Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

EuGH: Förder- und Ausgleichsmechanismus nach EEG 2012 ist keine Beihilfe

Mit Urteil vom 28. März 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der Fassung von 2012 enthaltene Förderung keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt (Az. C-405/16 P).

Zum Hintergrund: Das EEG enthält (in allen seinen Fassungen) einen Mechanismus zur Förderung von Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas erzeugen, indem es diesen für den erzeugten Strom die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung garantiert. Die den Netzbetreibern hieraus erwachsenden zusätzlichen Kosten werden durch die sog. EEG-Umlage finanziert, die letztlich von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen getragen wird. Nach dem EEG 2012 waren diese berechtigt, die von ihnen als EEG-Umlage gezahlten Beträge auf die Stromverbraucher abzuwälzen, was sie in der Praxis auch taten, nicht aber dazu verpflichtet. Zugunsten der stromintensiven Unternehmen sah das EEG 2012 eine Besondere Ausgleichregelung vor, die eine Verringerung der EEG-Umlage für diese Unternehmen ermöglichte.

Im Dezember 2013 eröffnete die Europäische Kommission (EU-Kommission) wegen des Verdachts, dass auf Grundlage des EEG 2012 staatliche Beihilfen gewährt wurden, das Prüfverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland. In ihrem Beschluss vom 25. November 2014 kam die EU-Kommission zu dem Schluss, dass die Förder- und Ausgleichregelung des EEG 2012 als Beihilfe einzustufen sei. Gegen diesen Beschluss erhob Deutschland Klage zum Gericht der Europäischen Union (EuG), die allerdings er-folglos war, da das EuG sich der Bewertung der EU-Kommission anschloss (Az. T-47/15).

Erst das Urteil des EuGH von Ende März dieses Jahres, das auf das von Deutschland eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG folgte, hat den Streit um das EEG 2012 zu einem Abschluss gebracht. Es bestätigt die von Deutschland vertretene Auffassung und stellt fest, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder nicht als staatliche Mittel und damit auch nicht als Beihilfe zu qualifizieren sind. Der EuGH hebt das Urteil des EuG auf und erklärt den Beschluss der EU-Kommission für nichtig. In seiner Begründung führt der EuGH aus, dass die EEG-Umlage nicht mit einer staatlichen Abgabe gleichgestellt werden könne, da das EEG 2012 die Versorger nicht dazu verpflichtet habe, die aufgrund der EEG-Umlage gezahlten Beträge auf die Letztverbraucher abzuwälzen. Ferner betonte der EuGH, dass es für die Einstufung von Finanzmitteln als staatliche Mittel darauf ankomme, dass Mittel ständig unter staatlicher Kontrolle und den zuständigen Behörden zur Verfügung stünden. Mit Blick hierauf habe das EuG weder dargetan, dass der Staat eine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder habe, noch, dass er eine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertragungsnetzbetreiber ausübe. Der Umstand, dass die Gelder aus der EEG-Umlage ausschließlich für die gesetzlich vorgesehene Förder- und Ausgleichregelung Verwendung fänden, spreche vielmehr gegen die staatliche Verfügungsgewalt. Der Staat kontrolliere den ordnungs-gemäßen Vollzug des EEG 2012, habe aber keine staatliche Kontrolle über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder.

Das Urteil des EuGH hat zwar keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Förderung erneuerbarer Energien gemäß dem derzeit geltenden und von der EU-Kommission genehmigten EEG 2017. Für die Beurteilung von Umlagesystemen, wie sie beispielweise auch im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und in der Stromnetzentgelt-verordnung vorkommen, ist es aber insofern von großer Bedeutung, als es die diesbezüglichen laufenden Beihilfeverfahren vor den europäischen Gerichten und die nationale Gesetzesentwicklung beeinflussen kann. Was aus der Entscheidung insoweit konkret folgt, bleibt abzuwarten.