Gesellschaftsrecht Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

Geldwäschegesetz: Neues Transparenzregister bringt Offenlegungspflichten

Am 26.6.2017 ist das neu gefasste Geldwäschegesetz („GwG“) zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Das GwG regelt u.a. die Einführung eines sog. Transparenzregisters.

Ziel des Transparenzregisters ist es, wirtschaftliche Verflechtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkennbar zu machen. Vor diesem Hintergrund werden bestimmte im Inland ansässige Vereinigungen verpflichtet, Angaben zu sog. wirtschaftlich Berechtigten an das neu errichtete Transparenzregister zu melden.

Das Transparenzregister schafft für viele Unternehmen bzw. Unternehmer neue Mitteilungs- und Offenlegungspflichten.

Doch was genau bedeutet die neue gesetzliche Regelung für ein Unternehmen, die natürliche Personen „hinter“ dem Unternehmen oder das Geschäftsleitungsorgan?

Welche Hauptpflichten bestehen?

Ziel des Gesetzes ist es, die hinter einer jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Struktur stehenden natürlichen Personen zu erfassen. Das Geldwäschegesetz normiert vor diesem Hintergrund für sog. Vereinigungen/Rechtsgestaltungen

  • Mitteilungspflichten zum Transparenzregister;
  • gleichzeitig Angabepflichten der wirtschaftlich Berechtigten gegenüber ihrer jeweiligen Vereinigung;
  • Pflichten zur Aufbewahrung der Angaben für die Vereinigung/Rechtsgestaltung; sowie
  • Pflichten zu deren regelmäßiger Aktualisierung.

Die Mitteilungen waren erstmals zum 01.10.2017 zu tätigen.

Welche Vereinigungen/Rechtsgestaltungen sind betroffen?

Der Begriff Vereinigungen erfasst alle juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften, d.h. also die AG, KGaA, SE, GmbH, OHG, KG, PartG genauso wie eingetragene/wirtschaftliche Vereine, eingetragene Genossenschaften und die rechtsfähige Stiftung. Die GbR ist vom Anwendungsbereich mangels Eintragung ausgenommen. Gleiches gilt für die stille Gesellschaft.

Mitteilungspflichtig sind insgesamt nur solche Vereinigungen, die ihren Satzungssitz in Deutschland haben.

Unter den Begriff Rechtsgestaltungen lassen sich insbesondere Trusts und nichtrechtsfähige Stiftungen mit einem aus Sicht des Stifters eigennützigen Stiftungszweck eingruppieren.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

„Kontrolle“ soll insbesondere dann vorliegen, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Hinsichtlich der Frage, wann eine beherrschende Einflussmöglichkeit vorliegt, verweist das GwG auf § 290 II bis IV HGB entsprechend.

Es ist unerheblich, ob diese Person im In- oder Ausland ansässig ist oder welche Staatsangehörigkeit sie hat.

Kann keine natürliche Person ermittelt werden oder bleiben Zweifel, ob die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, greift eine Fiktion: Der gesetzliche Vertreter bzw. geschäftsführende Gesellschafter des Unternehmens gilt als wirtschaftlich Berechtigter.

Für rechtsfähige Stiftungen sieht das GwG Sonderregelungen vor.

Was umfasst die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister?

Die Vereinigung/Rechtsgestaltung hat dem Transparenzregister elektronisch folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort sowie
  • Art und der Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung.

Aus den Angaben zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung muss deutlich werden, woraus sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt. Diese kann sich grundsätzlich durch die Beteiligung, insbesondere durch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (Absprachen, Befugnisse) oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner, ergeben.

Für Stiftungen und sonstige Rechtsgestaltungen gelten Sonderregelungen.

Wie werden die wirtschaftlich Berechtigten ermittelt?

Damit die Vereinigung/Rechtsgestaltung der Mitteilungspflicht genügen kann, muss sie auch über die entsprechenden Informationen verfügen.

Vor diesem Hintergrund normiert das GwG eine sog. „Angabepflicht“ des unmittelbar/mittelbar wirtschaftlich Berechtigten. Der Umfang des wirtschaftlichen Interesses ist von diesem in der Weise zu konkretisieren, dass Beteiligungen an der Vereinigung selbst (insbes. Kapitalanteil, Stimmrecht), die Ausübung von Kontrolle auf andere Weise (z. B. durch Absprachen unter den Anteilseignern) oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter eines geschäftsführenden Gesellschafters anzugeben sind.

