameter im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung infolge einer unwirksamen AGB-Klausel, die in Sparverträgen „S-Prämiensparen“ vereinbart worden ist und eine variable Verzinsung ohne ein Zinsanpassungsverfahren vorsieht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. trägt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts unter anderem vor, dass die Kreisparkasse Stendal seit Beginn der 1990er Jahre mit Verbrauchern Sparverträge mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen“, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen, geschlossen hätten. Ab dem 15. Sparjahr sei eine Prämie von 50 v. H. der jährlichen Spareinlage versprochen worden. Die Verträge hätten keine konkrete Regelung zur Änderung des variablen Zinssatzes enthalten. Stattdessen hätten sie Bestimmungen wie die folgenden enthalten: „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit […] % p.a. verzinst.“ bzw. „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. […] % […].“
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. begehrt vor diesem Hintergrund unter anderem die Feststellung, dass eine in diesem Fall vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A. Z. Z.A, vormals BBK01.WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) vorzunehmen ist, wobei der gleitende Durchschnitt definiert ist als gleitender Mittelwert der seit Februar 1990 veröffentlichten Monatswerte, maximal der gleitende Mittelwert der Monatswerte des jeweils zurückliegenden Zehn-Jahres-Zeitfensters.
Darüber hinaus wird die Feststellung begehrt, dass die Anpassung des ermittelten Zinssatzes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen ist. Zudem begehrt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. die Bestimmung des Referenzzinssatzes im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung. Ferner wird die Feststellung begehrt, dass der relative Zinsabstand bei der vertraglichen Zinsanpassung gewahrt werde.
Im Hinblick auf die Frage der Verjährung von Kundenansprüchen, die sich auf die neu zu berechnenden Zinsen und das daraus resultierende Guthaben beziehen, wird die Feststellung begehrt, dass die Ansprüche nicht vor einer wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrages entstanden sind und dass sich eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit der vertraglichen Zinsanpassungsklauseln und von den für die ergänzende Vertragsauslegung zu verwendenden Vertragsanpassungsparameter zu beziehen hat.
25) Sparkasse Mittelsachsen
Am 1. Februar 2022 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Mittelsachsen bekannt gemacht (Az. 5 MK 2/21).
Gegenstand der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Mittelsachsen ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur Guthabenverzinsung der Sparkasse (bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen, den Kreissparkassen Freiberg und Mittweida) in von dieser in der Vergangenheit mit Verbrauchern abgeschlossenen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“.
Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts unter anderem die Feststellung, dass die Formulierungen „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % verzinst“ oder „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % p.a. verzinst“ unwirksam ist. Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. vertritt die Ansicht, der Sparkasse Mittelsachsen stehe diesbezüglich kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite. Die so entstehende Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
Die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrt vor diesem Hintergrund zudem die Feststellung, dass anstelle der erfolgten Verzinsung eine monatliche Zinsanpassung auf Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910. R.A.A._Z._Z.A: Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe / Restlaufzeit von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank – frühere Kennung: WX4260) hätte erfolgen müssen unter Wahrung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des festzustellenden Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Zudem beantragt der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. im Hinblick auf die strittige Verjährung solcher Zinsnachforderungen die gerichtliche Feststellung, dass die Zinsansprüche frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden.
24) Fa. PE Digital GmbH
Am 24. Januar 2022 wurde die vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Fa. PE Digital GmbH bekannt gemacht (Az. 3 MK 2/21).
Die Fa. PE Digital GmbH betreibt die Online-Partnervermittlung „Parship“ unter www.parship.de. Der Verbraucherzentrale Bundesverband trägt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts vor, dass, um den vollen Funktionsumfang der Online-Partnervermittlung nutzen zu können, Verbraucherinnen und Verbraucher einen kostenpflichtigen Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten abschließen müssten. Dieser verlängere sich nach einer von der Fa. PE Digital in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen formularmäßig verwendeten Klausel um weitere 12 Monate, sofern nicht spätestens 12 Wochen vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband begehrt u. a. die Feststellung, dass die Klausel unwirksam ist sowie dass die Nutzerinnen und Nutzer ein jederzeit fristloses Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB haben. Ferner begehrt der Verbraucherzentrale Bundesverband die Feststellung, dass für den Fall einer fristlosen Kündigung die Vergütung der Fa. PE Digital auf eine zeitanteilige Vergütung, die sich allein nach der Dauer des Vertrages bis zum Zugang der Kündigungserklärung bemisst, beschränkt.
