Endlich Klarheit im Verhältnis zwischen CTA und PSV
Der Anlass
In der betriebsrentenrechtlichen Praxis spielen Treuhandvereinbarungen, sog. Contractual Trust Agreements (CTA) eine große Rolle. Für Arbeitgeber bietet die Besicherung der betrieblichen Altersversorgung über ein CTA sowohl im nationalen (Bilanzierung nach HGB), als auch im internationalen Umfeld (Bilanzierung nach IFRS oder US-GAAP) die Möglichkeit, Pensionsverpflichtungen insbesondere aus Direktzusagen, bei kongruenter Deckung, nicht bilanzieren zu müssen. Für die Versorgungsberechtigten auf der anderen Seite, bedeutet ein CTA die Sicherung durch Vermögen des Arbeitgebers zum Zwecke ihrer Altersversorgung vor dem Zugriff von Gläubigern des Arbeitgebers und im Falle seiner Insolvenz. CTAs sind insofern für Arbeitgeber und Arbeitnehmer positiv.
Neben dem privatrechtlichen Insolvenzsicherungsmittel des CTA werden Pensionsverpflichtungen in Deutschland im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gemäß der §§ 7 ff. Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durch den PSV geschützt.
Das Verhältnis von privatrechtlichen und gesetzlichen Insolvenzschutz von Pensionsverpflichtungen stellte der PSV mit einer Klage auf Probe.
Die wesentlichen Aspekte
Der PSV hat im Jahr 2016 Klage erhoben mit dem Ziel, einen Unterlassungsanspruch gegen den Treuhänder eines insolventen Arbeitgebers zu erwirken, über ein CTA besicherte Versorgungsansprüche an die Versorgungsberechtigten auszuzahlen, die selbst nicht dem Insolvenzschutz des PSV unterfallen.
Der streitgegenständliche Treuhandvertrag enthielt ausdrücklich die Regelung, dass für den Fall, dass das Treuhandvermögen nicht zur vollständigen Befriedigung aller Rentenansprüche und -anwartschaften ausreichen sollte, die nicht durch den PSV gesicherten Leistungen vorrangig zu befriedigen seien. In dem letztlich durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall ging es insbesondere um durch das CTA besicherte Mittel zur Rentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG. Der PSV selbst ist nicht gem. § 16 BetrAVG anpassungspflichtig. Die Verteilungsregelung des Treuhandvertrags und das Absonderungsrecht des Treuhänders gemäß § 51 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) führte letztlich dazu, dass insoweit ein Forderungsübergang auf den PSV nicht stattfand. Dagegen versuchte sich der PSV mit seiner Klage zu wehren.
Dem Begehren des PSV hat das BAG jedoch mit seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung v. 22.9.2020 – 3 AZR 303/18 eine Absage erteilt.
Das BAG hat die Insolvenzfestigkeit von CTAs für Pensionsverpflichtungen bestätigt. Mit dem vorgenannten Urteil ist höchstrichterlich entschieden, dass im Insolvenzfall der Forderungsübergang auf den PSV nicht zu Nachteil der durch das CTA Berechtigten geltend gemacht werden kann. Der PSV hat es hinzunehmen, wenn ein CTA vorrangig die Ansprüche absichert, die nicht vom PSV gesichert werden und bei denen kein Forderungsübergang stattfindet.
Das BAG schafft damit Klarheit zum Verhältnis privater Insolvenzsicherung über ein CTA und gesetzlicher Insolvenzsicherung über die §§ 7 ff. BetrAVG durch den PSV. Der Arbeitgeber behält das Recht sein CTA so – wie in der Praxis üblich – auszugestalten, dass vorrangig Versorgungsansprüche besichert werden, die eben gerade nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz durch den PSV unterfallen, z. B. sog. Exzedenten. Das sind in der Regel Versorgungsansprüche von Mitarbeitern in leitenden Positionen, die einen Rentenanspruch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze haben, sowie z. B. Vermögen, das zur Rentenanpassung gem. § 16 BetrAVG auf den Treuhänder übertragen wird.
Die Praxishinweise
Das hier gegenständliche Urteil des BAG bedeutet eine Bestätigung der Praxis, in einem Treuhandvertrag eine Vereinbarung hinsichtlich der vorrangigen Befriedigung nicht über den PSV insolvenzgeschützter Ansprüche zu treffen. Insoweit empfiehlt sich die Überprüfung bestehender CTAs und gegebenenfalls deren Anpassung.