Gesellschaftsrecht

Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beteiligungsvereinbarung bei Gründung einer SE im Wege der formwechselnden Umwandlung (sog. SAP-Entscheidung)

Verfasst von

Dr. Thorsten Ehrhard

Dr. Dirk Stiller

Der EuGH hat mit Urteil vom 18.10.2022, Az. C – 677/20 (sog. SAP-Entscheidung) die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung einer Beteiligungsvereinbarung, die bei formwechselnder Umwandlung einer Gesellschaft zu einer SE zu schließen ist, näher konkretisiert.

A. Zum Hintergrund

Die Gründung einer europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) ist nur in bestimmten enumerativ in der SE-VO genannten Gründungsformen zulässig. Hierzu zählt unter anderem die formwechselnde Umwandlung.

Die Rechte, die in der SE mit Blick auf die unternehmerische Mitbestimmung gelten, sind grundsätzlich in der Gründungsphase der SE im Rahmen eines besonderen Verhandlungsgremiums (besonderes Verhandlungsgremium) mit einem besonderen Arbeitnehmergremium zu vereinbaren. Diese SE-Beteiligungsvereinbarung hat im Fall einer durch Formwechsel gegründeten SE zwingend in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß wie in der Ausgangsgesellschaft zu haben (§ 21 Abs. 6 SEBG; Artikel 4 Abs. 4 SE-Beteiligungsrichtinie)

Nach der aktuellen Entscheidung des EuGH vom 18.10.2022, Az. C-677/20 gehört zu diesem Mindestniveau auch die Einhaltung eines separaten Wahlgangs aller im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften (auch der ausländischen) zur Bestimmung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der SE.

B. Inhalt der Entscheidung des EuGH

Der EuGH hatte über die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 18.08.2020, 1 ABR 43/18) in einem Verfahren zu entscheiden, dass die Frage der Wirksamkeit der SE-Beteiligungsvereinbarung der SAP SE zum Gegenstand hatte. Die SAP SE war im Jahr 2014 durch einen Formwechsel aus der SAP AG entstanden. Die bei dem Formwechsel getroffene Beteiligungsvereinbarung sah vor, dass ein auf 12 Mitglieder verkleinerter, weiterhin paritätisch besetzter Aufsichtsrat gebildet wird. Ebenfalls anders als nach dem für die formwechselnde SAP AG geltenden MitbestG konnten die Gewerkschaften zwar Kandidaten für einen Teil der auf die deutschen Arbeitnehmer entfallenden Aufsichtsratssitze vorschlagen, es war jedoch kein von der Wahl der übrigen Arbeitnehmervertreter getrennter Wahlgang vorgesehen. Es waren also unter Beibehaltung des zahlenmäßigen Mitbestimmungsniveaus (50:50) verschiedene „Optimierungen“ gegenüber dem vorher geltenden MitbestG vereinbart worden. Zwei Gewerkschaften stritten nun mit der formgewechselten SE über die Wirksamkeit und den Fortbestand der ursprünglichen Beteiligungsvereinbarung mit Blick auf ihr ursprüngliches Recht auf einen separaten Wahlgang zur Bestimmung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auf Basis des deutschen Rechts dem Antrag der Gewerkschaften stattzugeben sei. Das BAG stellte ferner die Unwirksamkeit der Regelungen der SE-Beteiligungsvereinbarung fest und legte aufgrund von Zweifeln an der Auslegung der zugehörigen EU-Richtline 2001/86/EG (SE-Beteiligungsrichtlinie) dem EuGH die Rechtsfrage vor, ob die SE-Beteiligungsrichtlinie eventuell hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung ein geringeres Schutzniveau als das deutsche Recht vorsehe. Nach der SE-Beteiligungsrichtlinie muss grundsätzlich die getroffene SE-Beteiligungsvereinbarung in qualitativ gleichwertigem Maß und in Bezug auf alle Komponenten zumindest dem Arbeitnehmerschutzniveau entsprechen, das vor der Umwandlung einer Gesellschaft in eine SE galt (sogenanntes Vorher-Nachher Prinzip).

