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PPWR in der Anwendung: Was die neuen FAQ klären

Verfasst von

Dr. Tobias von Tucher, LL.M. Eur

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Der August 2026 war für das europäische Verpackungsrecht ein bedeutender Monat: Am 12. August 2026 entfaltete die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ihre ersten unmittelbaren Rechtswirkungen in allen Mitgliedstaatenm und hat damit die Vereinheitlichung des Verpackungsrechts befördert.

Nur elf Tage zuvor, am 1. August 2026, hatte die Europäische Kommission die zweite Auflage ihrer FAQ zur PPWR vorgelegt – mit zahlreichen neuen und überarbeiteten Antworten sowie einem neuen Kapitel XVI zum Vollzug.

Die FAQ geben an zentralen Stellen praxistaugliche Hinweise und unterstützen dabei, die eigene Rolle in der Wertschöpfungskette zu bestimmen und eine belastbare Grundlage für die laufende Compliance zu schaffen.

Ausgangspunkt: PPWR-Pflichten seit August 2026

Seit dem 12. August 2026 greift die erste Welle an PPWR-Pflichten. Im Kern steht die neue Rollenzuordnung.Unternehmen müssen sich als Hersteller, Importeur oder Vertreiber einordnen und die jeweils damit verbundenen Pflichten übernehmen. Daraus ergeben sich unmittelbar Anforderungen an die Verpackungskonformität, an deren Dokumentation mittels Konformitäts­erklärung sowie an die Kennzeichnung auf der Verpackung. Was die Beschaffenheit betrifft, legt der Pflichtenkatalog den Schwerpunkt zunächst auf Stoffbeschränkungen. Weitere Anforderungen, unter anderem zur Recyclingfähigkeit, zu Rezyklatanteilen und zum Leerraum der Verpackungen, werden sukzessive bis 2030 anwendbar.

Pflichtenklarheit als Dauerbaustelle

Auch wenn der Pflichtenkatalog überschaubar ist, sorgt die PPWR mit zahlreichen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen für Fragen. Selbst dort, wo Definitionen vorliegen, schaffen sprachliche Unschärfen für Streitpunkte. Nachfolgend zeigen wir beispielhaft praxisrelevante Klarstellungen auf.

1. Erzeugerrolle, insbesondere bei Eigenmarken

Lange umstritten war, ob der Auftraggeber, der unter eigenem Namen oder eigener Marke verpackte Produkte herstellen lässt, allein deshalb als Erzeuger gilt. Streitig war zudem, inwelchem Umfang es auf die tatsächliche Entscheidungsmacht über Gestaltung und Beschaffenheit der Verpackung ankommt.

Besonders relevant ist dieser Themenkomplex, wenn verpackte Produkte im Auftrag eines Unternehmens hergestellt werden, wie dies etwa bei Eigenmarken der Fall ist.In Teilen der Praxis wurde die Erzeugereigenschaft unter Berufung auf den Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR abgelehnt, der gerade den aktiven Herstellungsprozess betont („Verpackungen oder verpacktes Produkt herstellt").

Ziffer II.6 der FAQ positioniert sich klar: Wer Verpackungen unter seinem Namen oder seiner Marke herstellen lässt, sei in der Lage, deren Eigenschaften vorzugeben und daher als Erzeuger einzuordnen. Die ZSVR hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Bemerkenswert ist der zusätzliche Hinweis, dass dies auch dann gelten soll, wenn der Auftraggeber eine standardisierte Verpackung wählt und keine Änderungen an Design oder Produktionsprozess verlangt,obwohl gerade dies gegen eine tatsächliche Entscheidungsmacht des Auftraggebers im Hinblick auf Verpackungen sprechen könnte.

