Litigation, Arbitration

Die neue Sammelklage kommt: Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie liegt vor

Verfasst von

Dr. Thorsten Bonheur

Jakob Frank

Schon in wenigen Monaten sollen Verbraucherverbände Leistungsansprüche von vielen einzelnen Betroffenen bündeln und mit einer einzigen sogenannten Abhilfeklage gegen Unternehmer durchsetzen können. Dies sieht der lang erwartete Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Europäischen Verbandsklagerichtlinie vor, den das Bundesministerium der Justiz am 22. September 2022 zur Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung vorgelegt hat. Solche auf Leistung (bspw. Schadensersatz) gerichtete Sammelklagen von qualifizierten Verbraucherverbänden und anderen qualifizierten Einrichtungen waren dem deutschen Recht bisher fremd. Diese Neuausrichtung des deutschen Kollektivrechtsschutz eröffnet den klageberechtigten Stellen neue Betätigungsfelder, von denen sie erfahrungsgemäß regen Gebrauch machen werden. Gerade Unternehmen im B2C-Geschäft sollten daher frühzeitig wissen, was auf sie zukommt.

Neuordnung des Kollektivrechtsschutz: Musterfeststellungsklage und Abhilfeklage im neuen VDuG

Kern des Referentenentwurfs ist die Schaffung eines eigenständigen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes („VDuG“), mit welchem die Vorgaben der Ende 2020 auf EU-Ebene verabschiedeten Richtlinie zur Einführung der Europäischen Verbandsklage umgesetzt werden. Erst 2018 war unter dem Eindruck der Volkswagen-Diesel-Vorgänge eilig das Instrument der Musterfeststellungsklage eingeführt worden, mit welcher qualifizierte Einrichtungen die gerichtliche Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen oder Rechtsverhältnissen beantragen können, nicht jedoch von Ansprüchen selbst. Dieses Instrument soll nun beibehalten und um die neu eingeführte Abhilfeklage ergänzt werden. Das VDuG wird künftig die Regelungen zur Musterfeststellungsklage sowie zur Abhilfeklage enthalten.

Mit der Verbandsklage auf Abhilfe werden klageberechtigte Stellen nunmehr Leistungsansprüche einer Vielzahl von Verbrauchern direkt einklagen können. Die begehrte Leistung kann in einer Zahlung (z.B. Schadensersatz, Rückzahlung von Zinsbeträgen), aber auch in einer Naturalleistung wie z.B. Reparatur oder Nachlieferung einer gekauften Sache bestehen. Zahlungsklagen können auf Leistung direkt an in der Klage namentlich benannte Verbraucher gerichtet sein, aber auch auf Zahlung eines sog. kollektiven Gesamtbetrags an einen Umsetzungsfonds. Der Umsetzungsfonds wird von einem gerichtlich bestellten Sachwalter verwaltet, zu dessen wesentlichen Aufgaben es gehört, in einem nachgelagerten Umsetzungsverfahren die Individualansprüche von Verbrauchern nach Maßgabe der Abhilfeurteils zu prüfen und sodann zu erfüllen oder abzulehnen.

Voraussetzung von Abhilfeklagen ist stets, dass die Ansprüche der Betroffenen „gleichartig“ sind. Dies ist der Fall, wenn sie vom Gericht „schablonenartig“ geprüft werden können, ohne auf den Einzelfall eingehen zu müssen. Der Referentenentwurf selbst nennt Fluggastentschädigungen, aber auch Zinsnachzahlungsansprüche aus Sparverträgen, die nach bestimmten Formeln, wenn auch aus individuell verschiedenen Beträgen und Zeiträumen errechnet werden können, als Beispiele für die neue Abhilfeklage. Einen „Strafschadensersatz“, wie er insbesondere aus dem US-Recht bekannt ist, brauchen Unternehmen bei Anwendung des deutschen Rechts weiterhin nicht zu fürchten. Einen solchen sieht das deutsche materielle Recht auch nach dem Referentenentwurf weiterhin nicht vor.

Welche Streitigkeiten sind möglich?

