Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden dem EuGH vorgelegt
Neben dem vielbeachteten Urteil um den Einsatz von Werbe-Cookies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 28. Mai 2020 eine weitere Entscheidung getroffen: Das Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob und unter welchen Bedingungen Verbraucherschutzverbände bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) klagebefugt sind (Beschl. v. 28.05.2020, Az. I ZR 186/17). Unstreitig können betroffene Personen bei Datenschutzverstößen gegen die datenverarbeitenden Unternehmen vorgehen. Offen ist hingegen, Verbraucherschutzverbänden nach nationalem Recht eine Klagebefugnis zusteht. Der EuGH hatte dies zur vormals geltenden Datenschutzrichtlinie bejaht, sich aber zur Rechtslage unter Geltung der DSGVO nicht abschließend positioniert.
In der Vergangenheit hat vor allem der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) mehrfach wegen Datenschutzverstößen gegen nationale und internationale Unternehmen geklagt. Auch in dem Verfahren I ZR 186/17 geht es um eine Klage des vzbv gegen Facebook wegen der Gestaltung des „App-Zentrums“. Der vzbv leitet seine Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ab. Wie diese nationalen Vorschriften vor dem Hintergrund von Art. 80 und 84 DSGVO zu interpretieren sind, werden nun die Richter in Luxemburg entscheiden.