Besonders aufmerksam zu prüfen ist die Zuordnung dort, wo der Produzent des verpackten Produkts für Dritte erkennbar bleibt und die Kenntnis über Produktionsprozesse sowie die für die Konformitätsbewertung erforderlichen Informationen tatsächlich bei ihm und nicht beim Auftraggeber vorliegen. Eine pauschale, allein auf das die Marke und den Fertigungsauftrag abstellende Zuweisung der Erzeugereigenschaft überzeugt in diesen Fällen nicht abschließend, da der verantwortliche Produzent in dieser Konstellation erkennbar ist. Wünschenswert wäre eine weitergehende Erweiterung der FAQ um eine praxisgerechte Differenzierung nach typischen Konstellationen der auftragsspezifischen Fertigung sowie ein detaillierterer Kriterienkatalog für die Beurteilung, wann Entscheidungsmacht zu bejahen ist.

Die Frage wird weiterhin diskutiert und in der Praxis mit Blick auf den Wortlaut der PPWR teilweise abweichend gehandhabt. Eine gerichtliche Klärung bleibt denkbar, da den FAQ insoweit keine gesetzliche Bindungswirkung zukommt.

Ferner ist festzuhalten, dass eine individualvertragliche Abrede darüber, wer welche Rolle nach der PPWR einnimmt, nicht möglich ist.Die Rollen entstehen kraft Gesetzes, wie auch die FAQ klarstellen (vgl. FAQ X, Nr. 9). Im Interesse einer klaren Pflichtenzuordnung sollte dennoch im Einzelfall geprüft werden, ob bestehende Verträge auch vor dem Hintergrund der PPWR die tatsächliche Pflichtenzuordnung widerspiegeln, die Kennzeichnung nicht missverständlich ist und die für die Konformität erforderlichen Informations- und Mitwirkungspflichten vertraglich abgesichert sind.

2. Erzeuger und Hersteller bei Transportverpackungen

Ein weiterer praxisrelevanter Klärungspunkt betrifft Transportverpackungen. Die FAQ stellen in Ziffer II.5 klar, dass für die Erzeugerbestimmung bei Transportverpackungen der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, zu dem sie ohne weitere Komponenten oder Zusatzelemente als Transportverpackung verwendet werden kann („final form“). Die FAQ nennen ausdrücklich Transportkartons als Beispiel. Wer ein Produkt lediglich in einen unbedruckten Standardkarton legt und diesen mit einem Versandetikett versieht, wird dadurch nicht zum Erzeuger, da das Anbringen eines solchen Etiketts nicht als Branding gilt. Zuletzt haben nationale Register hierzu abweichende Positionen vertreten, etwa zum Umgang mit gebrandetem Klebeband. Die Abgrenzung zwischen Verpackungsmaterial und fertiger Verpackung bleibt gleichwohl nicht in allen Konstellationen trennscharf und muss im Einzelfall aus dem systematischen Zusammenhang der PPWR erschlossen werden.

Damit geht eine Vorverlagerung der Herstellerverantwortung einher. Die FAQ erläutern dies anhand von Fallbeispielen. Hersteller unbedruckter Standardkartons ist nach den FAQ das Unternehmen, das die Kartons physisch produziert und im selben Mitgliedstaat verkauft, nicht das Unternehmen, das sie später befüllt und versendet (vgl. FAQ Ziffer II.9). Dies gilt selbst dann, wenn die Kartons flach geliefert werden und erst beim Verwender gefaltet werden.

3. Behördlicher Vollzug der PPWR

Das neue Kapitel XVI der FAQ setzt beim Vollzug auf Augenmaß. Stellt eine Marktüberwachungsbehörde einen Verstoß fest, soll der Wirtschaftsakteur nach dem Willen der EU-Kommission zunächst eine Warnung und eine angemessene Frist zur Nachbesserung erhalten. Erst bei fortbestehender Nichtkonformität kommen weitergehende Maßnahmen in Betracht, wie etwa das Verbot des Inverkehrbringens, Rückruf oder Rücknahme. Die FAQ formulieren dies ausdrücklich als unterstützenden Ansatz: Behörden sollen Unternehmen bei der Einhaltung der neuen Regeln begleiten, statt sofort zu sanktionieren.