23) Kreissparkasse Bautzen
Am 20. Januar 2022 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Kreissparkasse Bautzen bekannt gemacht (Az. 5 MK 1/21).
Gegenstand der Musterfeststellungsklage gegen die Kreissparkasse Bautzen sind formularvertragsmäßige Prämiensparverträge. Im Streit steht insbesondere die Unwirksamkeit der Klauseln zur variablen Verzinsung der Sparguthaben und deren Folgen.
Der Verbraucherzentrale Sachsen trägt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts unter anderem vor, die Kreissparkasse Bautzen habe in den einzelnen von ihr verwendeten Verträgen jeweils die anfängliche Verzinsung des jeweiligen Sparguthabens vereinbart, welche vom Datum des jeweiligen Vertragsschlusses abhängig gewesen sei. Eine explizite Zinsanpassungsklausel sei vertraglich nicht vereinbart worden. In den von der Kreissparkasse Bautzen verwendeten Verträgen habe es stattdessen nur geheißen: „Die Spareinlage wird variabel, zur Zt. mit …% p.a. verzinst.“ Diese Kreissparkasse Bautzen verwendeten Zinsanpassungsklauseln seien nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank gemäß § 315 Abs.1 BGB komme nach der Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklauseln entstandene Lücke in den Sparverträgen sei demnach gemäß §§ 133, 157 BGB durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Die Sparkasse Bautzen habe schließlich im Frühjahr des Jahres 2018 die mit den Verbrauchern geschlossenen Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ flächendeckend gekündigt, wenn nicht zuvor eine Einigung über neue Produkte erfolgte.
Der Verbraucherzentrale Sachsen begehrt vor diesem Hintergrund unter anderem die Feststellung, dass die verwendete Klausel zur variablen Verzinsung der Kundenguthaben unwirksam sind, insbesondere dass anstelle der erfolgten Verzinsung eine monatliche Verzinsung auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts der Zinssätze der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A: Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/ Hypothekenpfandbriefe/ RLZ von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) (ehemals unter dem Kürzel: WX4260) hätte erfolgen müssen. Dies insbesondere unter Wahrung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ferner begehrt der Verbraucherzentrale Sachsen die Feststellung, dass den Verbrauchern ein Zinsanpassungsanspruch zusteht und der Anspruch einschließlich der zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird.
22) Berliner Sparkasse, Niederlassung der Landesbank Berlin AG
Am 19. Januar 2022 wurde die vor dem Kammergericht erhobene Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – e.V. gegen die Berliner Sparkasse, Niederlassung der Landesbank Berlin AG, bekannt gemacht (Az. 26 MK 1/21).
