Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Neuer Freistellungsbeschluss der EU-Kommission in Kraft

Verfasst von

Dr. Simone Merkl

Der Freistellungsbeschluss ist grundlegendes Legitimationsinstrument im EU-Beihilfenrecht, wurde jedoch seit 2011 nicht angepasst. Mit dem neuen Beschluss (EU) 2025/2630 stellt die EU-Kommission die Regeln für Finanzierungen von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) neu auf und ersetzt damit den bisherigen Beschluss 2012/21/EU. Wesentliche Eckpunkte der Reform sind: Erweiterung und Konkretisierung des DAWI-Begriffs, höherer Schwellenwert, Unternehmensverbundbetrachtung, Bürokratieabbau bei Überkompensationskontrollen und Einführung eines Zentralregisters für DAWI-Beihilfen.

Höhere Schwellen und Unternehmensverbundbetrachtung

Ab 2026 wird die Obergrenze für DAWI-Ausgleichsleistungen von 15 Mio. € auf 20 Mio. € angehoben. Die EU-Kommission stellt klar, dass diese Obergrenze für jede einzelne DAWI gilt.

Dabei ist nach dem neuen Freistellungsbeschluss der Begriff des „einzigen Unternehmens“ nach Maßgabe der DAWI-de-minimis-Verordnung. Damit legt die EU-Kommission nunmehr auch beim Freistellungsbeschluss den Verbundansatz zugrunde und nicht mehr den Ansatz des einzelnen Unternehmens, das DAWI erbringt. Damit muss innerhalb des Unternehmensverbunds ermittelt werden, wie weit die jeweilige DAWI reicht.

Soziale Dienste, Krankenhäuser und „kritische Arzneimittel“

Krankenhäuser und Anbieter sozialer Dienstleistungen bleiben auch oberhalb der allgemeinen Schwellen freigestellt, weil hier typischerweise geringere Marktverzerrungsrisiken bestehen. Der Beschluss stellt ausdrücklich klar, welche sozialen Bedarfe umfasst sind, darunter Gesundheitsdienste, Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Arbeitsmarktintegration sowie Leistungen für Menschen mit Behinderungen wie Assistenz-Technologien und Rehabilitationsdienste. 
Neu ist zudem die Möglichkeit, Ausgleichsleistungen für DAWI im Bereich „kritischer Arzneimittel“ unterhalb der allgemeinen Obergrenze ohne Anmeldung zu gewähren, um die Versorgungssicherheit bei identifizierten Schwachstellen zu erhöhen.

Großer Block „Wohnen“: Sozialer und erschwinglicher Wohnraum

Vor dem Hintergrund der Wohnungskrise führt der Freistellungsbeschluss einen klaren Rahmen für sozialen und – neu – erschwinglichen Wohnraum ein, der in vielen Regionen auch mittlere Einkommensschichten betreffen kann. Während sozialer Wohnraum weiterhin auf benachteiligte Haushalte mit geringem Einkommen zielt, schafft der Freistellungsbeschluss einen eigenständigen, freigestellten DAWI-Rahmen für erschwinglichen Wohnraum, der sich an Haushalte mit mittlerem Einkommen richtet, die wegen Marktbedingungen keinen Zugang zu bezahlbarem Wohnraum haben.

Für beide Kategorien werden Mindestbedingungen festgeschrieben: Die Mitgliedstaaten müssen die Erschwinglichkeit mit belastbaren Indikatoren erfassen (etwa Miet-/Einkommensquote, Hypothekenbelastung, Preis-/Einkommensverhältnis) und Benchmarks dokumentieren. Energiekosten sind bei der Ermittlung der Erschwinglichkeit des Wohnraums ausdrücklich zu berücksichtigen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten Mindeststandards in Bezug auf Qualität, Umwelt und Zugänglichkeit setzen; dazu zählen etwa Barrierefreiheit, Energieeffizienz, Klimaresilienz und Brandschutz.

Förderfähig sind vor allem Investitionskosten wie für Neubau, Erwerb, Umbau/Renovierung von Gebäuden einschließlich einzelner Gebäudekomponenten, barrierefreie Anpassungen, zur Umsetzung von Umweltstandards und Maßnahmen im Hinblick auf Klima  und Wasserresilienz sowie erforderliche Betriebskosten.

Zur Wahrung des Wettbewerbs müssen Programme für erschwinglichen Wohnraum allen geeigneten Anbietern zu gleichen Bedingungen offenstehen. 
Gebäude für sozialen oder erschwinglichen Wohnraum sind grundsätzlich mindestens 20 Jahre zweckgebunden; es bestehen eng begrenzte Ausnahmen.

Weniger Bürokratie, insbesondere bei der Überkompensationskontrolle

Der bislang erforderliche Transparenzverweis auf den Freistellungsbeschluss ist nunmehr in den Betrauungsakten nicht mehr erforderlich.

Eine wesentliche Änderung tritt im Zusammenhang mit Überkompensationskontrollen (ÜKK) ein. Bislang war die Regel, dass die ÜKK mindestens alle drei Jahre und am Ende des Betrauungszeitraums durchgeführt werden muss. Diese wird jetzt auf den Zeitraum von mindestens alle fünf Jahre und die End-ÜKK gestreckt. Es steht den betrauenden Stellen jedoch frei, kürzere Zeiträume zu wählen.

Auf die ÜKK kann nunmehr in zwei Fällen unter bestimmten Voraussetzungen ganz verzichtet werden:

  • Wird eine pauschale Ausgleichshöhe für die DAWI ex ante auf Basis eines tragfähigen Geschäftsplans festgesetzt, beschränkt sich die ÜKK auf die Angemessenheit des ex ante festgelegten Gewinns.
  • Bei einem Unternehmen, das im Wesentlichen DAWI und nur am Rande Nicht-DAWI erbringt, kann auf die ÜKK verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass die kommerziellen Einnahmen aus dem Nicht-DAWI-Bereich höchstens fünf Prozent der Gesamteinnahmen des Unternehmens betragen und das Unternehmen verpflichtet ist, seine Gewinne in die DAWI zu reinvestieren. In diesem Fall müsste nur ein etwaiger Missbrauch durch Stichproben ausgeschlossen werden.

Mehr Transparenz: Zentrales Register ab 2028

Ab dem 01.01.2028 sind Beihilfen über eine Million Euro pro Unternehmen und DAWI in ein zentrales, öffentlich zugängliches Register einzustellen; die Eintragung hat binnen 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfen zu erfolgen und die Angaben sind zehn Jahre aufzubewahren. Dadurch entfällt die bisher erforderliche zweijährliche DAWI-Berichterstattung über die nationalen Behörden an die EU-Kommission.

Übergang und Praxishinweis

Bestehende, nach dem alten Beschluss freigestellte Regelungen bleiben grundsätzlich noch zwei Jahre freigestellt; Regelungen und Einzelbeihilfen für soziale DAWI bleiben ausnahmsweise bis zum Ende der jeweiligen Betrauung anerkannt.

Bestehende Betrauungsakte sollten nun auf Anpassungsbedarfe und Optimierungspotentiale durch den neuen Freistellungsbeschluss überprüft werden. Zudem empfiehlt es sich, dass öffentliche Stellen prüfen, ob sie bisher ungeregelte Sachverhalte einer Betrauung zuführen möchten (zum Beispiel Förderung von erschwinglichem Wohnraum).