Datenschutz und Cybersecurity

EU erzielt vorläufige Einigung zum DGA

Verfasst von

Dr. Jan-Peter Ohrtmann

Am 30.11.2021 haben Verhandlungsführer des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments eine vorläufige Einigung über den Data-Governance Act (DGA, Link) erzielt. Das Gesetz bringt einige Neuerungen mit sich.

Bei dem DGA handelt es sich um die erste einer Reihe von Maßnahmen, die in der europäischen Datenstrategie 2020 (Link) angekündigt wurde. Inhaltlich soll der DGA robuste Mechanismen schaffen, um eine gemeinsame Datennutzung in der EU zu stärken. Dabei stehen drei Maßnahmen im Fokus:

  • die Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten des öffentlichen Sektors zu vereinfachen;
  • die Stärkung des Vertrauens in sog. Datenvermittlerdienste und
  • die Förderung von Datenaltruismus in der gesamten EU.

Im Einzelnen:

Weiterverwendung geschützter Daten des öffentlichen Sektors

Der DGA regelt die Weiterverwendung besonders geschützter Kategorien von Daten des öffentlichen Sektors, die Rechten anderer unterliegen. Bei den geschützten Daten handelt es sich u.a. um personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und Daten, die aufgrund der Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind. Im Hinblick auf diese Daten sieht der Act grundlegende Bedingungen vor, unter denen die Weiterverwendung erlaubt wird. Hierzu zählt ua., dass sie technisch so ausgestattet sind, dass Datenschutz, Privatsphäre und Vertraulichkeit in vollem Umfang gewahrt bleiben.

Rechtliche Grundlage für Datenvermittlerdienste

Durch den DGA soll ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, durch den sog. Datenvermittlerdienste gefördert werden sollen. Dieser Rahmen soll eine Umfeld schaffen, in dem Unternehmen und Privatpersonen einen sicheren Datenaustausch durchführen können. Um das Vertrauen in Datenvermittlerdienste zu stärken, werden diese einer Reihe von Anforderungen unterliegen. Insbesondere sollen sie neutral in Bezug auf die ausgetauschten Daten sein.

Für Einzelpersonen, deren personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sollen Datenvermittler insofern positiv sein, als sie ihre Betroffenenrechte der DS-GVO gegenüber nur einer Stelle ausüben können.

Einführung des Datenaltruismus

Darüber hinaus werden durch den DGA Regelungen geschaffen, um einen Datenaltruismus zu fördern. Dabei handelt es sich um die freiwillige Datenbereitstellung durch Einzelpersonen oder Unternehmen zum Wohle der Allgemeinheit. Hierzu ist besteht die Möglichkeit, dass sich Organisationen als „anerkannte datenaltruistische Organisation“ eintragen lassen können. Dadurch soll das Vertrauen in diese Organisationen gestärkt werden. Ein breiter Anwendungsbereich für die Praxis zeichnet sich hier aber noch nicht ab.

Zusammenfassung

Im Ergebnis kann der DGA erhebliche Auswirkungen auf die Datennutzung, Kooperationen und Geschäftsmodelle haben. Für Unternehmen, die im Umfeld vorstehender Regelungsbereiche Geschäftsmodelle entwickeln, als auch für die öffentliche Hand insgesamt ist es daher empfehlenswert, das weitere Gesetzgebungsverfahren zu verfolgen.