Gegenstand der Musterfeststellungsklage gegen die Berliner Sparkasse ist eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Zustimmungsfiktion hinsichtlich von der Berliner Sparkasse vorgenommener Änderungen von Entgelten bzw. Gebühren.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband trägt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts unter anderem vor, die Berliner Sparkasse habe auf Grundlage einer Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher zum 01.12.2016 vielfach einseitig die Entgelte bzw. Gebühren erhöht oder solche erstmals eingeführt. Durch die Umstellung von Das Girokonto auf das Giro Digital habe sich das monatliche Entgelt um 1,00 Euro erhöht. Bei Das Girokonto Comfort auf Giro Pauschal habe sich das Entgelt um 3,00 Euro pro Monat erhöht. Mit der Umstellung von Das Girokonto Comfort auf Giro Individual sei zwar der monatliche Grundpreis von 4,00 Euro auf 1,00 Euro gesunken, dafür seien aber für sämtliche Buchungen auf dem Konto gesonderte Entgelte eingeführt worden (30 Cent für jede Ein- und Auszahlung am Geldautomat sowie jede Gut- und Lastschrift; für beleggebundene Überweisungen jeweils 60 Cent). Diese Leistungen seien zuvor vom Grundpreis beim Das Girokonto Comfort umfasst gewesen. Die SparkassenCard sei bei Das Girokonto und Das Girokonto Comfort ohne zusätzlichen Aufpreis enthalten gewesen, für die Tarife Giro Digital und Giro Individual führte die Beklagte ab dem 01.01.2016 ein jährliches Entgelt von 8,50 Euro ein.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband begehrt vor diesem Hintergrund unter anderem die Feststellung, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel unwirksam ist und die Berliner Sparkasse alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten habe, soweit diesen Entgelten bzw. Gebühren keine ausdrückliche Vereinbarung zugrunde lag. Ferner begehrt der Verbraucherzentrale Bundesverband die Feststellung, dass die Berliner Sparkasse von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch deren vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten habe sowie die Feststellung, dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbraucher erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, ab dem sie Kenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel besessen haben oder hätten besitzen müssen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband beruft sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof am 27.04.2021 (XI ZR 26/20) zur Unwirksamkeit einer praktisch identischen Klausel einer anderen Bank. Gegenüber den Rückabwicklungsansprüchen beruft sich die Berliner Sparkasse – unter Bezugnahme auf die sog. „Drei-Jahres-Lösung bei Energielieferungsverträgen“, BGH-Urteil vom 05.10.2016 (VIII ZR 241/15) – auch darauf, dass die Entgelte bzw. Gebühren als vereinbart angesehen werden müssten, weil die Verbraucherinnen und Verbraucher sie mindestens drei Jahre lang hingenommen hätten.
Betroffene Girokonten: Umstellung von Das Girokonto und Das Girokonto Comfort auf Giro Digital, Giro Pauschal und Giro Individual.
21) Sparkasse Barnim, Anstalt des öffentlichen Rechts
Am 13. Januar 2022 wurde die vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. gegen die Sparkasse Barnim, Anstalt des öffentlichen Rechts bekannt gemacht (Az. 4 MK 1/21).
Gegenstand der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Barnim sind formularvertragsmäßige Prämiensparverträge. Im Streit steht insbesondere die Unwirksamkeit der Klauseln zur Verzinsung der Sparguthaben und deren Folgen sowie die Verjährung etwaiger Ansprüche auf Zinsen.
Der Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. trägt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts unter anderem vor, die Sparkasse Barnim habe seit den 1990er Jahren bis in die 2000er Jahre hinein mit einer Vielzahl von Kunden formularmäßige Verträge mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ unter Einbeziehung ihrer AGB sowie der (Sonder-) Bedingungen für den Sparverkehr abgeschlossen, denen die folgende Zinsklauseln zugrunde lagen: „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. […] Prozent, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […]“ oder „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt mit […] Prozent p.a. verzinst“. Neben der Verzinsungspflicht habe sich die Beklagte zur Zahlung einer verzinslichen S-Prämie verpflichtet, die gemäß einer aufgestellten Prämienstaffel auf die vereinbarungsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres zu zahlen gewesen seien. Der Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. trägt in diesem Zusammenhang vor, die Sparkasse Barnim habe in der Vergangenheit die Verzinsung fehlerhaft und zu Lasten der Kunden vorgenommen. Daraus ergäben sich für den jeweiligen Sparer Ansprüche auf Kapitalisierung weiterer erheblicher Zinsbeträge.
Der Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. begehrt vor diesem Hintergrund unter anderem die Feststellung, dass die verwendeten Zinsklauseln unwirksam sind, weshalb die Verzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent p.a. nach § 246 BGB erfolgen muss, hilfsweise die Feststellung, dass die Vereinbarung der Zinsvariabilität unwirksam ist. Für den Fall der Wirksamkeit der Vereinbarung der Zinsvariabilität fehle es an einer Regelung über die Art und Weise der Zinsanpassung, weshalb die Zinsanpassungsregelung unwirksam und ein geeigneter Referenzzins, das Anpassungsintervall und der Anpassungsschwellenwert zu bestimmen sowie festzustellen ist, dass der relative Zinsabstand gewahrt und negative Zinsen bei der vertraglichen Zinsanpassung ausgeschlossen werden. Des Weiteren soll festgestellt werden, dass die Ansprüche der Sparer frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Prämiensparvertrages fällig werden, und die Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 beginnt.