Die deutsche Umsetzung fasst den Kreis möglicher Gegenstände einer Verbandsklage deutlich weiter als von der Verbandsklagerichtlinie vorgegeben. Während die Richtlinie Verbandsklagen nur für Verstöße gegen bestimmte, in der Richtlinie aufgeführte EU-Vorschriften vorschreibt, können Verbandsklagen in Deutschland sämtliche Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer und Rechtsverhältnisse mit diesen betreffen, die als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einzuordnen sind. Der Referentenentwurf ermöglicht damit etwa auch Verbandsklagen, die auf Kartellschadensersatzzahlungen an Verbraucher (und/oder gleichgestellte kleine Unternehmer) gerichtet sind.

Wer kann klagen?

Klageberechtigt sind nur „qualifizierte Stellen“, nationale oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die bestimmten Voraussetzungen unterliegen. Gegenüber der bisherigen Musterfeststellungsklage wird der Kreis klageberechtigter Stellen ausdrücklich auf qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten erweitert. Bei Verbraucherzentralen und anderen Verbraucherverbänden, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln geförderten werden, wird das Vorliegen der Voraussetzungen gesetzlich vermutet.

Die Verbandsklage ist nur dann zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle glaubhaft macht, dass die Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern von der Abhilfeklage bzw. der Musterfeststellungsklage betroffen sind. Den Verbrauchern im Sinne des VDuG gleichgestellt werden – wie der Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorsah – kleine Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt.

Die Finanzierung einer Verbandsklage durch einen Dritten soll im Grundsatz möglich sein. Ausgeschlossen sollen lediglich (Dritt)-Finanzierungen durch bspw. Wettbewerber des beklagten Unternehmens sein oder wenn zu erwarten ist, dass durch die (Dritt)-Finanzierung die Prozessführung der klageberechtigten Stelle zu Lasten der Verbraucher beeinflusst wird. Vor Gericht werden Prozessfinanzierungsverträge bei Verbandsklagen künftig regelmäßig offen zu legen sein.

„Opt-In“-Modell: Verbraucher müssen sich der Sammelklage frühzeitig anschließen

Sowohl von der Musterfeststellungsklage als auch von der Verbandsklage profitieren nur diejenigen Verbraucher, die ihre Ansprüche bei dem Verbandsklageregister des Bundesamtes für Justiz angemeldet haben. Der Referentenentwurf entscheidet sich damit (wie zu erwarten war) für ein sogenanntes „Opt-In“-Modell, das für die Musterfeststellungsklage schon vorher galt. Die Anmeldung muss zudem frühzeitig erfolgen, nämlich spätestens am Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Oberlandesgericht. Den Verbrauchern bleibt damit keine Möglichkeit, erst einmal das Urteil oder einen etwaigen Vergleich abzuwarten, um zu prüfen, ob ihnen das Ergebnis zusagt, bevor sie sich der Verbandsklage anschließen. Die Anmeldung zur Verbandsklage schließt eine parallele Individualklage des Verbrauchers aus.

Ablauf des gerichtlichen Abhilfeverfahrens

Der Referentenentwurf sieht für den gerichtlichen Ablauf eines Abhilfeverfahrens ein 3-Phasen-Modell vor, das in geeigneten Fällen zur Anwendung kommen kann:

In der ersten Phase kann das Gericht – erstinstanzlich zuständig ist wie schon bisher bei der Musterfeststellungsklage das Oberlandesgericht – durch ein Abhilfegrundurteil entscheiden, das die Abhilfeklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zudem soll das Urteil festlegen, welche Nachweise von den Verbrauchern zu erbringen sind, um ihre Betroffenheit zu belegen.

Es folgt eine Vergleichsphase, in der die Parteien eine gütliche Einigung über die Abwicklung des Rechtsstreits anstreben sollen. Ein etwaiger Vergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts.

Schließen die Parteien keinen wirksamen Vergleich, so setzt das Gericht das Abhilfeverfahren fort. Diese dritte Phase endet mit einem Abhilfeendurteil, in dem das Gericht im Wege der vereinfachten Schadensermittlung (Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO) das Unternehmen auch zur Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrages zu Händen eines gerichtlich bestellten Sachwalters verurteilen kann, der dann im Umsetzungsverfahren die individuellen Ansprüche der einzelnen Verbraucher prüft und ggf. erfüllt.

