Stille Beteiligung ohne Handelsgewerbe: Wann aus einer Projektabsprache eine Gesellschaft wird
LG Stuttgart, Urteil vom 9. Juli 2026 – 49 O 79/25
Auf einen Blick
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Beteiligung als stiller Gesellschafter, also ohne Auftritt und Haftungsübernahme nach außen, auch an einem nichtkaufmännischen Unternehmen möglich ist. Eine solche Gesellschaft ist eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 740 ff. BGB in Form einer stillen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die §§ 230 ff. HGB gelten für sie entsprechend, allerdings nur, soweit sie das besondere Verhältnis zwischen Inhaber und stillem Gesellschafter betreffen. Für die Kündigung bleibt es deshalb bei der Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres nach §§ 725 Abs. 1, 740 Abs. 3 BGB. Zudem kann bereits eine Klage auf Feststellung der Beendigung der Gesellschaft eine konkludente Kündigung enthalten. Unternehmer und Investoren sollten informelle Beteiligungsabreden daher ausdrücklich rechtlich einordnen und Kündigungen gesondert erklären.
Ausgangslage
Gemeinsame Projekte unter Partnern, Freunden oder Geschäftsbekannten beginnen oft mit einer kurzen schriftlichen Absprache. Fraglich ist dann regelmäßig, ob daraus eine Gesellschaft entsteht und wenn ja, welche. Von dieser Einordnung hängen Ergebnisbeteiligung, Kündigungsmöglichkeiten und Ansprüche bei einer Trennung ab. Diese Konstellation hatte das LG Stuttgart zu beurteilen.
Die damals liierten Parteien vereinbarten im Mai 2019 schriftlich, eine „geschäftliche Gemeinschaft“ einzugehen und jeweils zur Hälfte an einem Imbissbistro beteiligt zu sein, und zwar an Ausgaben wie an Einnahmen. Der Beklagte, Inhaber eines Bauunternehmens, erwarb ein Imbissfahrzeug. Dieses wurde teils durch seine Mitarbeiter, teils durch Dienstleister der Klägerin umgebaut und anschließend für 12.500 Euro an die Klägerin verkauft. Die Klägerin meldete ein nichtkaufmännisches Gewerbe an. Pacht-, Liefer- und Arbeitsverträge liefen allein auf sie, und sie betrieb den Imbiss hauptberuflich. Der Beklagte vermittelte Verträge, führte Personalgespräche, kaufte ein und verkaufte im Imbiss. An Heimspieltagen des benachbarten Sportvereins vereinnahmte er Getränkeerlöse von insgesamt rund 56.000 Euro. Eine Vergütung erhielt er nicht.
Nach der Trennung im Jahr 2024 begehrte die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien keine GbR bestanden habe, hilfsweise, dass eine solche beendet sei. Sie hielt die Abrede für ein partiarisches Darlehen oder für eine stille Beteiligung an ihrer Einzelfirma. Außerdem verlangte sie, dem Beklagten das Betreten des Imbisses und die Ansprache von Geschäftspartnern zu untersagen.
Die zentralen Aussagen des Urteils
Im Kern stellt die Kammer fest, dass zwischen den Parteien eine stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand, die die Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2025 gekündigt hat. Der Hauptantrag scheiterte, der Hilfsantrag hatte Erfolg. Die Vereinbarung von 2019 und die anschließenden Umsetzungshandlungen begründeten eine Gesellschaft im Sinne des § 705 Abs. 1 BGB. Die Parteien verfolgten einen gemeinsamen Zweck und wollten Erträge erzielen. Die Gründung war formfrei möglich, und die Verschriftlichung belegte das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Unschädlich war, dass die Abrede nicht alle Details des späteren Betriebs regelte. Ein partiarisches Darlehen verneinte das Gericht, weil die nicht in Geld bestehenden Beiträge, die gemeinsame Tätigkeit im Betrieb und die persönliche Beziehung auf eine Gesellschaft hindeuteten.
Rechtsfähig war die Gesellschaft hingegen nicht. Eine rechtsfähige Gesellschaft setzt nach § 705 Abs. 2 BGB den gemeinsamen Willen voraus, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Hier sollte von Anfang an allein die Klägerin nach außen auftreten. Dafür sprachen die Gewerbeanmeldung, die Steuererklärungen und sämtliche Verträge in ihrem Namen. Auch das Imbissfahrzeug wurde nicht in eine gemeinsame Gesellschaft eingelegt, sondern an die Klägerin verkauft. Das Gericht ordnete die Verbindung daher als Innengesellschaft nach §§ 740 ff. BGB in Form einer stillen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein. Ob die Parteien die ursprüngliche Ergebnisverteilung später angepasst hatten, war für diese Einordnung unerheblich.
