Öffentliches Wirtschaftsrecht

Ein Jahr nach dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz – aktuelle Herausforderungen für die öffentliche Hand

Verfasst von

Dr. Nicolas Sonder

Deutschland befindet sich in einem gewaltigen Infrastrukturkraftakt, wie es ihn seit Jahrzehnten nicht mehr gegeben hat. Bis zum Jahr 2030 soll es flächendeckend Glasfaseranschlüsse bis ins Haus überall dort geben, wo Menschen leben, arbeiten oder unterwegs sind. Dies stellt nicht nur Telekommunikationsunternehmen, sondern vor allem auch Bund, Länder und Kommunen vor zahlreiche Herausforderungen.

Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG), in Kraft seit dem 1. Dezember 2021, wurden sämtliche Vorschriften überarbeitet und neue Regelungen eingeführt, auf Grundlage derer der flächendeckende Netzausbau zügig umgesetzt werden kann. Nichtsdestotrotz bereitet die Umsetzung in der Praxis zum Teil Schwierigkeiten und es bestehen Unsicherheiten ob der korrekten Vorgehensweise. Als Experten auf dem Gebiet des Telekommunikationsrechts möchten wir Ihnen diese kurz vorstellen und aufzeigen, in welchen Bereichen Sie von unserem vielfältigen Beratungsangebot profitieren können.

Wegerecht

Das öffentliche Wegerecht in §§ 125 ff. TKG sieht eine umfassende und unentgeltliche Nutzungsberechtigung von Verkehrswegen für alle Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze vor, sofern die Telekommunikationslinien öffentlichen Zwecken dienen.

Genehmigungsverfahren

Durch die neue Regelung des § 127 Abs. 3 S. 2 TKG hat eine Kommune nicht länger über unvollständige Anträge für die Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien zu entscheiden, muss allerdings den Antragsteller fristgerecht (innerhalb eines Monats) auf die Unvollständigkeit hinweisen. Telekommunikationsunternehmen sehen sich mit rund 12.000 verschiedenen Behörden mit teils unterschiedlichen Formularen und Anforderungen konfrontiert, sodass es zu unvollständigen Anträgen kommt, die für die Behörden zu zeitlich aufwändigen Rückfrageschleifen führen. Eine gesetzliche Definition, welche Anforderungen an einen vollständigen Antrag zu stellen sind, besteht nicht. Dies führt zu spürbaren Unsicherheiten in der Praxis.

Darüber hinaus liegt die durchschnittliche Bearbeitungszeit derzeit bei rund vier Monaten, zugleich steigt die Zahl der eingehenden Anträge. Unumgänglich zur effektiveren Antragsbearbeitung wird daher der Ausbau der Möglichkeiten innerhalb des Onlinezugangsgesetzes (OZG) sein.

Mindertiefe Verlegung

Um den Ausbau der Gigabitinfrastrukturen zu beschleunigen und Kosten zu reduzieren, besteht nunmehr gemäß § 127 Abs. 7 TKG für Telekommunikationsunternehmen die Möglichkeit, eine mindertiefe Verlegung zu veranlassen, wenn sie die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus entstehenden Kosten oder den etwaig höheren Erhaltungsaufwand übernehmen. Die mindertiefe Verlegung ist der Kommune als Trägerin der Wegebaulast lediglich mitzuteilen, ein darüberhinausgehender Antrag ist nicht mehr von Nöten. Auch wenn die Wegebaulastträger die mindertiefe Verlegung nicht per se verweigern dürfen, besteht die Möglichkeit gemäß § 127 Abs. 8 S. 2 TKG, von den Angaben des Antragstellers abweichende Vorgaben zur Art und Weise der Errichtung bei der mindertiefen Verlegung zu machen, wenn keine anerkannten Regeln der Technik für die mindertiefe Verlegung bestehen und die Vorgaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten sind. Von dieser Option wird derzeit noch rege Gebrauch gemacht, da Sorge besteht, dass durch Alternativen zum Tiefbau Schäden an der Straße entstehen, deren Behebung die Kommunen trotz abweichender gesetzlicher Regelung in Ausnahmefällen übernehmen müssten oder die zu einem dauerhaft erhöhten Erhaltungsaufwand führen könnten.