20) Sparkasse KölnBonn Anstalt des öffentlichen Rechts
Am 10. Januar 2022 wurde die vor dem Oberlandesgericht Hamm erhobene Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – e.V. gegen die Sparkasse KölnBonn Anstalt des öffentlichen Rechts bekannt gemacht (Az. I-31 MK 1/21).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband trägt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts vor, die Sparkasse KölnBonn habe wiederholt einseitig Entgelte beziehungsweise Gebühren für die bei ihr von den Verbrauchern geführten Girokonten erhöht und/oder erstmals eingeführt, ohne zuvor aktiv deren Zustimmung eingeholt zu haben. Vielmehr habe sich die Sparkasse KölnBonn ausschließlich auf die in der Klausel unter Ziffer 17 der AGB der Sparkasse KölnBonn enthaltene Zustimmungsfiktion gestützt. Insoweit ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände der Auffassung, dass derartige Klauseln unwirksam seien und keine Rechtsgrundlage für die einseitige Einführung und/oder Erhöhung von Entgelten sein könnten mit der Folge, dass die Verbraucher die auf Basis der Klausel unter Ziffer 17 der AGB zu den oben genannten Zeitpunkten eingeführten und/oder erhöhten Gebühren und Entgelte von der Sparkasse KölnBonn zurückfordern könnten.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband begehrt vor diesem Hintergrund unter anderem die Feststellung, dass die in den AGB der Sparkasse KölnBonn enthaltene Klausel, nach der sie Gebührenerhöhungen für Grundgebühren und Einzelleistungen der Girokonten aufgrund einer Zustimmungsfiktion vornehmen kann, unwirksam ist. Ferner, dass die Sparkasse KölnBonn alle Entgelte beziehungsweise Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, sie darüber hinaus von den Verbrauchern durch die vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten hat. Schließlich, dass eine Verjährung der Ansprüche erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem die Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel hatten oder haben müssen.
Betroffen sind die folgenden Konten: Giro Kompakt, Giro Extra, Giro Klassik, Giro Direkt und Giro Premium.
19) East Bank Club The Fitness Factory GmbH
Am 6. Dezember 2021 wurde die vor dem Kammergericht erhobene Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – e.V. gegen die East Bank Club The Fitness Factory GmbH bekannt gemacht (Az. 20 MK 1/21).
Die East Bank Club The Fitness Factory GmbH betreibt unter der Bezeichnung „SUPERFIT“ zehn Fitnessstudios in der Region Berlin-Potsdam. Aufgrund behördlicher Vorgaben schloss sie anlässlich der Covid19-Pandemie ihre Fitnessstudios, und zwar im Zeitraum 17. März 2020 bis 28. Mai 2020 und vom 2. November 2020 bis 3. Juni 2021.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – e.V. begehrt u. a. die Feststellung, dass Verbraucher für die Dauer der Schließung der Fitnessstudios der East Bank Club The Fitness Factory GmbH keine Vergütung leisten müssen, eine geleistete Vergütung zu erstatten ist, sich die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht um die Schließungsdauer verlängert und hilfsweise, sollte dies doch der Fall sein, zumindest keine Vorauszahlung für mehrere Monate verlangt werden kann, es bei den üblichen Fälligkeitsregelungen bleibt und hilfsweise, dass Verzugsschadensersatzansprüche der East Bank Club The Fitness Factory GmbH nicht in der bisher geltend gemachten (erheblichen) Höhe bestehen.
Hintergrund war, dass sich bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – e.V. eine Vielzahl von Verbrauchern über das rechtswidrige Vorgehen der East Bank Club The Fitness Factory GmbH beschwert haben und sich hierzu beraten lassen haben. Durch die Musterfeststellungsklage soll nunmehr Rechtssicherheit für betroffene Verbraucher geschaffen werden, die in Anbetracht der überdurchschnittlichen rechtlichen Anforderungen, die regelmäßig maximal gering dreistelligen Streitbeträge aufgrund des Drucks seitens der East Bank Club The Fitness Factory GmbH schlicht zahlen oder unberechtigte Zahlungen nicht gegenüber der East Bank Club The Fitness Factory GmbH zur Erstattung einklagen.