Die Zahlung des kollektiven Gesamtbetrags schließt die Angelegenheit für das verurteilte Unternehmen nicht in allen Fällen ab: Bei Unzulänglichkeit des zunächst festgesetzten Gesamtbetrags kann die klageberechtigte Stelle während des Umsetzungsverfahrens Klage auf Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags erheben (Erhöhungsverfahren). Umgekehrt hat das Unternehmen einen Rückzahlungsanspruch in Bezug auf Beträge, die bis zur Beendigung des Umsetzungsverfahrens nicht an die berechtigten Verbraucher ausgekehrt oder für Kosten benötigt wurden.

Ein Ablauf in den beschriebenen drei Phasen ist nicht stets erforderlich. Insbesondere kann dann, wenn die Verbandsklage unmittelbar auf Zahlung an bestimmte Verbraucher gerichtet und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, das Gericht sogleich durch (ggf. stattgebendes oder abweisendes) Abhilfeendurteil entscheiden.

Wie kommen die Verbraucher an ihr Geld – was müssen Unternehmen leisten

Hat das Gericht durch Abhilfeendurteil zu Gunsten der Verbraucher entschieden, schließt sich daran das sogenannte Umsetzungsverfahren an. Im Umsetzungsverfahren prüft der vom Gericht bestellte Sachwalter selbstständig die Anspruchsberechtigung der einzelnen Verbraucher, die sich der Abhilfeklage angeschlossen haben. Berechtigte Ansprüche werden sodann unmittelbar vom Sachwalter aus dem vom ihm eingerichteten und von dem verurteilten Unternehmen entsprechend dem Abhilfeendurteil finanziell ausgestatteten Umsetzungsfonds erfüllt. Die einzelnen Verbraucher brauchen also zur Durchsetzung ihrer Ansprüche keine Individualklage mehr zu erheben.

Weitere Aspekte

Der Referentenentwurf sieht eine Vielzahl weiterer Regelungen vor, die hier nur schlagwortartig zusammengefasst seien: Die klageberechtigten Stellen müssen auf ihrer Internetseite unter anderem darüber informieren, welche Verbandsklagen sie erheben wollen. Für Unternehmen ist so frühzeitig erkennbar, ob bei bestimmten, haftungsträchtigen Sachverhalten ein Prozess gegen sie droht und entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind. Unternehmen kann ferner künftig ein Bußgeld aufgegebenen werden, wenn sie der Aufforderung des Gerichts zur Vorlage bestimmter Unterlagen oder Gegenstände nicht nachkommen.

Ausblick

Die Ende 2020 in Kraft getretene Verbandsklagen-Richtlinie muss bereits bis zum 25. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt sein, wobei die Erhebung einer Verbandsklage spätestens ab dem 25. Juni 2023 möglich sein muss. Dass erst im September 2022 ein Referentenentwurf zur Umsetzung vorgelegt wurde, lässt nicht mehr viel Zeit für eine intensivere Diskussion des Entwurfs. Feststehen dürfte bereits jetzt insbesondere der weite Anwendungsbereich der deutschen Verbandsklage. Auf die Unternehmen kommen mit dem neuen Instrument der Abhilfeklage neue Herausforderungen aus und im Zusammenhang mit kollektiver Anspruchsverfolgung zu.

 

Die Autoren dieses Beitrags sind Thorsten BonheurJakob FrankDr. Martin J. Beckmann und Dr. Roman Dörfler.

 

Einer der Schwerpunkte der Dispute Resolution Praxis von PwC Legal ist die Vertretung von Unternehmen bei der Abwehr von Kollektiv- und Massenklagen, wobei auch state-of-the-art Legal Tech-Lösungen zum Einsatz kommen. Insbesondere bei dem schon bislang vorgesehenen Instrument des kollektiven Rechtsschutzes im deutschen Recht – der Musterfeststellungsklage – hat das Dispute Team umfangreiche Praxiserfahrungen. Gleiches gilt für die Abwehr von Verbandsklagen nach dem UKlaG.