Um die Akzeptanz alternativer Verlegmethoden zu stärken ist es daher unerlässlich, dass sich die maßgeblichen Behörden mit der voraussichtlich in den nächsten Monaten erscheinenden DIN-Norm 18220, in welcher Anforderungen und detaillierte technische Vorgaben für alternative Verlegetechniken geregelt sein werden, auseinandersetzen und Instrumente etabliert werden, um Kommunen vor möglichen Folgekosten zu schützen.

Open Access

In Bezug auf öffentlich geförderte Telekommunikationslinien und -netze enthält der neu eingeführte § 155 TKG eine Open Access-Verpflichtung. Um mögliche negative Auswirkungen wie ein wettbewerbliches Ungleichgewicht bei dem Einsatz von Beihilfen zu minimieren und den Wettbewerb zu stärken, muss auf Antrag ein diskriminierungsfreier, offener Netzzugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt werden.

In Zukunft noch intensiver ist der Fokus auf Open Access-Kooperationen im privatwirtschaftlichen Bereich zu richten. Diesbezüglich existieren keine gesetzlichen Vorgaben, sodass sich der Infrastrukturwettbewerb mittels Überbaus von Glasfaserleitungen in einigen Gebieten häuft, während in anderen Gegenden noch gar kein Anschluss besteht. Hierdurch wird der geplante flächendeckende Glasfaserausbau bis zum Jahr 2030 gefährdet, da sich auf den Ausbau in wirtschaftlich attraktiven Gebieten konzentriert wird und darüber hinaus eine geringere Netzauslastung entsteht. Zugleich kommt es zu erhöhtem Materialeinsatz, wenngleich die Ressourcen knapp sind.

Hier gilt es daher, Anreize für Open Access-Zusammenarbeit zu setzen und möglicherweise eine Gesetzesanpassung vorzunehmen. Rechtssichere Kooperationen sowie ein synergetischer Ausbau werden künftig noch weiter an Bedeutung gewinnen.

Universaldienst

Seit dem 1. Dezember 2021 besteht nicht nur ein rechtlich gesicherter Anspruch auf einen funktionalen Internetzugang, sondern auch ein Anspruch auf Versorgung mit schnellem Internet. Dies bedeutet gemäß § 157 Abs. 2 TKG, dass ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe verfügbar sein muss. Was „angemessen“ ist, regelt die am 1. Juni 2022 in Kraft getretene Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Überwacht wird die Verfügbarkeit des Mindestangebots durch die Bundesnetzagentur. Im Falle der Unterversorgung kann ein Telekommunikationsunternehmen gemäß § 161 Abs. 2 TKG durch die Bundesnetzagentur zum Anbieten einer Mindestversorgung verpflichtet werden.

Keine gesetzlichen Vorgaben gibt es jedoch hinsichtlich der Art und Weise des Mindestangebots. Daher besteht die Gefahr, dass überwiegend Kupfer als Minimallösung ausgebaut werden wird und so Kapazitäten für den Glasfaserausbau blockiert werden.

Ihre Vorteile durch unsere Beratung

Wie deutlich geworden, beinhaltet die Umsetzung des flächendeckenden Glasfaserausbaus einige Hindernisse. Die Rechtslage ist einerseits sehr komplex, andererseits sind entscheidende Fragen nicht durch Normen geregelt. Hier bedarf es kompetenter Beratung, um bestmögliche Ergebnisse zur Erreichung des Infrastrukturwandels zu erzielen.

Zögern Sie nicht, sich mit Ihrem Anliegen an unser Team zu wenden. Als Auftraggeber profitieren sie von den hohen Qualifikationen und der langjährigen Erfahrung unserer Rechtsanwält:innen im Öffentlichen Sektor.

Interesse geweckt? Weitreichendere Informationen zur Thematik entnehmen Sie gerne dem demnächst erscheinenden Beitrag „Ein Jahr nach dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz: Erste Erfahrungen aus der Praxis“