18) Daimler AG
Am 3. November 2021 wurde die vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Daimler AG öffentlich bekannt gemacht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts unter anderem die Feststellung, dass die Daimler AG unzulässige Abschalteinrichtungen in ihren Fahrzeugen eingesetzt hat, die die Abgasbehandlung bei Abgastests besonders effektiv gestaltet und entweder die Abgasnachbehandlung im Katalysator in einen ineffektiven Reinigungsmodus versetzt oder zurückgeführte Abgase besonders stark gekühlt und durch eine Verringerung der Verbrennungstemperatur im Motor den Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand reduziert hat (Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung). Vor diesem Hintergrund wird die Feststellung sämtlich tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen und deren Umfang (bzw. Rückabwicklungs- und Minderungsansprüchen) begehrt, die Verbraucher gegen die Daimler AG und ihre Organe (hilfsweise gegen die Leiter der Motorenentwicklung und -konstruktion der Daimler AG) geltend machen können. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang die Feststellung eines sittenwidrigen Verhaltens sowie der Verstoß gegen mehrere Schutzgesetze im Zusammenhang mit der Veräußerung der Fahrzeuge an die Käufer begehrt. Auch soll der Umfang der Schadensersatzansprüche festgestellt werden.
Betroffen sind Fahrzeuge der GLK- und GLC-Modelle, in denen der Motor OM 651 eingebaut ist und die im Rahmen von Rückrufbescheiden des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) aus 2018 und 2019 einem Softwareupdate unterzogen werden mussten.
17) Fa. EOS Investment GmbH
Am 28. September 2021 wurde die vor dem Hanseatisches Oberlandesgericht erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Fa. EOS Investment GmbH öffentlich bekannt gemacht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts unter anderem die Feststellung, dass die Kosten, die von der für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID GmbH) als Inkassovergütung geltend gemacht wurden, nicht als ersatzfähiger Verzugsschaden gegenüber Verbrauchern geltend gemacht werden darf bzw. durfte. Ferner wird begehrt festzustellen, dass keine Inkassodienstleistungen erbracht wurden und das mit dem Geschäftsmodell keine Kosten für die Beauftragung der EOS DID GmbH schuldrechtlich geltend gemacht werden können.
Betroffen sind Forderungen, die der Fa. EOS Investment GmbH von Unternehmen der Otto Group oder von Drittunternehmen übertragen wurden.
16) Stadtsparkasse München
Am 4. März 2021 wurde die vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Stadtsparkasse München öffentlich bekannt gemacht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts u.a. die Feststellung, dass der Stadtsparkasse München bei ihren formularvertraglichen Verträgen „S-Prämiensparen-flexibel“ kein Kündigungsrecht zusteht, sie mit ihren Kunden, die Verbraucher:innen sind, bei Abschluss dieser Sparverträge keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbart hat sowie, dass die Zinsanpassungen durch die Stadtsparkasse München nicht korrekt erfolgte unter der gleichzeitigen Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die vorzunehmende zutreffende Zinsberechnung.
15) Volkswagen AG
Am 5. Januar 2021 wurde die vor dem Oberlandesgericht Braunschweig erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Südtirol, eingetragener Verein nach italienischem Recht gegen die Volkswagen AG öffentlich bekannt gemacht.
Die bereits durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Volkswagen AG erhobene Musterfeststellungsklage wurde bereits am 4. Mai 2020 durch Klagerücknahme beendet (siehe links Ziffer 2).
Der Musterkläger ist ein italienischer Verbraucherschutzverband zur Förderung des Gemeinwesens und vertritt satzungsgemäß die Interessen italienischer Verbraucher:innen. Er begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts, u.a. die Klärung, ob und in welchem Umfang Verbraucher:innen, die Fahrzeuge in Italien erworben haben, die vom ‚VW-Abgasskandal‘ betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG zustehen, wie sie von der deutschen Rechtsprechung Verbraucher:innen zuerkannt werden, die ihre Fahrzeuge in Deutschland gekauft haben. Dabei geht es um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat, die einen Motor der Baureihe EA189 und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben.