Für Unternehmen in Deutschland hat Kapitel XVI gleichwohl vor allem Orientierungswert, nicht den Charakter einer Schonfrist. Denn zum einen sind die FAQ nicht bindend und lassen den Mitgliedstaaten die Entscheidung über das konkrete Vorgehen. Zum anderen können Wettbewerber Verstöße gegen die PPWR über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfahren geltend machen. Die Hinweise sollten deshalb nicht als verlässliche Übergangsfrist eingeplant werden. Vielmehr bleibt eine frühzeitige Vorbereitung geboten.

4. Verpackungsaltbestände

Für Altbestände liefert die neue FAQ Ziffer X.5 eine wichtige Entlastung.

Vertreiber, die bereits vor dem 12. August 2026 vom Erzeuger in Verkehr gebrachte Verpackungen auf Lager halten, profitieren davon, dass solche Verpackungen weiterhin genutzt werden dürfen, selbst wenn sie nicht PPWR-konform sind. Es empfiehlt sich, einen schlüssigen Nachweis vorzuhalten, dass die Verpackungen vor dem Stichtag beschafft wurden.

Für Erzeuger bestehen die Pflichten der PPWR. Allerdings mit einer praxisrelevanten Erleichterung. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 produziert, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht vernichtet werden. Die Kennzeichnungspflichten aus Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR, also die eindeutige Identifizierbarkeit sowie Angabe von Name und Anschrift des Erzeugers, lassen sich bei solchen Lagerbeständen über ein Begleitdokument erfüllen. Für nach dem 12. August 2026 hergestellte Verpackungen ist ein Begleitdokument hingegen nur zulässig, wenn die Anbringung unmittelbar auf der Verpackung nicht möglich ist.

EPR-Meldung nach PPWR-Format

Die erste EPR-Meldung nach dem harmonisierten PPWR-Format ist nicht mehr für Juni 2029, sondern erst für den 1. Juni 2030 vorgesehen (FAQ Ziffer XVIII.3). Die Verschiebung erklärt sich daraus, dass der Durchführungsrechtsakt zum einheitlichen Registrierungs- und Meldeformat (Art. 44 Abs. 14 PPWR) noch aussteht und die Mitgliedstaaten nach dessen Erlass 18 Monate Zeit haben, ihre nationalen Register entsprechend einzurichten.

Auch wenn die EPR in der Ausgestaltung nach PPWR damit noch auf sich warten lässt, sollten Unternehmen das Thema nicht zurückstellen. Die bereits in der Mehrheit der europäischen Staaten bestehenden EPR-Pflichten nach nationalem Recht bleiben unberührt und gelten unverändert fort. Fehlende Registrierungen begründen ein empfindliches Compliance-Risiko.

Einordnung und Ausblick

Die zweite Auflage der FAQ ist eine begrüßenswerte Weiterentwicklung. Sie schafft an wichtigen Stellen Orientierung. Zugleich bleiben Fragen offen, insbesondere im Hinblick auf die operative europaweite Umsetzung der EPR-Pflichten.

Eine zentrale Herausforderung in der Praxis bleibt die Abstimmung mit Geschäftspartnern. Dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette die PPWR unterschiedlich und mitunter interessengeleitet auslegen, ist nachvollziehbar, denn häufig geht es darum, die Komplexität der Verordnung für die eigene Organisation beherrschbar zu machen.

Entscheidend ist deshalb, die eigene Rolle und die damit verbundenen Pflichten genau zu kennen, auch um sich gegen eine einseitige Lastenverteilung durch Geschäftspartner abzusichern. Zugleich ist jedes Unternehmen darauf angewiesen, dass Lieferanten die erforderlichen Informationen vollständig und korrekt zuliefern. Umso wichtiger ist ein strukturierter Dialog, der die Verantwortlichkeiten klar zuordnet und vertraglich absichert.

Kontakt:
Dr. Tobias von Tucher ist Rechtsanwalt und Partner bei der PwC Legal AG und leitet den Bereich ESG Legal/Product Compliance in Deutschland. Anfragen zu diesem Thema richten Sie gerne an ihn.

Dieser Artikel entstand in Mitarbeit von Clemens Bauer, Rechtsanwalt und Manager bei der PwC Legal AG.

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