Der EuGH entschied nun, dass durch die SE-Beteiligungsvereinbarung nicht sichergestellt werden könne, dass auch Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat beteiligt seien. Dies stünde dem Zweck des getrennten Wahlgangs für die Kandidaten der Gewerkschaften entgegen. Die „Sitzplatzgarantie“ der Gewerkschaften aus dem MitbestG sah der EuGH wie schon das BAG als „prägendes Element“ und damit als geschützte Komponente der Mitbestimmung an. Die entsprechenden Regelungen in der streitgegenständlichen SE-Beteiligungsvereinbarung genügten daher nicht den Mindestanforderungen des Artikels 4 Abs. 4 SE-Beteiligungsrichtline (dieser Absatz wurde wortgleich in § 21 Abs. 6 SEBG umgesetzt). Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der EuGH ausdrücklich hervorhob, dass das Recht, einen bestimmten Anteil an Arbeitnehmervertretern zur Wahl zum Aufsichtsrat des Unternehmens vorzuschlagen, nicht nur deutschen Gewerkschaften vorbehalten sein dürfte. Dieses Recht müsse vielmehr auf alle in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben vertretenen Organisationen ausgeweitet werden. Offen bleibt in der Entscheidung, welche Folgen die materielle Teilunwirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung für deren Fortbestand hat.

C. Bedeutung der Entscheidung

In der Bundesrepublik Deutschland sind gegenwärtig mehr als 400 operativ tätige Gesellschaften in der Rechtsform der SE aktiv. Viele davon unterfielen vor ihrer Gründung als SE entweder keiner unternehmerischen Mitbestimmung oder lediglich der Mitbestimmung nach dem DrittelbG. Für erstere hat die Entscheidung keine Bedeutung, für letztere zumindest nur eine abgeschwächte.

Für SEs, die vor ihrer Gründung den MitbestG unterfielen, hat die vorliegende Entscheidung des EuGH weitreichende Folgen und wirft insoweit für bestehende und neu zu gründende SEs diverse Fragen auf. Dies gilt – zumindest unmittelbar – wiederum nur für solche SEs, die durch Formwechsel gegründet wurden oder werden und für die eine Beteiligungsvereinbarung getroffen wurde oder wird, weil der hier angewandte § 21 Abs. 6 SEBG nur für diese Gründungsform und nicht für die sog. Auffanglösung anwendbar ist.

Auf Seiten der materiellen Voraussetzungen stellen sich folgende Fragen:

  • Bleibt die häufig vereinbarte Verringerung der zahlenmäßigen Größe des Aufsichtsrats (oft auf 12 Mitglieder) zulässig?
  • Bleibt der Verzicht auf einen Arbeitsdirektor (§ 33 MitbestG) zulässig?
  • Bleiben Abweichungen bei den Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertreter (§ 9 ff. MitbestG) und den Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter (§ 27 Abs. 1 MitbestG) zulässig?
  • Bleiben Abweichungen hinsichtlich Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Leitungsorgans (§ 31 MitbestG) zulässig?

Ist eine Beteiligungsvereinbarung nach den obigen Maßstäben (möglicherweise) rechtswidrig, stellen sich folgende rechtliche und praktische Fragen:

  • Ist die betroffene Beteiligungsvereinbarung insgesamt nichtig oder werden lediglich entstandene Lücken geschlossen?
  • Wird ein neues Beteiligungsverfahren ausgelöst oder wird – insgesamt oder zur Lückenfüllung – auf die Auffanglösung zurückgegriffen?
  • Ist im Falle eines neuen Beteiligungsverfahrens ein neues BVG zu bilden oder vertritt der bestehende SE-Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer?
  • Gibt es Folgen für bestehende Beschlüsse des Aufsichtsrats (z.B. Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans)?
  • Wie werden die Registergerichte und Arbeitsgerichte mit der unklaren Rechtslage umgehen?

Zuletzt bleibt festzuhalten, dass die Entscheidung auch für den grenzüberschreitenden Formwechsel und die grenzüberschreitende Spaltung Anwendung finden dürfte, sofern eine Beteiligungsvereinbarung geschlossen wird und vorher das deutsche MitbestG anwendbar war.