14) Sparkasse Muldental
Am 5. November 2020 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Muldental öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbraucherzentrale Sachsen begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts u.a. die Feststellung, dass die Sparkasse Muldental mit ihren Kunden, die Verbraucher:innen sind, bei Abschluss der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbart hat, sowie dass die Zinsanpassungen durch die Sparkasse Muldental nicht korrekt erfolgte unter der gleichzeitigen Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die vorzunehmende zutreffende Zinsberechnung.
13) Sparkasse Meißen
Am 9. Oktober 2020 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Meißen öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbraucherzentrale Sachsen begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts u.a. die Feststellung, dass die Sparkasse Meißen mit ihren Kunden, die Verbraucher:innen sind, bei Abschluss der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ keine wirksamen Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezog. Der Sparkasse Meißen stehe diesbezüglich auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite. Die so entstehende Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Hierzu soll festgestellt werden, dass anstelle der erfolgten Verzinsung eine monatliche Zinsanpassung auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer
Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren hätte erfolgen müssen unter Wahrung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
12) Saalesparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts
Am 18. September 2020 wurde die vor dem Oberlandesgericht Naumburg erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Saalesparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts insbesondere die Feststellung der Unwirksamkeit von „Zinsanpassungsklauseln“ sowie ferner die gerichtliche Festsetzung der Zinsanpassungsmodalitäten für die variable Verzinsung von Sparverträgen unter der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ und „flexibles S-Prämiensparen“.
11) Sparkasse Nürnberg
Am 9. September 2020 wurde die vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Sparkasse Nürnberg öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts u.a. „die Feststellung, dass in mit Verbraucher:innen abgeschlossenen Sparverträgen der Beklagten, bezeichnet als ‚S-Prämiensparen flexibel‘, ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten unbefristet, hilfsweise für die ersten 21 Laufzeitjahre und im Fall der Ergänzungsvereinbarung für die Dauer von 1188 Monaten ausgeschlossen ist“, ferner „die Feststellung, dass bei Abschluss der genannten Sparverträge keine wirksame Zinsanpassungsvereinbarung getroffen worden sei, sowie die Klärung derjenigen Parameter, die im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung der Zinsanpassung während der Laufzeit der Sparverträge zugrunde zu legen sind, außerdem des zeitlichen Intervalls der vorzunehmenden Zinsanpassung und des bei der Anpassung einzuhaltenden Zinsabstands vom Referenzzinssatz.“
10) Sparkasse Vogtland
Am 14. August 2020 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Vogtland öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbraucherzentrale Sachsen begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts „die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur variablen Verzinsung der Kundenguthaben, wie sie in von der Beklagten bzw. von ihren Rechtsvorgängerinnen, den Sparkassen der (ehemaligen) Kreise Plauen, Oelsnitz, Klingenthal, Auerbach und Reichenbach, mit Verbraucher:innen geschlossenen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ verwendet wurden und die Klärung, ob und in welchem Umfang den Verbraucher:innen aufgrund der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln Zinsanpassungsansprüche zustehen.“
9) Sparkasse Zwickau
Am 2. März 2020 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Zwickau öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbraucherzentrale Sachsen begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts „die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur variablen Verzinsung der Kundenguthaben, wie sie in von der Beklagten mit Verbraucher:innen geschlossenen Sparverträgen ‚S-Prämiensparen flexibel‘ verwendet wurden und die Klärung, ob und in welchem Umfang den Verbraucher:innen aufgrund der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln Zinsanpassungsansprüche zustehen.“
Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch Urteil, verkündet am 17. Juni 2020.
8) Rechtsanwalt Bierbach Axel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BEV Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH
Am 27. Januar 2020 wurde die vor dem Oberlandesgericht München erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Rechtsanwalt Bierbach Axel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BEV Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH öffentlich bekannt gemacht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. begehrt nach der dem Klageregister zu entnehmenden Darstellung des Lebenssachverhalts begehrt „die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Gewährung des von der Insolvenzschuldnerin versprochenen Neukundenbonusses“.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch Urteil, verkündet am 21. Juli 2020.
