Bau- und Immobilienrecht

HOAI-Sätze verstoßen gegen Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Die in der HOAI vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze verstoßen gegen die Vorgaben der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, so der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 04. Juli 2019 – Rs. C-377/17.

Hintergrund

Die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Richtlinie 2006/123) verpflichtet die Mitgliedstaaten u.a. dazu, nationale Regelungen so auszugestalten, dass sie die Vorgaben des vorrangigen Unionsrechts (insbesondere die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) nicht ohne Rechtfertigung einschränken. Die Europäische Kommission warf der Bundesrepublik Deutschland vor, dass die in der HOAI (Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure) vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze gegen Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie verstoßen. Danach muss eine nationale Regelung nichtdiskriminierend, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte die Auffassung der Kommission. Danach liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 15 Abs. 2 lit. g) und Abs. 3 der Richtlinie vor.

Der EuGH stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze keine direkte oder indirekte Diskriminierung (Art. 15 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie) darstellen und, dass sie zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich sind (Art. 15 Abs. 3 lit. b) der Richtlinie). Dazu gehört die Qualität der Planungsleistungen, der Verbraucherschutz, die Bausicherheit, der Erhalt der Baukultur und das ökologische Bauen.

Der EuGH ordnete die Mindest- und Höchstsätze der HOAI jedoch als mit den Vorgaben der Richtlinie unvereinbar ein, da sie unverhältnismäßig sind (Art. 15 Abs. 3 lit. c) der Richtlinie). Demnach sind die Mindestsätze nicht geeignet, um die hohe Qualität der Planungsleistungen und den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Es fehle insofern an einer kohärenten und systematischen Verfolgung der angestrebten Ziele, da Planungsleistungen in Deutschland bereits ohne den Nachweis entsprechender fachlicher Eignung erbracht werden könnten. Die Höchstsätze der HOAI sind ausweislich der Entscheidung des EuGH zwar geeignet, die benannten Ziele zu erreichen. Gleichwohl ordnet der EuGH sie als unangemessen im Sinne der Norm ein, da weniger einschneidende Maßnahmen zur Zielerreichung existieren.

Praxishinweise

Mit der Entscheidung des EuGH dürften sich Architekten und Ingenieure im Falle von Streitfällen mit ihrem Auftraggeber regelmäßig nicht mehr erfolgreich darauf berufen können, dass das vereinbarte Honorar den von der HOAI vorgegebenen Mindestsatz unterschreitet.

In Bezug auf bereits abgeschlossene und laufende Planerverträge ändert sich für öffentliche Auftraggeber und deren Auftragnehmer jedoch nichts. Die auf die HOAI verweisenden Verträge bleiben wirksam. Da die Grundlage für die Abrechnung der zu erbringenden Leistungen rechtmäßig vereinbart wurde, besteht dahingehend auch kein Anpassungsbedarf.

Für neue Planerverträge gilt jedoch, dass die in der HOAI vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze bei der Honorarermittlung nicht mehr angewendet werden dürfen. Das Honorarmodell der HOAI kann jedoch weiter vereinbart werden. Es muss, wie auch andere anwendbare Vergütungsmodelle (bspw. die Vergütung nach Leistungsaufwand) ausdrücklich vertraglich geregelt werden. Ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung wird zukünftig im Zweifel die ortsübliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 i.V.m. § 650q BGB als vereinbart gelten. Da sich die rechtliche Einordnung des EuGH gerade nicht auf die anderen Vorgaben der HOAI (bspw. in Bezug auf die Nebenkosten oder Leistungsbilder) bezieht, können Auftraggeber zukünftig in ihren Planerverträgen weiterhin von den nicht betroffenen Regelungen der HOAI Gebrauch machen. So können in Planerverträgen, die öffentliche Auftraggeber nach Durchführung eines Vergabeverfahrens abschließen, die Leistungsbilder der HOAI abgebildet sein und bspw. von den Bietern im Vergabeverfahren die Abgabe eines Pauschalpreises je Leistungsbild verlangt werden.

Entscheidend wird sein, dass öffentliche Auftraggeber das Urteil und seine Reichweite kennen und in der Praxis beachten. Die daraus entstehenden rechtlichen Folgen sind in jedem Fall handhabbar und gestatten unter Umständen sogar weitere Spielräume als zuvor.