Negativzinsen bei Girokonten erstmals für zulässig erklärt: LG Leipzig entscheidet zugunsten der Sparkasse Vogtland
Berlin/Leipzig, 9. Juli 2021
Das Landgericht Leipzig hat am 8. Juli 2021 eine gegen die Einführung von Verwahrentgelten bei Girokonten durch die Sparkasse Vogtland gerichtete Klage der Verbraucherzentrale Sachsen abgewiesen. Die Vereinbarung von Verwahrentgelten, sogenannten Negativzinsen, mit Neukunden sowie mit Bestandskunden bei einem Kontomodellwechsel ist zulässig, und zwar auch dann, wenn es bereits ab einem Guthaben von 5.000 Euro (Freibetrag) erhoben wird.
Hintergrund des Verfahrens war eine von der Sparkasse Vogtland im Zeitraum vom 1. bis 13. Februar 2020 verwendete Verwahrentgeltklausel. Die Klausel wurde beim erstmaligen Abschluss von Girokontoverträgen mit Neukunden und bei einem Kontomodellwechsel, welche die Sparkasse Vogtland durch den Abschluss eines Änderungsvertrages mit Bestandskunden umsetzte, vereinbart. Gegen diese Verwahrentgeltklausel hat die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. eine Unterlassungsklage nach dem UKlaG vor dem Landgericht Leipzig erhoben. Im Unterschied zu den bisher zur Thematik der Verwahrentgelte ergangenen Entscheidungen des LG Tübingen vom 26. Januar 2018 (4 O 187/17) und 15. Mai 2018 (4 O 225/17) war erstmalig nur die Zulässigkeit von neuen vertraglichen Vereinbarungen zu bewerten.
Anders als in den Entscheidungen des LG Tübingen scheiterte die durch das LG Leipzig zu bewertende Klausel nicht aufgrund eines unklaren Anwendungsbereichs.
Das Landgericht Leipzig folgt in seiner Entscheidung der von der Sparkasse vertretenen Auffassung und bestätigt, dass es im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit möglich ist, neben dem Kontoführungsentgelt ein angemessenes Entgelt für die Verwahrung der auf einem Girokonto befindlichen Salden zu vereinbaren. Die Verwahrung und das hierfür vereinbarte Entgelt stellen die Hauptleistungen des neben dem Zahlungsdiensterahmenvertrages bestehend atypischen Verwahrvertrages dar und unterliegen aus diesem Grunde auch nur einer eingeschränkten AGB-Kontrolle. Verwahrentgeltklauseln könnten nach der Entscheidung des Landgerichts Leipzig auch nicht als überraschende Klausel nach § 305c BGB angesehen werden. Vielmehr seien solche Klauseln inzwischen als üblich anzusehen.
Das Verfahrensergebnis ist für die gesamte deutsche Bankenlandschaft von großer Bedeutung: aufgrund des anhaltenden Negativzinsumfeldes verlangen mittlerweile knapp 500 Kreditinstitute Verwahrentgelte im Privatkundenbereich.
Das insbesondere im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes sowie bank- und kapitalmarktrechtlicher Streitigkeiten erfahrene und anerkannte Dispute Resolution Team der PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft (PwC Legal) um die Berliner Partner Dr. Martin Beckmann und Dr. Roman Dörfler sowie den Frankfurter Partner Stefan Gentzsch hat die Prozessvertretung für die Sparkasse Vogtland übernommen. Rechtlich berät PwC Legal mit einem Team um den Berliner Partner und Litigation-Experten Dr. Roman Dörfler. Die gegen die Sparkasse Vogtland erhobene Unterlassungsklage ist neben den bislang drei Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen e.V., mit deren Abwehr das Team um Roman Dörfler beauftragt wurde, erneut ein Verfahren mit bundesweiter Bedeutung für die gesamte Kreditwirtschaft. Im Juni 2019 hat das Dispute Resolution Team von PwC Legal bereits federführend die Verteidigung der Sparkasse Leipzig, im März bzw. im August 2020 die Verteidigung der Sparkasse Zwickau und der Sparkasse Vogtland gegen vom Verbraucherzentrale Sachsen e.V. erhobene Musterfeststellungsklagen im Zusammenhang mit der Anpassung variabler Zinsen bei langfristigen Sparverträgen übernommen.
Berater Sparkasse Vogtland:
PwC Legal (Berlin):
Dr. Roman Dörfler, Associates: Antonia Füller, Dr. Saskia Naomi Merle
Inhouse:
Dr. Ravinder Stephan Singh Sud (Bereichsleiter Vorstandsstab/Recht)
Berater Verbraucherzentrale Sachsen e.V.:
Petersen Hardrath Pruggmayer (Leipzig):
Daniel Heymann
Landgericht Leipzig, 5. Zivilkammer:
Dr. Friederike Kraatz (Richterin am Landgericht)
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