Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Überprüfung von Bescheiden der Rentenversicherung – Hier: Beitragsnachforderungen im Rahmen der Betriebsprüfung für pauschalversteuerte Zahlungen

Verfasst von

Nina Loncar

Seit Mai 2015 fordert der Betriebsprüfdienst der Deutschen Renten-versicherung (DRV) im Rahmen von Betriebsprüfungen Sozialversicherungsbeiträge nach, wenn nachträgliche Pauschalversteuerungen nach § 40 Abs. 2 EStG erst nach dem 28. Februar des Folgejahres vorgenommen wurden. Trotz eines laufenden Verfahrens beim Bundessozialgericht (BSG) hat die DRV ihre Verwaltungspraxis nicht geändert. Es besteht daher akuter Handlungsbedarf.

Hintergrund:

Wie bereits mehrfach berichtet, erfolgte eine Änderung der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zum 22.02.2015, wonach es für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nicht mehr auf die bis dahin geltende Regelung der bloßen Möglichkeit der pauschal besteuerten Behandlung ankommt, sondern auf tatsächlich durchgeführte Pauschalversteuerung.

Obwohl in der SvEV keine zeitliche Begrenzung für die tatsächliche Durchführung der Pauschalversteuerung vorgegeben ist, vertreten die Spitzenverbände der Sozialversicherung seitdem die Rechtsauffassung, dass pauschalbesteuerte bzw. lohnsteuerfreie Zuwendungen nach § 40 Abs. 2 EStG nur dann beitragsfrei in der Sozialversicherung sind, wenn die entsprechenden Änderungen bis zum 28.02. des Folgejahres vorgenommen wurden.

Praktische Auswirkung und aktuelle Rechtslage

Die rechtliche Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung wurde durch den Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) übernommen und führt seit 2015 zu einer Vielzahl von Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Aufgrund unserer Rechtsauffassung, dass es nicht Absicht des Gesetzgebers war, eine zusätzliche Fristbindung für die Pauschalbesteuerung einzuführen, haben wir stets empfohlen, Widerspruch gegen etwaige Rückforderungsbescheide einzulegen.

Ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen 12. Senat, vom 24.03.2022, L 12 BA 3/20, hat unsere Rechtsauffassung bekräftigt und zugunsten eines Arbeitgebers entschieden. Aktuell ist nun ein Verfahren beim BSG (Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R) anhängig.

Handlungsempfehlung

Trotz des anhängigen Verfahrens beim BSG erstellt die DRV aktuell weiterhin Nachforderungsbescheide im Rahmen von Betriebsprüfungen. Aufgrund praktischer Erfahrungen bei der Betreuung von Betriebsprüfungen empfehlen wir dringend, gegen diese Bescheide Widerspruch einzulegen, da die DRV aktuell nur dann anbietet, das Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG ruhen zu lassen.

Auch für bereits abgeschlossene Nachforderungen bestehen noch Möglichkeiten eine erneute Prüfung durchzuführen, wenn die gesetzliche Verjährung noch nicht eingetreten ist (im Jahr 2023 sind das Bescheide ab 2019).

Sollten Sie Unterstützung bei Betriebsprüfungen oder bei der Wahrung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit Nachforderungen des Betriebsprüfdienstes der DRV benötigen, beraten wir Sie gerne und erarbeiten mit Ihnen eine für Ihr Unternehmen passende Lösung. Auch für weitere Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.