Eine Nachforschungspflicht der Mitteilungspflichtigen ist nicht normiert. Mitteilungspflichtige Angaben, die in der Sphäre des Unternehmens liegen, könnten diesem jedoch zugerechnet werden. Zudem haben die Vertretungsorgane die Aufgabe, in regelmäßigen Abständen (jährlich) die vorhandenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aktuell zu halten. In diesem Umfang unterfällt auch dieser Aspekt der Compliance-Pflicht der Vertretungsorgane.

In Konzernunternehmen kann eine Einheit gleichzeitig der Angabe- und Mitteilungspflicht unterliegen.

Wann entfällt die Mitteilungs-/ Angabepflicht?

Um den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten nicht unnötig zu erhöhen, enthält das GwG Regelungen, bei deren Vorliegen die Mitteilungs- und/oder Angabepflichten als erfüllt gelten. Im Einzelnen:

(1) Bei börsennotierten Gesellschaften (organisierter Markt oder EU-Börsenplätze mit vergleichbaren Transparenzstandards) gelten die Pflichten mit Blick auf die Vorgaben des WpHG etc. stets als erfüllt.

(2) Soweit die Angaben bereits aus öffentlichen Registern wie dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister hervorgehen (z. B. aufgrund der formalen Stellung des wirtschaftlich Berechtigten als Anteilseigner – u.a. in der Gesellschafterliste-, als Geschäftsführer oder gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft), ist eine Mitteilung/Angabe ebenfalls nicht erforderlich.

(3) Das unternehmensinterne Aktienregister einer nicht börsennotierten Gesellschaft genügt den Anforderungen des GwG nicht. Die Aktiengesellschaft hat daher die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Die Angabepflicht des Aktionärs wiederum gilt durch Eintragung in das Aktienregister als erfüllt.

Wer hat Einsicht in das Transparenzregister?

Das elektronische Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt und ist für die Öffentlichkeit nur beschränkt zugänglich.

Behörden haben Zugang zu dem Transparenzregister, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (Strafverfolgungsbehörden, Bundeszentralamt für Steuern).

Darüber hinaus ist die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Jedenfalls aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass das berechtigte Interesse in Zusammenhang mit dem Zweck des Gesetzes (Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung) stehen muss. Auch bei einem berechtigten Interesse sind „nur“ Monat und Jahr der Geburt sowie das Wohnsitzland einsehbar.

Für den wirtschaftlich Berechtigten besteht die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise zu beschränken. Erforderlich hierfür ist die Darlegung, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des wirtschaftlich Berechtigten entgegensteht. Als Beispiele hierfür genannt werden die Gefahr bestimmter Straftaten oder die Minderjährigkeit eines wirtschaftlich Berechtigten. Dazu müssten aber auch die Geheimhaltungsinteressen zwecks Vermeidung von Erbauseinandersetzungen oder mit Blick auf Konkurrenzunternehmen zählen.

Die Einsichtnahme ist erstmals ab dem 27.12.2017 möglich. Die Rechtsverordnung, die Details zur Einsichtnahme und Beschränkung regeln wird, steht derzeit noch aus.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Transparenzpflichten des GwG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das gilt sowohl für die Angabe- als auch Mitteilungspflichten. Die Höhe der Geldbuße beläuft sich selbst bei einfach gelagerten Verstößen auf bis zu 100.000 Euro. Zudem kommt eine Bußgeldverantwortlichkeit der aufsichtspflichtigen Personen nach § 130 OWiG in Betracht.

Neben der Verhängung von Bußgeldern kann es auch zu einer negativen Öffentlichkeitswirkung kommen: Die Aufsichtsbehörde kann auf ihrer Website bekannt machen, wenn Bußgelder verhängt wurden – und zwar unter Angabe von Art und Charakter des zugrundeliegenden Verstoßes sowie den jeweiligen Verantwortlichen.

Welche Neuerungen bei der Gesellschafterliste der GmbH ergeben sich?

Abschließend halten wir es für wichtig, auch auf die neuen Anforderungen an die Angaben in den Gesellschafterlisten einer GmbH hinzuweisen.

In den Gesellschafterlisten sind ab dem 26.06.2017 nicht nur die Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort (bei Gesellschaften: Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer) sowie die Nennbeträge und laufenden Nummern der Geschäftsanteile aufzuführen; die Gesellschafterliste hat zudem die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte prozentuale Beteiligung am Stammkapital ausdrücklich zu benennen. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem gesondert der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz anzugeben.

Besonderheiten ergeben sich darüber hinaus für die GbR: Neben der GbR selbst sind deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort aufzulisten.