Datenschutz und Cybersecurity

DSK: Pur-Abo-Modelle grundsätzlich zulässig

Verfasst von

Dr. Jan-Peter Ohrtmann

Kathrin Isabelle Averwald

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat mit Beschluss vom 22. März 2023 anerkannt, dass sog. Pur-Abo-Modelle grundsätzlich zulässig sind. Solche Modelle werden häufig von Webseitenbetreibern der Medienbranche genutzt. Dabei haben Nutzer die Möglichkeit, zwischen einem Zugang zu Inhalten entweder durch den Abschluss eines beitragspflichtigen Abos oder (kostenfrei) durch eine Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke zu wählen.

Die DSK legt dar, dass das Tracking von Nutzern auf einer Webseite grundsätzlich auf Basis einer Einwilligung erfolgen könne, wenn ihnen alternativ ein beitragspflichtiges, trackingfreies Modell angeboten werde. Die beitragspflichtige Leistung müsse allerdings eine im Wesentlichen gleichwertige Alternative zur kostenfreien Leistung darstellen.

Darüber hinaus müsse die Einwilligung entsprechend der in der DSGVO normierten Wirksamkeitsvoraussetzungen ausgestaltet sein. Bei mehreren Verarbeitungszwecken müsse die Einwilligung der Nutzer granular erteilt werden können, so dass je Zweck für die Nutzer die Möglichkeit besteht, die Einwilligung selbst und aktiv zu erteilen oder davon abzusehen. Eine Einwilligung für mehrere Zwecke sei nur zulässig, sofern Zwecke in einem sehr engen Zusammenhang stünden.

Fazit

Der Beschluss der DSK reduziert für die Medienbranche Rechtsunsicherheiten in einem, in der Praxis hochrelevanten Bereich der Verwertung von Inhalten. Webseitenbetreiber können danach grundsätzlich die Nutzung ihrer Inhalte monetarisieren – entweder durch Einwilligung der Nutzer in die werbliche Nutzung ihrer Daten oder ein werbefreies kostenpflichtiges Abo.

Als Herausforderung verbleibt für Webseitenbetreiber, inwieweit sie bei der kostenfreien Nutzung granular für verschiedene Zwecke separate Einwilligungen einholen müssen. Dies bleibt eine Frage, die im Einzelfall zu bewerten ist.