Anforderungen an die Ermächtigung einzelner Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft nach § 25 Abs. 3 S. 1 GenG
Das OLG Bamberg hat im Rahmen einer Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO (Beschluss vom 25. März 2020, Az.: 4 W 21/20) zu den Anforderungen an eine Ermächtigung eines zur Gesamtvertretung befugten Vorstandsmitglieds nach § 25 Abs. 3 GenG zur Vornahme von Rechtsgeschäften in einem aus zwei Mitgliedern bestehenden Vorstand Stellung genommen.
Hintergrund
Wie bei der Aktiengesellschaft besteht auch bei der Genossenschaft nach § 25 Abs. 3 S. 1 GenG die Möglichkeit, dass zur Gesamtvertretung berechtigte Mitglieder des Vorstands einzelne Mitglieder von ihnen zur (alleinigen) Vornahme von Rechtsgeschäften ermächtigen. Diese der Erleichterung des Rechtsverkehrs dienende Möglichkeit besteht auch in denjenigen Konstellationen, in denen der Vorstand gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung befugt ist (vgl. § 25 Abs. 3 S. 2 GenG, sog. unechte Gesamtvertretung).
Im Schrifttum besteht grundsätzlich Einigkeit, dass für eine wirksame Ermächtigung nicht sämtliche zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder mitwirken müssen. Vielmehr genüge es, wenn die Ermächtigung von entsprechenden Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl ausgesprochen wird.
Die wohl vorherrschende Ansicht geht dabei davon aus, dass das zu ermächtigende Vorstandsmitglied an einer Ermächtigung mitwirken darf. Im Fall der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder (echte Gesamtvertretung) müsse das zu ermächtigende Vorstandsmitglied an der Ermächtigung daher mitwirken, da der Vorstand ohne das Vorstandsmitglied nicht vertretungsbefugt ist.
Die im Genossenschaftsrecht teilweise vertretene Gegenauffassung geht hingegen davon aus, dass das zu ermächtigende Vorstandsmitglied an seiner eigenen Ermächtigung nicht mitwirken kann. Entsprechend lassen Vertreter dieser Auffassung es ausreichen, dass für eine hinreichende Ermächtigung nur so viele Vorstandsmitglieder mitwirken müssen, dass unter Hinzuzählung des ermächtigten Vorstandsmitglieds die konkreten Voraussetzungen für eine Gesamtvertretung vorliegen. Im zweiköpfigen, gesamtvertretungsberechtigten Vorstand bedeutet dies praktisch, dass nur die Ermächtigung des ermächtigenden Vorstandsmitglieds – nicht jedoch die Ermächtigung des ermächtigten Vorstandsmitglieds – erforderlich ist.
Über diese Frage der Mitwirkungsbedürftigkeit des ermächtigten Vorstandsmitglieds an der Ermächtigung hatte nunmehr das OLG Bamberg zu befinden:
Der Entscheidung lag (verkürzt) folgender Sachverhalt zugrunde:
Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahren waren zwei Löschungsbewilligungen hinsichtlich Grundpfandrechten, die mit Schreiben vom 4. Februar 2020 dem zuständigen Grundbuchamt durch die beauftragte Notarin vorgelegt wurden, die den grundbuchrechtlichen Vollzug beantragte. Eine der Löschungsbewilligungen stammte von der im späteren Beschwerdeverfahren beteiligten eingetragenen Genossenschaft. Laut Genossenschaftsregister wurde die eingetragene Genossenschaft durch die alleinigen Vorstandsmitglieder A und B gemeinschaftlich vertreten.
Die Löschungsbewilligung der eingetragenen Genossenschaft wurde alleinig durch das Vorstandsmitglied B unterzeichnet, der aufgrund einer notariell beurkundeten Vollmacht aus dem Vorjahr für diese handelte. In der Vollmachtsurkunde ermächtigte Vorstandsmitglied A gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GenG Vorstandsmitglied B zur Vertretung der eingetragenen Genossenschaft in bestimmten Grundbuchsachen.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2020 teilte das Grundbuchamt der Notarin mit, dass ein Eintragungshindernis bestehe. Die Löschung des Grundpfandrechts sei nur durch ein Vorstandsmitglied bewilligt und die vorgelegte Vollmacht nur durch ein Vorstandsmitglied erteilt. Hiergegen wandte sich die beauftragte Notarin mit der Begründung, dass Vorstandsmitglied B sich nicht selbst ermächtigen könne und müsse, so dass eine Bevollmächtigung durch Vorstandsmitglied A ausreichend sei.
Nachdem das zuständige Amtsgericht der Beschwerde nicht abhalf, legte es das Verfahren dem OLG Bamberg zur Entscheidung vor.
Entscheidung
Das OLG Bamberg weist die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ab. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Mitwirkung des ermächtigten Vorstandsmitglieds im konkreten Fall bei der Ermächtigung erforderlich gewesen sei. Dem Wortlaut des § 25 Abs. 3 S.1 GenG sei kein Hinderungsgrund für die Mitwirkung des ermächtigten Vorstandsmitglieds zu entnehmen. Im Übrigen argumentiert das Gericht mit dem Willen des historischen Gesetzgebers.
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Bamberg folgt in der Frage der (notwendigen) Mitwirkung des ermächtigten Vorstands der herrschenden Ansicht, die nun auch im Genossenschaftsrecht – soweit ersichtlich – erstmals gerichtlich bestätigt wurde. Für die Praxis bedeutet dies, dass auch im zweiköpfigen, gesamtvertretungsberechtigten Vorstand in Ermächtigungsfällen darauf zu achten ist, dass die Ermächtigung vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl ausgesprochen wird – und sei es auch durch den Ermächtigten selbst. Das diese vermeintliche „Förmelei“ nach der Rechtsprechung notwendig ist, wird durch die Entscheidung des OLG Bamberg dargestellt. Dies gilt nicht nur für die Genossenschaft, sondern auch und gerade für die Aktiengesellschaft.