Gegen das Urteil wurde beim BGH Revision eingelegt.
7) Erzgebirgssparkasse
Am 8. November 2019 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Erzgebirgssparkasse öffentlich bekannt gemacht.
Der klagende Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts „die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur Guthabenverzinsung der beklagten Sparkasse (bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen) in von dieser in der Vergangenheit mit Verbraucher:innen abgeschlossenen Sparverträgen ‚S-Prämiensparen flexibel‘.“
Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch Urteil, verkündet am 9. September 2020. Gegen das Urteil wurde beim BGH Revision eingelegt.
6) Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts
Am 17. Juni 2019 wurde die vor dem Oberlandesgericht Dresden erhobene Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig öffentlich bekannt gemacht.
Der klagende Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts „die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträge ‚S-Prämiensparen flexibel‘.“
Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch Urteil, verkündet am 22. April 2020.
Gegen das Urteil wurde beim BGH Revision eingelegt.
5) Volkswagen Bank
Die vor dem Oberlandesgericht Braunschweig erhobene Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Volkswagen Bank wurde nicht öffentlich bekannt gemacht.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat bereits die Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage im Klageregister abgelehnt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.12.2018 – 4 MK 2/18).
4) Max-Emanuel Immobilien GmbH
Am 10. Mai 2019 wurde die vor dem Oberlandesgericht München erhobene Musterfeststellungsklage des DMB Mieterverein München gegen die Max-Emanuel Immobilien GmbH öffentlich bekannt gemacht.
Der klagende DMB Mieterverein München begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts die Klärung, ob für die infolge einer Modernisierungs-/Instandsetzungsankündigung der Max-Emanuel Immobilien GmbH vom 27. Dezember 2018 angekündigte Mieterhöhung § 559 BGB überhaupt und wenn ja, in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung oder in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung zur Anwendung kommt.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch Urteil, verkündet am 15. Oktober 2019.
Gegen das Urteil wurde Revision und Anschlussrevision eingelegt.
3) Bisnode Deutschland GmbH
Am 21. Februar 2019 wurde die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhobene Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Bisnode Deutschland GmbH öffentlich bekannt gemacht.
Die klagende Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts, „die Klärung, ob Verbraucher:innen, die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der Future Business KGaA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG erworben haben, und sich dabei auf die Bewertungen und Aussagen in den „Top-Ratings“ der Musterbeklagten für die drei Emittenten verlassen haben, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen.“
2) Volkswagen AG
Am 26. November 2018 wurde die vor dem Oberlandesgericht Braunschweig erhobene Musterfeststellungsklage des Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Volkswagen AG öffentlich bekannt gemacht.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts, die Klärung, ob Verbraucher:innen, die Fahrzeuge erworben haben, die vom sog. ‚VW-Abgasskandal‘ betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG zustehen. Am 28. Februar 2020 wurde ein Vergleich geschlossen.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde am 4. Mai 2020 beendet durch Klagerücknahme.
1) Mercedes-Benz Bank AG
Am 20. November 2018 wurde die vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhobene Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Mercedes Benz Bank AG öffentlich bekannt gemacht.
Die klagende Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. begehrt nach der im Klageregister enthaltenen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts, die Feststellung „ob in Darlehensantragsformularen einzelne – hier zunächst mit der Musterfeststellungsklage angegriffene – sog. Pflichtangaben nicht in der erforderlichen Weise enthalten waren und ob den Verbraucher:innen dem Grunde nach über die Frist von 14 Tagen hinaus ein Widerrufsrecht zustand. Ferner sollen eine Feststellung zu den Rechtsfolgen eines Widerrufes getroffen werden.“
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen (OLG Stuttgart, Musterfeststellungsurteil vom 25. Januar 2019 – 6 MK 1/18).
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt.
Der BGH hat die Musterfeststellungsklage durch Urteil, verkündet am 17. November 2020, aufgrund fehlender Klagebefugnis des Musterklägers abgewiesen.