§ 230 HGB war mangels Handelsgewerbes nicht unmittelbar anwendbar. Auf ihre behauptete Kaufmannseigenschaft konnte sich die Klägerin nach § 15 Abs. 1 HGB nicht berufen, weil sie diese entgegen § 29 HGB nicht hatte eintragen lassen. Auch in der Sache griff die Vermutung des § 1 Abs. 2 HGB nicht: Der Imbissbetrieb erforderte keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Die Klägerin war nicht im Handelsregister eingetragen, bilanzierte nicht und führte keine Firma. Den Einwand hatte sie zudem erst nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis erhoben. Die §§ 230 ff. HGB sind auf die stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch weitgehend analog anwendbar.
Diese Analogie hat nach Auffassung der Kammer Grenzen. Sie rechtfertigt sich, weil die §§ 230 ff. HGB für das Verhältnis von Geschäftsinhaber und stillem Gesellschafter passendere Regelungen enthalten als die §§ 715a ff. BGB. Für die Kündigung verweist § 234 Abs. 1 HGB jedoch auf das Recht der OHG und damit auf § 132 Abs. 1 HGB. Die dort geregelte längere Frist von sechs Monaten beruht auf dem regelmäßig umfangreicheren und langfristigeren Geschäftsbetrieb von Handelsgesellschaften, nicht auf Besonderheiten der stillen Beteiligung. Es gilt daher unmittelbar die Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres nach §§ 725 Abs. 1, 740 Abs. 3 BGB.
Die Kündigung sah das Gericht bereits in der Klageerhebung vom 15. Juli 2025. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Beendigung zeigte für den Beklagten eindeutig den unbedingten Willen, eine etwa noch bestehende Gesellschaft zu beenden. Die Erklärung ging mit Zustellung der Klage am 1. August 2025 zu und beendete die Gesellschaft zum 31. Dezember 2025.
Praktische Relevanz für Unternehmen
Für die Vertragsgestaltung zeigt das Urteil, wie wenig für eine Gesellschaft genügt. Eine knappe Abrede über eine hälftige Beteiligung an Ausgaben und Einnahmen reichte aus, flankiert von gemeinsamer Tätigkeit und nichtmonetären Beiträgen. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, und auch spätere Konkretisierungen und Änderungen sind formfrei möglich. Wer eine gesellschaftsrechtliche Bindung vermeiden will, etwa weil nur eine Finanzierung gewollt ist, sollte dies ausdrücklich regeln und auch tatsächlich so umsetzen. Wer eine stille Beteiligung will, sollte Rechtsnatur, Ergebnisbeteiligung, Informationsrechte, Laufzeit, Kündigung und Auseinandersetzung schriftlich festlegen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Kündigungsfrist. Ohne vertragliche Regelung gilt bei der stillen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur die kurze Frist von drei Monaten zum Jahresende. Stille Gesellschafter, die auf eine längerfristige Bindung angewiesen sind, sollten daher eine feste Laufzeit oder längere Kündigungsfristen vereinbaren. Inhaber sollten umgekehrt prüfen, ob ihr Betrieb ein Handelsgewerbe ist oder werden kann, weil dann die §§ 230 ff. HGB unmittelbar gelten. Die Registerlage sollte dabei der tatsächlichen Kaufmannseigenschaft entsprechen. Wer eine eintragungspflichtige Kaufmannseigenschaft nicht eintragen lässt, kann sich nach § 15 Abs. 1 HGB gegenüber Dritten nicht auf sie berufen.
Prozessual ist hervorzuheben, dass bereits die Klage auf Feststellung der Beendigung als konkludente Kündigung ausgelegt werden kann. Wirksam wird sie aber erst mit Zustellung, die sich verzögern kann. Die Rückwirkung nach § 167 ZPO hilft insoweit nach herrschender Auffassung nicht, da sie materiell-rechtliche Gestaltungserklärungen grundsätzlich nicht erfasst. Um Streit über Zugang und Fristbeginn zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Kündigung vorab ausdrücklich und nachweisbar zu erklären. Wer nach einer Trennung Unterlassungsansprüche gegen einen Mitgesellschafter geltend machen will, sollte zudem beachten, dass Handlungen während der laufenden Gesellschafterstellung nicht ohne Weiteres eine Wiederholungsgefahr begründen.
Fazit und Ausblick
Das LG Stuttgart schafft Klarheit für eine in der Praxis häufige Konstellation: Die stille Beteiligung an einem nichtkaufmännischen Gewerbe ist eine stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 740 ff. BGB. Die §§ 230 ff. HGB gelten analog, jedoch nicht dort, wo sie lediglich auf das Recht der Handelsgesellschaften verweisen. Bestehende informelle Beteiligungsabreden sollten daher auf ihre Rechtsnatur sowie auf Laufzeit- und Kündigungsregelungen überprüft werden. Offen bleibt, welche weiteren Vorschriften der §§ 230 ff. HGB im Einzelnen analog anzuwenden sind – die Literatur äußert sich insoweit teilweise einschränkend. Es handelt sich zudem um eine erstinstanzliche Entscheidung, deren Bestätigung durch die Obergerichte abzuwarten bleibt.