Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Fördermittel in Zeiten der Haushaltssperre

Verfasst von

Dr. Andreas Stricker

Auf eine Gewährung von Fördermitteln besteht grundsätzlich kein Anspruch. Selbst wenn sie im Haushalt bereits veranschlagt wurden, kann der Einzelne hieraus keine Rechte herleiten. Auch in Förderprogrammen wird oft darauf hingewiesen, dass diese nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Und so kann es sein, dass Antragsteller leer ausgehen, wenn die bereitgestellten Mittel bereits erschöpft sind oder das Förderprogramm im Nachgang geändert wird. Hinzu tritt nunmehr die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) ausgesprochene Haushaltssperre, wodurch einzelne Fördervorhaben und Förderprogramme zumindest zeitweise nicht mehr bedient werden können (siehe dazu Blogbeitrag „Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Nachtragshaushalt 2021 auf staatliche Beihilfen und Förderprogramme“). Davon zu unterscheiden ist die Lage, wenn Fördermittel bereits bewilligt wurden.

Zuwendungsbescheid als Rechtsgrundlage

In diesem Fall vermittelt der Zuwendungsbescheid ein Recht auf das “Erhalten- und Behaltendürfen“, sofern im Weiteren die Vorgaben eingehalten werden. Dies betrifft auch länger laufende Projekte, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken, sofern die erfolgte Bewilligung auch der zukünftigen Mittel auf einer entsprechenden Verpflichtungsermächtigung beruht.

Eine Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids und eine Rückforderung der Fördermittel kann in diesem Fall grundsätzlich nur erfolgen, wenn ein spezifischer Grund vorliegt. Dieser kann sich aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Rahmen der Beantragung ergeben oder wenn eine sogenannte Zweckverfehlung bzw. ein Auflagenverstoß im Zusammenhang mit der Förderung erkennbar wird. Dies sind Umstände, die aus der Sphäre des Zuwendungsempfängers kommen und er überwiegend steuern kann. Wie sieht es aber aus, wenn eine Haushaltssperre greift?

Haushaltsperre und Widerrufsvorbehalt

Mit Blick auf Haushaltsperren kann ggf. ein Widerrufsvorbehalt relevant werden, sofern er im Zuwendungsbescheid wirksam verankert wurde. Ein solcher Vorbehalt kann gerade bei angespannter Haushaltslage für den Haushaltsgleich von Bedeutung sein. Bei der haushaltswirtschaftlichen Sperre gilt, dass es das BMF von seiner Einwilligung abhängig machen kann, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.

Und so sehen die Verwaltungsvorschriften des Bundes zur Bewilligung von Zuwendungen auch vor, dass der Zuwendungsbescheid in geeigneten Fällen mit dem Vorbehalt zu versehen ist, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann. Ein Vorbehalt kommt danach insbesondere bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden in Betracht. Das BMF kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines Vorbehalts verlangen. Allerdings hat das BMF in den letzten Jahren von der Praxis abgesehen, einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt standardmäßig zu verlangen.

Anschlussbewilligungen bei langlaufenden Projekten

Davon zu unterscheiden sind Bewilligungen für langlaufende Projekte, die jeweils nur für ein Kalender- bzw. Haushaltsjahr ausgesprochen wurden. Und so sieht auch das Haushaltsführungsrundschreiben des BMF für das Jahr 2023 vor, dass in Zuwendungsbescheide bei institutionellen Förderungen oder sich wiederholenden Projektförderungen der Hinweis aufzunehmen ist, dass aus den gewährten Zuwendungen nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden kann.

Da auf eine zukünftige Förderung kein Anspruch besteht, steht die entsprechende „Anschlussförderung“ nach Ablauf des jeweiligen Jahres im Ermessen der Bewilligungsbehörde und unter dem praktischen Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit der Haushaltsmittel. Dies kann insbesondere bei institutionellen Förderungen und bei quasi-institutionellen Förderungen, die wiederholend für jeweils ein Jahr als Projektförderung über einen längeren Zeitraum gewährt wurden und deshalb faktisch wie eine institutionelle Förderung wirken („quasi“), problematisch werden - insbesondere mit Blick auf die nunmehr ausgesprochene Haushaltssperre.

Einhaltung des Bewilligungszeitraums

Gerade in der aktuellen Situation dürfte es sich auch als problematisch darstellen, wenn in einem bewilligten Förderprojekt der vorgesehene Bewilligungszeitraum nicht eingehalten wird, insbesondere wenn dieser auf das Kalender- und Haushaltsjahr beschränkt war. Der mit dem Förderbescheid vermittelte Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nur für Ausgaben, die im vorgesehenen Förderzeitraum geleistet wurden. Ausgaben, die außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen, sind per se nicht zuwendungsfähig. Der Zuwendungsgeber kann zwar unter Umständen den Bewilligungszeitraum über das jeweilige Jahresende verlängern oder im Nachgang die Ausgaben als zuwendungsfähig anerkennen. Ob aber von dieser Möglichkeit in der gegenwärtig angespannten Haushaltslage Gebrauch gemacht wird bzw. überhaupt Gebrauch gemacht werden kann, bleibt einer Abstimmung im Einzelfall vorbehalten.