Datenschutz und Cybersecurity

DSK-Anwendungshilfe zu Pandemiedaten (insbesondere 3G-Daten)

Verfasst von

Dr. Jan-Peter Ohrtmann

Am 20. Dezember 2021 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) eine sog. Anwendungshilfe zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten rund um Pandemie-spezifische Themen herausgegeben (siehe hier). Insbesondere behandelt sie die Berechtigung zur Verarbeitung von „3G-Daten“ der Beschäftigten. Die Anwendungshilfe ergänzt eine Pressemitteilung der DSK vom 13. März 2020 (siehe hier).

Die aktuelle Anwendungshilfe betrifft insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz sensitiver Daten und der Fürsorgepflicht von Arbeitgebern für den Gesundheitsschutz der Gesamtheit ihrer Beschäftigten einschließlich der Frage, wie eine freiwillige Einwilligung im Abhängigkeitsverhältnis vom Beschäftigten zum Arbeitgeber eingeholt werden kann.

Wesentliche Aussagen der Anwendungshilfe sind:

  • Die Führung eines „Kontakt-Tagebuches“ ist grundsätzlich zulässig.
  • Private Kontaktdaten von Beschäftigten dürften zur Pandemiebekämpfung (beispielsweise zur Kontaktaufnahme bei Risikobegegnungen) nur auf Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden.
  • Nur in Ausnahmefällen dürfe eine namentliche Bekanntgabe von positiv getesteten Beschäftigten gegenüber möglichen Kontaktpersonen erfolgen. Arbeitgeber dürften positiv getestete Beschäftigte aber zu deren Kontaktpersonen für Zwecke der Kontaktverfolgung und Aufklärung über Risikobegegnungen befragen und diese über den Kontakt mit einem (namentlich nicht genannten) positiv getesteten Beschäftigten informieren.
  • Der Einsatz von Wärmebildkameras zur Temperaturerfassung sei nur auf Grundlage einer wirksamen Einwilligung zulässig (vgl. Beschluss DSK 10.9.2020 ).
  • Konkrete, praxisnahe Bewertung der Verarbeitung von „3G-Daten“ von Beschäftigten. Die dürften durch den Arbeitgeber nur in gesetzlich geregelten Fällen verarbeitet werden, insbesondere § 28b Absatz 3 Satz 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Sofern Arbeitgeber zwecks vereinfachten Kontrollprozesses den 2G-Status ihrer Beschäftigten erheben und speichern, wird die Einwilligung der Beschäftigten empfohlen.

Im Übrigen verweist die Anwendungshilfe zu Videokonferenzsystemen auf die Orientierungshilfe und Checkliste 2020 der DSK.